Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 5 des Gesetzes das Nähere über die Herausgabe, den Inhalt und die Führung des EWR-Registers.
Liechtenstein · 170.511 · ordinance
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Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 5 des Gesetzes das Nähere über die Herausgabe, den Inhalt und die Führung des EWR-Registers.
1) Das EWR-Register wird von der Stabsstelle EWR in elektronischer Form herausgegeben. 2) Es wird auf der Internetseite der Stabsstelle EWR veröffentlicht.
1) Das EWR-Register enthält die Titel der für Liechtenstein anwendbaren EU-Rechtsvorschriften sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union nach Massgabe der im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. 2) Die für Liechtenstein anwendbaren EU-Rechtsvorschriften werden im EWR-Register mit dem Amtsblatt der Europäischen Union und dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, in welchem der jeweilige Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kundgemacht wurde, verlinkt.
1) Das EWR-Register wird laufend nachgeführt. 2) Die Nachführungen erfolgen sowohl zeitlich als auch systematisch nach Massgabe der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die EWR-Rechtssammlung, LGBl. 1995 Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef