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Protokoll betreffend die schweizerisch-norwegischen Zollzugeständnisse

Confederation · 0.632.295.981 · treaty

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In force since 1960-01-01, as the publisher states.

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Die Rohstoffe und Fabrikate aus dem Königreich Norwegen, die in der Liste der von der Schweiz dem Königreich Norwegen anlässlich der Genfer Zollverhandlungen über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gewährten Zollzugeständnisse aufgeführt sind, werden bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet in den Genuss der in der genannten Liste festgelegten Zollansätze gelangen. Die Rohstoffe und Fabrikate aus dem schweizerischen Zollgebiet, die in der Liste der vom Königreich Norwegen der Schweiz anlässlich der Genfer Zollverhandlungen über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gewährten Zollzugeständnisse aufgeführt sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des Königreichs Norwegen in den Genuss der in der genannten Liste festgelegten Zollansätze gelangen. [AS 1959 1741] SR 0.632.295.981.1

Art. 2

Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der beiden vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht mehr untersteht, wird das vorliegende Protokoll während sechs Monaten gültig bleiben. Wird es nicht drei Monate vor dessen Ablauf gekündigt, so wird es stillschweigend verlängert auf unbestimmte Zeit; es kann dann jederzeit gekündigt werden, wobei es vom Tage der Kündigung an noch drei Monate gültig bleibt. SR 0.632.21

Art. 3

Das vorliegende Protokoll gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. SR 0.631.112.514

Art. 4

Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit der provisorischen Beitrittserklärung der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in Kraft. Es wird nach beidseitiger Erfüllung der von der Verfassung der beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten ratifiziert. Geschehen in Genf am 6. März 1959 in doppelter Ausfertigung. Für die Schweiz: Für das Königreich Norwegen: Long Cappelen [AS 1959 1741]. Der provisorische Beitritt der Schweiz erfolgte am 1. Jan. 1960.

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