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11 provisions
§ 1 Zivilstandskreis
Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit
den politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil,
Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in
Dietikon.
Anwendbares
§ 2 Recht
1 Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivilstandswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur
Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivilstandsrechtliche Anordnungen.
2 Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau
(Art. 30 Abs. 2 ZGB2) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behandelt.
§ 3 Gemeindevertrag
1 Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon
regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Gemeinden oder den Gemeindeorganen zukommen.
2 Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den
Regierungsrat des Kantons Zürich.
§ 4 Aufsicht
Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.
§ 5 Haftung
Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB2 ist im Umfang der
übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
§ 6 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskantonen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde
ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung
§ 7 Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung
durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in
Kraft.
§ 9 Übergangsrecht
Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
beim Zivilstandsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstandsamt Dietikon über.
§ 10 Publikation
Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
Kenntnisgabe
§ 11 an Bund
Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur
Kenntnis gebracht. Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau.
1 OS 59, 191.
2 SR 210.