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20 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstützung von sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen und leistet damit einen Beitrag zum Wohlbefinden und zur Erhaltung der Gesundheit
der Bevölkerung sowie zu einer gesunden Entwicklung der Jugend, wobei die
moralischen und ethischen Grundsätze des Sports beachtet werden.
2 Es umfasst Bestimmungen zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Förderung von Sport und Bewegung; der obligatorische Schulsport ist ausgenommen.
Art. 2
Subsidiarität des staatlichen Handelns auf Kantons- und Gemeindeebene
1 Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen die sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung im Rahmen dieses Gesetzes, soweit diese Aufgabe
nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.
Art. 3
Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport
1 Der Staat und die Gemeinden treten für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein und bekämpfen unerwünschte Begleiterscheinungen des
Sports, namentlich Doping.
Sportgesetz 460.1
2 Sie arbeiten mit Bund und Sportorganisationen zusammen. Finanzhilfen an
Vereine und Sportklubs machen sie von deren Anstrengungen zugunsten des
fairen und sicheren Sports abhängig.
2 Förderung sportlicher Aktivitäten
Art. 4
Obligatorischer Schulsport
1 Die Bundesgesetzgebung über den obligatorischen Sportunterricht wird
über die in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Lehrpläne umgesetzt.
Art. 5
Freiwilliger Schulsport
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen die Durchführung von freiwilligem Schulsport ausserhalb der Unterrichtszeit während der Unterrichtswochen.
2 Sie können sich an den Kosten für die Entschädigungen der Kursleiterinnen
und Kursleiter für den freiwilligen Schulsport beteiligen. Der Staatsrat erlässt
die entsprechenden Vorschriften.
Art. 6
Freizeitsport
1 Der Staat unterstützt Sportorganisationen, die Freizeitsportaktivitäten anbieten, mit Beratung und Information.
2 Der Staat und die Gemeinden stellen ihre Sportanlagen den im Freizeitsport
tätigen Organisationen zur Verfügung. Für Personal- und Betriebskosten können sie eine Gebühr erheben.
3 Der Staat fördert die Schaffung von Freizeitsportanlagen, wobei er raumplanungs- und umweltrechtlichen Auflagen Rechnung trägt.
Art. 7
Leistungssport
1 Der Staat unterstützt den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig
mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann er auch für junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen
Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest.
Art. 8 Sportgesetz 460.1
Sportinfrastruktur
1 Der Staat unterstützt in erster Linie den Bau von Sportanlagen für den
Schulsport. Er kann auch den Bau von Sportanlagen von kantonaler und nationaler Bedeutung für den Freizeit- und/oder den Leistungssport unterstützen.
2 Der Staat sorgt für eine optimale, bedarfsgerechte Verteilung der Sportinfrastrukturen auf der Grundlage des kantonalen Sportkonzepts. Zu diesem
Zweck erstellt er ein Inventar der Sportanlagen.
Art. 8a
Subventionierung von Schwimmbädern
1 Der Staat leistet im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Subventionen in Form von
nicht rückzahlbaren Beiträgen an den Bau von Schwimmbädern. Die Subventionen betragen 15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung (50 m) und 6 Millionen Franken für Schwimmbäder von kantonaler Bedeutung (25 m).
2 Diese Möglichkeit ist auf Gesuche, die zusammen mit einem vollständigen
Dossier vor dem 31. Dezember 2025 eingereicht werden, begrenzt.
3 Beitragsempfänger können die Gemeinden, Gemeindeverbände oder juristische Personen sein, die eine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben.
4 Der Staatsrat bestimmt die spezifischen Gewährungsbedingungen sowie
Modalitäten der Beitragsbemessung.
Art. 9
Sportveranstaltungen
1 Der Staat kann Sportveranstaltungen von kantonsübergreifender, nationaler
oder internationaler Bedeutung unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt in
Form von logistischen Leistungen, insbesondere durch die Bereitstellung von
Infrastruktureinrichtungen.
2 Der Staat kann Sportorganisationen, die Veranstaltungen von kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler Bedeutung organisieren, finanziell
unterstützen.
3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung einer logistischen
oder finanziellen Unterstützung fest.
3 Mittel
Art. 10
Kantonaler Sportfonds
1 Es wird ein kantonaler Sportfonds (der Fonds) eingerichtet.
Sportgesetz 460.1
2 Der Fonds dient folgenden Zwecken:
a) Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports unter den Voraussetzungen nach Artikel 7;
b) Förderung von Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 9;
c) Finanzierung des kantonalen Sportpreises nach Artikel 11;
d) Förderung des Sports in den Bereichen, die nicht in den Rahmen von
Jugend und Sport fallen oder deren Finanzierung durch Zuwendungen
oder Beiträge der Lotterien nicht oder ungenügend abgedeckt sind.
3 Der Fonds wird geäufnet durch:
a) die im Voranschlag der für den Sport zuständigen Direktion 1) (die Direktion) vorgesehenen Beträge;
b) die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten;
c) den Ertrag aus dem Fondsvermögen;
d) alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden.
4 Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen fest und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel. Über Beträge
von mehr als 50'000 Franken entscheidet jedoch der Staatsrat.
Art. 11
Sportpreis
1 Der Staat verleiht Personen oder Institutionen, die sich besonders verdienstvoll für die Sportförderung im Kanton eingesetzt haben, einen Preis. Er verleiht zudem jungen Sportlerinnen und Sportlern, die zu den Hoffnungsträgern
in ihrem Sport gehören, einen Förderpreis, um sie in der Ausübung ihrer
Sportart zu unterstützen.
Art. 12
Kantonales Sportkonzept
1 Der Staatsrat erarbeitet ein kantonales Sportkonzept. Er legt darin die Prioritäten fest und stellt sicher, dass die Anstrengungen der öffentlichen Hand und
der Sportorganisationen im Bereich der Förderung von Sportaktivitäten und
Sportanlagen koordiniert werden. Informationen dazu werden im Tätigkeitsbericht des Staatsrats gegeben.
4 Organisation
Art. 13
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht im Bereich der Förderung der Sportaktivitäten aus und legt diesbezüglich die allgemeinen politischen Leitlinien fest.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Sportgesetz 460.1
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er verabschiedet das kantonale Sportkonzept.
b) Er entscheidet über Unterstützungsbeiträge aus dem Fonds, die 50'000
Franken übersteigen.
c) Er bestimmt die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen
Sportkommission und ernennt deren Präsidentin oder Präsidenten, Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder.
d) Er erlässt die Anwendungsbestimmungen in einem Ausführungsreglement.
Art. 14
Für den Sport zuständige Direktion
1 Die Direktion sorgt für die Umsetzung dieses Gesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit zugewiesen
sind. Ihr steht zu diesem Zweck ein Amt zur Verfügung, das sich für die Belange des Sports einsetzt 2) (das Amt).
2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie behandelt auf Kantonsebene sämtliche Fragen im Zusammenhang
mit der Förderung sportlicher Aktivitäten.
b) Sie setzt die allgemeinen politischen Leitlinien zur Förderung sportlicher Aktivitäten um.
c) Sie entscheidet über Beiträge aus dem Fonds bis zu 50'000 Franken.
d) Sie sorgt für die Einhaltung des kantonalen Sportkonzepts.
e) Sie stellt die Verbindung zwischen dem Staat und den Sportorganisationen (Klubs, Verbänden, Vereinen) sowie dem Bund und den Gemeinden sicher.
f) Sie stellt die Information der Bevölkerung sicher.
Art. 15
Kantonale Sportkommission – Zusammensetzung
1 Die kantonale Sportkommission (die Kommission) wird gebildet aus einer
Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat ernannt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person kann mit beratender
Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2 Breitensport, Leistungssport, Sportwissenschaft und die Gemeinden sind
darin angemessen vertreten, so namentlich die kantonale Dachorganisation
der Sportverbände mit vier Mitgliedern.
2) Heute: Amt für Sport.
Art. 16 Sportgesetz 460.1
Kantonale Sportkommission – Befugnisse
1 Die Kommission ist ein beratendes Organ der Direktion.
2 Sie wird zu Fragen der Sportpolitik und Subventionierung, die dem Staatsrat
unterbreitet werden, konsultiert. Sie gibt zudem ihre Empfehlung zur Verleihung des Sportpreises ab.
3 Auf Wunsch der Direktion wird die Kommission auch eingeladen, zu anderen Fragen, insbesondere zu geplanten Sportbauten oder Sportanlagen, Stellung zu nehmen.
Art. 17
Jugend und Sport
1 Das Programm Jugend und Sport wird vom Amt geleitet. Dieses übt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung den Kantonen zuweist.
2 Insbesondere organisiert das Amt die kantonalen Ausbildungskurse und -
lager.
5 Rechtsmittel
Art. 18
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten
werden.
2 Gegen Subventionsentscheide kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei
der Behörde, die sie erlassen hat, Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache muss schriftlich erfolgen. Sie muss eine kurze Angabe der
Gründe und Rechtsbegehren enthalten.
6 Schlussbestimmung
Art. 19
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Sportgesetz 460.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.06.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_071
03.02.2012 Art. 7 geändert 01.01.2011 2010_071a
12.02.2015 Art. 8a eingefügt 01.07.2015 2015_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.06.2010 01.01.2011 2010_071
Art. 7 geändert 03.02.2012 01.01.2011 2010_071a
Art. 8a eingefügt 12.02.2015 01.07.2015 2015_023