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19 provisions
§ 1 I. Notariatsprüfung (§§ 3–5a Notariatsgesetz) *
Gegenstand und Ablauf der Prüfung
1 Die Notariatsprüfung erstreckt sich auf die für die Notariatstätigkeit massgebenden Teile des eidge -
nössischen und kantonalen Privat- und öffentlichen Rechts und auf die baselstädtische Notariatspraxis.
Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 2
Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung wird als schriftliche Klausur von 12 Stunden Dauer durchgeführt und besteht im Wesentlichen in der Ausfertigung und Erläuterung notarialischer Akte und weiterer Eintragungsbelege für die Registerämter.
§ 3
Mündliche Prüfung
1 Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
2 Die mündliche Prüfung umfasst in einem ersten Teil von einer halben Stunde Dauer den in § 1 um -
schriebenen Prüfungsstoff und in einem zweiten Teil von einer halben Stunde Dauer das baselstädti -
sche Staats- und Verwaltungsrecht.
3 Wer über ein baselstädtisches Anwaltspatent verfügt, ist vom zweiten Teil der mündlichen Prüfung
befreit.
§ 4
Termin und Prüfungsaufgaben
1 Die Prüfungsbehörde legt die Termine der Prüfungen fest und bezeichnet die Mitglieder, welche die
Prüfungsaufgaben stellen, ferner die Hilfsmittel und Erlasstexte, welche verwendet werden dürfen.
§ 5
Prüfungsgebühr
1 Vor der Prüfung entrichten die kandidierenden Personen dem zuständigen Departement die Prüfungsgebühr von CHF 1'600 zuhanden der Prüfungsbehörde.
2 Kandidierenden Personen, die sich vor der schriftlichen Prüfung zurückziehen, wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
3 Kandidierenden Personen, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, werden CHF 800 zu -
rückerstattet; kandidierenden Personen, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, werden
CHF 400 zurückerstattet.
4 Die Mitglieder der Prüfungsbehörde werden nach den Bestimmungen der Weisung des Regierungsrates vom 5. Februar 2002 2) betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.
1) SG 292.100
2) § 5 Abs. 4: Datum redaktionell berichtigt.
§ 6
Versprechen
1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungsbehörde nimmt den kandidierenden Personen das Versprechen
ab, anlässlich der schriftlichen Prüfung (Klausur) nur die gestatteten Hilfsmittel und Erlasstexte zu
verwenden.
2 Die Nichteinhaltung des Versprechens führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
§ 7
Beurteilungen
1 Die Prüfungsbehörde entscheidet mit Stimmenmehr, ob eine Prüfung bestanden ist oder nicht. *
2 Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diese anlässlich des nächsten Prüfungstermins
wiederholen.
3 Wer den schriftlichen Teil oder den mündlichen Teil der Notariatsprüfung dreimal nicht bestanden
hat, wird nicht mehr zugelassen.
§ 8 II. Unvereinbarkeit (§ 7 Notariatsgesetz)
Zulässige Anstellungsverhältnisse (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)
1 Der Anstellung bei einer Notarin oder einem Notar gleichgestellt ist die Anstellung bei einer Gesellschaft mit oder ohne juristische Persönlichkeit, deren Hauptzweck die Erbringung von notariellen und
allenfalls anwaltlichen Rechtsdienstleistungen ist und die durch aktiv tätige Notarinnen und Notare
entweder allein oder zusammen mit im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird.
§ 9
Unvereinbarkeit mit Organfunktionen und Kontrolle bei Unternehmen im Bereich des
Liegenschaftshandels (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)
1 Die Unvereinbarkeit liegt vor bei Unternehmen, deren statutarischer Hauptzweck oder deren Haupttätigkeit der Handel mit Liegenschaften ist. Das blosse Halten oder Vermitteln von Liegenschaften begründet keine Unvereinbarkeit, desgleichen eine Handelstätigkeit, die auf andere Kantone oder auf das
Ausland beschränkt ist.
2 Wird für die Notarin oder den Notar ein Zustand der Unvereinbarkeit erkennbar, so hat sie oder er in -
nert angemessener Frist entweder für die notwendigen Änderungen beim betreffenden Unternehmen
zu sorgen oder sich aus der betreffenden Funktion zurückzuziehen.
3 Die Notariatsaufsichtskommission prüft die Einhaltung dieser Vorschrift im Rahmen der periodischen Prüfungen bei den Notarinnen und Notaren (§ 14 Abs. 3 Notariatsgesetz), oder wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, welche auf einen Verstoss gegen diese Vorschrift hindeuten. Gegebenen -
falls ergreift sie disziplinarische Massnahmen. Die Gültigkeit der gefertigten Urkunden wird durch die
Missachtung der Vorschrift nicht berührt. *
§ 10 III. Notariatssiegel (§ 13 Notariatsgesetz)
1 Das Notariatssiegel und der Notariatsstempel haben den Namen und das Familienwappen oder ein
ähnliches Zeichen zu enthalten und in deutschen oder lateinischen Worten darauf hinzuweisen, dass
die Amtstätigkeit als Basler Notarin oder Basler Notar ausgeübt wird. Siegel und Stempel müssen zur
Individualisierung der Notarin oder des Notars taugen. Ihr Durchmesser beträgt 30–40 mm.
§ 11 IV. Beurkundungsverfahren (§§ 23–46 Notariatsgesetz)
Willens- und Wissenserklärungen. Beurkundungsvorgang und Siegelung
1 Pläne und andere Abbildungen sind den Erschienenen zur Durchsicht vorzulegen.
2 Beilagen zur Urkunde können mitbeurkundet werden, indem sie während des Beurkundungsvorgangs
gelesen und genehmigt werden. Auf mitbeurkundete Beilagen ist in den Erklärungen der Parteien im
Hauptteil der Urkunde zu verweisen.
3 Bei Beurkundungen für das Ausland können auf Begehren der Erschienenen Verfahrenserleichterungen des Staates beachtet werden, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäfts verlangt.
§ 13 § 12 * …
Elektronische Beglaubigungen und andere Vermerkbeurkundungen
1 Die Notarinnen und Notare sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten
öffentlichen Urkunden zu erstellen sowie die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen
Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu
beglaubigen. Zu diesem Behufe ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des
Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz
über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003 beruht. Vorschriften des Bundesrechts, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten, bleiben vorbehalten.
V. Gestalt der öffentlichen Urkunden (§§ 47–54 Notariatsgesetz)
§ 14 (V.)1. Ingress 3)
1 Im Ingress der Urkunde sind als Zeugnis der Notarin oder des Notars die erforderlichen Angaben
über die Parteien und die erschienenen Personen zu machen, bei der Beurkundung von Versammlungen und anderen Vorgängen zudem der Ort derselben.
2 Die genaue Bezeichnung der am Beurkundungsverfahren anwesenden Parteien, Vertreterinnen und
Vertreter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Beurkundungszeuginnen und -zeugen umfasst
neben deren Namen mindestens einen Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz, den schweizerischen Heimatort oder die ausländische Nationalität sowie allenfalls die weiteren, aufgrund eidgenössi -
scher Erlasse erforderlichen Angaben.
3 Die gleichen Angaben sind bei der Protokollierung von Versammlungen und anderen Vorgängen zu
machen bezüglich der leitenden Person. Ist diese im Handelsregister eingetragen, so genügen die dort
enthaltenen Angaben.
4 Von nicht anwesenden Personen, die im Beurkundungsverfahren vertreten werden, sind neben Namen, Vornamen und Wohnsitz die weiteren aus der beglaubigten Vollmacht ersichtlichen Identifikationsmerkmale anzugeben.
5 Juristische Personen sind mit dem genauen Namen oder der Firma, Sitz und Rechtsform sowie allenfalls mit den weiteren aufgrund eidgenössischer Erlasse erforderlichen Angaben zu bezeichnen.
6 Anzugeben ist ferner die Art, wie die Notarin oder der Notar die Überzeugung von der Richtigkeit
dieser Angaben erlangt hat. Die Identität von nicht persönlich bekannten Erschienenen ist durch Einsichtnahme in ein amtliches Ausweispapier zu prüfen.
7 Die Identität der nicht in leitender Funktion an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie die
Berechtigung ihrer Teilnahme und die Gültigkeit allfälliger Vertretungsverhältnisse sind von der Notarin oder dem Notar nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die an der Versammlung teilnehmenden
Personen Erklärungen zu Protokoll abgeben. Ebenso sind schriftliche Erklärungen, deren Vorliegen
die leitende Person bestätigt, von der Notarin oder dem Notar nicht zu prüfen.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
§ 15 (V.)2. Beurkundungsvermerk (Schlussvermerk)
1 Bei der Beurkundung von Willens- oder Wissenserklärungen bezeugt die Notarin oder der Notar im
Schlussvermerk, wie die Erschienenen von der Urkunde Kenntnis erhalten, ferner, dass sie die Urkunde nach erfolgter Kenntnisnahme genehmigt und unterzeichnet haben.
2 Anzugeben ist alles Weitere, was für die Beurteilung der Ordnungsmässigkeit des Beurkundungsverfahrens wesentlich ist. Dazu gehört insbesondere
a) bei Verfügungen von Todes wegen die Angabe, dass und während welcher Verfahrensschritte die Zeuginnen und Zeugen anwesend waren;
b) bei fremdsprachigen oder behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Art, wie sie
vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten und ihre Zustimmung geäussert haben.
3 Für jede mitbeurkundete Beilage zur Urkunde ist anzugeben, wie die Mitbeurkundung erfolgt ist.
VI. Urkundensammlungen und Register (§ 56 Notariatsgesetz)
§ 16 * Registrierung der notariellen Akte
1 Alle notariellen Akte, d.h. alle öffentlichen Urkunden, Leistungsaufforderungen gemäss Art. 350
Abs. 1 ZPO, Bescheinigungen gemäss Art. 57 Abs. 4 LugÜ 4) und Beglaubigungen, sind in einem der
folgenden chronologischen Register einzutragen:
a) allgemeines Register (für alle Akte, die nicht unter b. oder c. fallen);
b) * Erbrechts- und Güterrechtsregister (für Ehe- und Vermögensverträge, öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge sowie Erbverträge);
c) Beglaubigungsregister.
2 Auf jedem Akt ist dessen Zuordnung zum einschlägigen Register und die Registernummer anzuge -
ben.
§ 17 * Urkundensammlungen
1 Unmittelbar nach der Errichtung wird von jedem gemäss § 16 Abs. 1 Bst. a. und b. zu registrierenden
Akt samt Beilagen auf haltbarem Papier und mit haltbarer Farbe eine vollständige Kopie hergestellt
und diese entweder in der allgemeinen oder in der erb- und güterrechtlichen Urkundensammlung in
chronologischer Reihenfolge gesammelt.
2 In Abweichung von Abs. 1 wird mit Vermerkbeurkundungen von Erbgängen auf Wertpapieren gemäss § 54 Abs. 2 des Notariatsgesetzes verfahren. Von Beglaubigungen werden keine Kopien hergestellt.
3 Muss ein Geschäft einer Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, so ist der Kopie der Urkunde
eine Kopie der erteilten Genehmigung beizufügen.
4 Bei Leistungsaufforderungen und Bescheinigungen ist eine Kopie der vollstreckbaren öffentlichen
Urkunde beizufügen, es sei denn, eine solche befinde sich bereits aufgrund einer früheren Beurkundung in der Urkundensammlung; bei Leistungsaufforderungen ist ausserdem eine Kopie des Nachweises der Zustellung (Empfangsnachweis) beizufügen, ferner eine Kopie der Bestätigung über die erfolgte Zustellung, sofern eine solche der berechtigten Partei ausgehändigt wurde.
5 Wird auf Begehren der Parteien das Original der Urkunde in der Urkundensammlung aufbewahrt, so
gelten die für die Kopien aufgestellten Regeln sinngemäss.
§ 18 * Führung der Register
1 Die chronologischen Register enthalten für jeden Akt folgende Angaben:
a) Datum des Aktes (Jahr, Monat und Tag);
4) § 16 Abs. 1: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. 10. 2007 (SR 0.275.12).
b) eine Registernummer, die das Jahr und eine am 1. Januar neu bei 1 beginnende oder eine
über die Jahre fortlaufende Zahl enthält;
c) das beurkundete Geschäft oder die beurkundeten Geschäfte (Bezeichnung in Anlehnung
an die Tarifpositionen der geltenden Verordnung über den Notariatstarif), bei den Akten
gemäss ZPO und LugÜ den Vermerk «Leistungsaufforderung» oder «Bescheinigung »
mit Bezeichnung und Datum der Urkunde, auf die sich der Akt bezieht, bei Leistungsauf -
forderungen zudem die Zustellungsform;
d) die Parteien, bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ die berechtigte und die verpflichtete
Partei, je unter Angabe von Vorname und Name oder Firma samt Wohnsitz oder Sitz;
e) gegebenenfalls das oder die betroffenen Grundstücke.
2 In den chronologischen Registern sind allfällige Bemerkungen nachzutragen, wie beispielsweise die
Übergabe an eine Aufbewahrungsstelle, Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen sowie Erbverträgen oder Widerruf letztwilliger Verfügungen, falls diese der Notarin oder dem Notar bekannt werden.
3 Die chronologischen Register werden gesondert in Buchform oder im Loseblattsystem geführt.
4 Das chronologische Register der Beglaubigungen (Beglaubigungsjournal) enthält abweichend von
Abs. 1 Bst. c. bis e. hievor für jede Beglaubigung folgende Angaben:
a) eine kurze Bezeichnung des Inhalts des Schriftstücks, auf welches sich die beglaubigte
Unterschrift oder (bei Kopien, Auszügen, Übersetzungen etc.) die Beglaubigung bezieht;
b) bei Unterschriftsbeglaubigungen: Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Tatsachen, aufgrund welcher sich die Notarin oder
der Notar von der Identität der unterzeichnenden Person und von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat; bei Organverhältnissen ausserdem der vertretene Rechtsträger sowie die Eigenschaft und die Art der Zeichnung der zeichnungsberechtigten Person.
§ 19 * Führung der Urkundensammlungen; Aufbewahrung der Urkundensammlungen und
Register
1 Die Urkundensammlungen sind mindestens alle zwei Jahre zusammen mit je einem alphabethischen
Register zu einem Band zu binden oder in einen Ring- oder Stiftordner mit 4-Ring- oder 4-Stift-
Mechanik einzulegen sowie mit dem Ordner in der Weise mit Schnur und Siegel zu verbinden, dass
aus diesem nichts herausgenommen werden kann; in jedem Band oder Ordner hat die Notarin oder der
Notar unter Angabe der darin enthaltenen Registernummern dessen Vollständigkeit zu bescheinigen.
2 Das alphabethische Register hat zu jeder Partei die Registernummern derjenigen Urkunden anzuge -
ben, in denen die Partei eine Erklärung abgibt oder in denen sie oder eine sie betreffende Angelegenheit Gegenstand einer Sachbeurkundung ist. Bei den Akten gemäss ZPO und LugÜ ist zu jeder berechtigten und verpflichteten Partei die entsprechende Registernummer anzugeben.
3 Die Urkundensammlungen samt ihren alphabethischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register sind bis zu ihrer Ablieferung an das Staatsarchiv in den Amtsräumen der Notarin oder des Notars oder im Falle des § 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes der aufbewahrenden Notarin oder des aufbewahrenden Notars zu verwahren.
4 Für die Urkundensammlung und das Register der Erbrechts- und Güterrechtsurkunden gilt zusätzlich,
dass die Verwahrung an einem Ort erfolgen muss, zu dem nur die Notarin oder der Notar oder im Fal -
le des § 11 Abs. 3 des Notariatsgesetzes die aufbewahrende Notarin oder der aufbewahrende Notar
Zugriff hat.
§ 20
Notariatsarchiv (§ 11, § 14 Abs. 2 und § 56 Notariatsgesetz) *
1 Das Notariatsarchiv wird vom Staatsarchiv geführt.
2 Ist die Beurkundungsbefugnis erloschen, so sind
a) die Bände und Ordner der Urkundensammlungen samt alphabetischen Registern und
Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register,
b) die Siegel und
c) die Stempel
zu inventarisieren und mitsamt einem Exemplar des Inventars dem Staatsarchiv abzuliefern.
3 Werden die Bände und Ordner der Urkundensammlungen samt alphabetischen Registern und Vollständigkeitsbescheinigungen sowie die chronologischen Register gemäss § 11 Abs. 4 des Notariatsgesetzes aufbewahrt, so ist ein Exemplar des Inventars dem Staatsarchiv und eines der aufbewahrenden
Notarin oder dem aufbewahrenden Notar abzuliefern. Spätestens 30 Jahre nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis ist das aufbewahrte Gut dem Staatsarchiv abzuliefern.
§ 21
Benützung im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts *
1 Über schriftliche Gesuche um Benützung von im Notariatsarchiv aufbewahrten Archivguts, das 100
Jahre alt oder jünger ist, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsde -
partementes. *
2 Für die Anfertigung einer Kopie eines Urkundenoriginals oder einer Urkundenkopie aus den archivierten Urkundensammlungen wird eine Gebühr von CHF 100 erhoben.
§ 22
Staatsarchiv
1 Über Gesuche um Benützung von im Notariatsarchiv aufbewahrten mehr als 100 Jahre alten Archivguts entscheidet die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar.
2 Gebühren werden gemäss der Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv vom 23. November 2004 erhoben.
§ 23 VII. Honorar für die notariellen Verrichtungen (§ 57 Notariatsgesetz)
1 Der den Notarinnen und Notaren für ihre Bemühungen zustehende Honoraranspruch ist in der Verordnung über den Notariatstarif vom 19. Juni 2001 geregelt.
§ 24
1 Die Gebühren, die die Notariatsaufsichtskommission für die gemäss § 57 Abs. 3 und 4 des Notariatsgesetzes vorzunehmenden Beurteilungen von Streitigkeiten über tarifarische und nicht-tarifarische Bemühungen erhebt, richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. Juni 1972 zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren. *
VIIbis. Zuständigkeit *
§ 24a *
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss dem Notariatsgesetz.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
a) Die Verordnung betreffend Protokolle der Notare vom 21. Dezember 1971 wird aufgehoben.
b) Die Verordnung betreffend die Erhebung einer Spruchgebühr bei Entscheidungen über Notariatskostenrechnungen vom 6. Juli 1964 wird aufgehoben.
c) Das Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten vom 9. Juli 1913 wird aufgehoben.
2. Publikation, Genehmigung, Wirksamkeit
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie bedarf der Genehmigung des Bundes. Sie wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 22.12.2007
09.12.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 Titel VIIbis. eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 24a eingefügt -
20.01.2009 03.12.2009 § 7 Abs. 1 aufgehoben -
06.12.2011 01.01.2011 § 16 totalrevidiert -
06.12.2011 01.01.2011 § 17 totalrevidiert -
06.12.2011 01.01.2011 § 18 totalrevidiert -
06.12.2011 01.01.2011 § 19 totalrevidiert -
06.12.2011 01.01.2011 § 20 Titel geändert -
06.12.2011 01.01.2011 § 21 Titel geändert -
28.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 Titel I. geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 9 Abs. 3 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 16 Abs. 1, lit. b) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 24 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
30.06.2026 01.08.2026 Erlasstitel geändert KB 4.7.2026
30.06.2026 01.08.2026 Ingress geändert KB 4.7.2026
30.06.2026 01.08.2026 § 12 aufgehoben KB 4.7.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 22.12.2007
Erlasstitel 30.06.2026 01.08.2026 geändert KB 4.7.2026
Ingress 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
Ingress 30.06.2026 01.08.2026 geändert KB 4.7.2026
Titel I. 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 7 Abs. 1 20.01.2009 03.12.2009 aufgehoben -
§ 9 Abs. 3 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 12 30.06.2026 01.08.2026 aufgehoben KB 4.7.2026
§ 16 06.12.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 1, lit. b) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 17 06.12.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 18 06.12.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 19 06.12.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 20 06.12.2011 01.01.2011 Titel geändert -
§ 21 06.12.2011 01.01.2011 Titel geändert -
§ 21 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 24 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
Titel VIIbis. 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 24a 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -