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Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken

Appenzell Innerrhoden · 211.451 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1der
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7

8 provisions

Art. 1

Gegenstand der Schätzung

Art. 1der

Verordnung über die Schätzung von Grundstücken. 2 Nicht zu schätzen sind: a) im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ihrer Anstalten, des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell, der Kirch- und Schulgemeinden, der Appenzeller Kantonalbank, der Appenzeller Bahnen und weiterer von der Steuerpflicht ausgenommener Grundstücke von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Soweit solche Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, werden sie auf Verlangen der Eigentümer1) oder der Steuereinschätzungsbehörde geschätzt; b) öffentliche Kleinbauten wie Telefonkabinen, Denkmäler, Brunnen, Plastiksäulen etc.; c) Fahrnisbauten, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird; d) unselbständige Baurechtsgrundstücke, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird. 3 Bestandteile (Art. 642 Abs. 2 ZGB) sind in die Schätzung einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind sowohl die Zugehör (Art. 644 Abs. 2 ZGB) als auch die beweglichen Sachen (Art. 645 ZGB). 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 211.451 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 2

Schätzungsrichtlinien 1 Für die Schätzung wird grundsätzlich "Das Schweizerische Schätzungshandbuch, Bewertung von Immobilien", herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schätzungskammer/schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SEK/SVIT) in der aktuellen Fassung als anwendbar erklärt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

Art. 3

Ausnahmen von den Schätzungsrichtlinien 1 Für die Schätzung des Ertragswertes von landschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sowie Sömmerungsbetrieben findet die aktuelle Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB) Anwendung. 2 Für den Verkehrswert von forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Regel ein Zuschlag von 20% zum Ertragswert, welcher sich aufgrund des Bodens, des Bestandes und der Bewirtschaftung ergibt, aufzurechnen.

Art. 4

Abgrenzungen 1 Bei Gebäulichkeiten, die sich über die Kantons- oder Bezirksgrenze erstrecken, ist das Wertverhältnis der in den beteiligten Kantonen oder Bezirken gelegenen Gebäulichkeiten zu bestimmen. 2 Das Übereinkommen vom 9./12. November 1940 zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in den beiden Kantonen liegen, ist, soweit anwendbar, zu berücksichtigen.

Art. 5

Akteneinsicht 1 Das kantonale Schatzungsamt bereitet die Schätzungen vor. Die Amtsstellen haben diesem die für den entsprechenden Zweck erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

Art. 6

Meldepflichten 1 Die für das Grundbuch zuständige Stelle hat dem Schatzungsamt sämtliche Handänderungen unter Angabe des Verkaufspreises zu melden. * Kanton Appenzell Innerrhoden 211.451 2 Die Einwohnerkontrolle hat dem Schatzungsamt die Adressänderung der Grundeigentümer bzw. deren Vertreter zu melden.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 2 … * 3 … * 211.451 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 04.12.2007 04.12.2007 Erlass Erstfassung - 11.03.2014 11.03.2014 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben - 11.03.2014 11.03.2014 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben - 16.08.2021 01.11.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 2021-57 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.451 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 04.12.2007 04.12.2007 Erstfassung - Art. 6 Abs. 1 16.08.2021 01.11.2021 geändert 2021-57 Art. 7 Abs. 2 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben - Art. 7 Abs. 3 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -

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