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12 provisions
§ 1
Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG)
1 Bei getrenntem Wohnsitz, aber Gemeinschaftlichkeit der Mittel, werden die Eheleute in der Regel gemeinsam je auf der Hälfte des Familieneinkommens und -vermögens zum Gesamtsatz (Verheiratetentarif) besteuert.
2 Die Veranlagung wird von der Steuerkommission am Wohnsitz des im Kanton niedergelassenen Eheteils vorgenommen. Wohnen beide Eheleute im Kanton, so ist die
Steuerkommission am Wohnsitz des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. *
§ 2
Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe (§ 21 Abs. 1 StG)
1 Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder
geschieden ist.
1) SAR 651.100
2) SAR 662.100
2 Eine tatsächliche Trennung der Ehe ist gegeben, wenn der gemeinsame Haushalt
aufgehoben ist und zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel
für Wohnung oder Unterhalt mehr besteht.
§ 3
Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)
1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht der Eltern werden,
mit Ausnahme des Erwerbseinkommens und der Grundstückgewinne, das Einkommen und Vermögen der Kinder dem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes zusteht.
§ 4
Steueraufschub bei Generationenwechsel (§ 23 StG) *
1 Ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Steueraufschub bewilligt worden, so wird
dieser ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung der Erbberechtigten stillschweigend im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes verlängert.
2 Beim Ablauf eines Steueraufschubs gemäss § 23 des Gesetzes besteht kein Anspruch
auf eine Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes. Ausgenommen sind Steueraufschübe, die gestützt auf § 23 des Gesetzes vor dem 1. Januar 2011 gewährt wurden. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes,
wenn im Zeitpunkt der Gewährung des Steueraufschubs diese Voraussetzungen vorlagen. *
§ 5
Besteuerung nach dem Aufwand (§ 24 StG)
1 Bei der Festlegung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens findet die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom
20. Februar 2013 3) sinngemäss Anwendung. *
1.2. Einkommenssteuer
§ 6
Bewertung der Naturalbezüge (§ 25 Abs. 2 StG)
1 Die Naturalbezüge der unselbstständig Erwerbenden sowie die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen des eigenen Betriebes durch die Betriebsinhaberin oder den
Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet.
§ 7
Gemischt genutzte Vermögenswerte: Zuteilung, Überführung ins Privatvermögen, Bilanzierung (§ 27 StG) *
1 Für die Zuteilung von Vermögenswerten, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken dienen, sind in der Regel die Ertrags- oder Nutzungsverhältnisse massgebend.
2 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, der Steuerbehörde eine dauerhafte Nutzungsänderung bekannt zu geben. *
3) SR 642.123
3 Die Einkommenssteuerwerte (Anlagekosten abzüglich Abschreibungen) von
Grundstücken des Geschäftsvermögens sind in der Bilanz bzw. in den Aufstellungen
über Aktiven und Passiven auszuweisen.
4 Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert abzurechnen.
§ 8
Einkünfte aus beweglichem Vermögen (§ 29 Abs. 1 StG)
1 Eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie dient dann der Vorsorge, wenn die Voraussetzungen gemäss § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes erfüllt und die versicherungsnehmende Person zugleich versicherte Person ist. Gemeinsam besteuerte Eheleute können eine Versicherung auf zwei Leben abschliessen, wobei nur ein Eheteil
versicherungsnehmende Person sein muss. Bei der Auszahlung müssen beide Eheleute das 60. Altersjahr vollendet haben.
2 Vermögenserträge wie Zinsen, Dividenden usw. werden im Zeitpunkt der Fälligkeit
besteuert, auch wenn die steuerpflichtige Person beim Erwerb der Forderung oder des
Wertpapiers Marchzinsen oder ähnliche Entschädigungen bezahlt hat. Massgebender
Fälligkeitszeitpunkt für Erträge aus Wertzuwachsanlagefonds ist das Datum des
Rechnungsabschlusses des Fonds.
§ 9
Wohnrecht (§ 30 Abs. 1 lit. a StG)
1 Das Wohnrecht fällt unter die Nutzniessung und ist deshalb bei der berechtigten Person vollumfänglich einkommenssteuerpflichtig.
§ 10 * …
§ 11 Unterhaltsbeiträge (§§ 32 lit. f und 40 lit. c StG)
1 Als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge gelten nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam.
§ 11a * Steueraufschubtatbestände (§ 32a StG)
1 Im Verhältnis zu § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes ist die bundesrätliche Verordnung
über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 17. Februar 2010 4) sinngemäss anwendbar.
4) SR 642.114
§ 12 Berufskosten
1. Allgemeines (§ 35 Abs. 1 StG)
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für die
Kantons- und Gemeindesteuern der unselbstständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer 5).
§ 13 2. Fahrkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG)
1 Für die ersten 15'000 Kilometer wird für die notwendigen Fahrkosten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung eines Privatautos der Pauschalabzug der direkten Bundessteuer gewährt. Für jeden weiteren Fahrkilometer wird ein um 20 Rappen tieferer Pauschalabzug gewährt.
2 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können die Steuerpflichtigen höchstens die
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen.
§ 14 3. Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)
1 Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter),
können für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen.
§ 15 4. Nebenamtliche Vergütungen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)
1 Auf den Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates sowie an nebenamtliche Mitglieder von kantonalen, Bezirks- oder kommunalen Behörden und Kommissionen, die
ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit
haben, wird der folgende pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt: 20 % auf dem
Total aller Einkünfte (ohne Spesen) und für alle Mandate zusammengerechnet, mindestens Fr. 2'400.–, höchstens Fr. 3'600.–. Es können nicht höhere Gewinnungskosten
abgezogen werden als Einkünfte erzielt werden.
§ 16 * …
§ 17 6. Mitgliederbeiträge an Berufsorganisationen (§ 35 Abs. 1 lit. f StG)
1 Die einbezahlten Mitgliederbeiträge werden, auch bei Mitgliedschaft in mehreren
Organisationen, höchstens im Umfang von Fr. 300.– zum Abzug zugelassen.
5) Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der
direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, in der jeweils aktuellen Fassung
(SR 642.118.1)
§ 18 Löhne an im elterlichen Geschäft mitarbeitende minderjährige Kinder
(§ 36 Abs. 1 StG) *
1 Die Löhne an minderjährige, im elterlichen Geschäft oder Gewerbe mitarbeitende
Kinder können als berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden, *
a) wenn die Kinder die Volksschulpflicht erfüllt haben und
b) * wenn nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin oder nach Art und Grösse des Betriebes die Arbeitskraft eines
minderjährigen Kindes notwendig ist und dadurch Löhne an fremde Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingespart werden.
§ 19 Abschreibungen und Rückstellungen
1. Abschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a bzw. § 69 lit. g StG)
1 Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- und
Herstellungskosten) und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer des abzuschreibenden
Gegenstandes.
2 Soweit keine besonderen Umstände nachgewiesen werden, gelten die Richtlinien
der Eidg. Steuerverwaltung für die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher Betriebe.
3 Steuerpflichtigen, die in früheren Jahren infolge von Geschäftsverlusten die zulässigen Abschreibungen nicht vornehmen konnten, ist die Nachholung dieser Abschreibungen im Rahmen des Zeitraums, in dem die Verlustverrechnung möglich ist, gestattet. *
4 Abschreibungen sind nur zulässig, soweit sie verbucht oder bei Fehlen einer nach
kaufmännischer Art geführten Buchhaltung in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen sind.
§ 20 2. Sofortabschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a bzw. § 69 lit. g StG)
1 Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen
dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der
Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem
er aus dem Betrieb ausscheidet; er beträgt in der Regel 20 % des Anlagewertes.
2 Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind auf einem
separaten Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens
im Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Abschreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die Sofortabschreibung nicht geltend machen.
3 Die Sofortabschreibung kann ausserdem nicht beansprucht werden, sofern auf den
fraglichen Gegenständen bereits nach den Normalsätzen abgeschrieben wurde.
§ 21 3. Rückstellungen (§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 bzw. § 69 lit. f StG)
1 Rückstellungen gelten insbesondere als geschäftsmässig begründet, soweit sie vorgenommen werden für:
a) im massgeblichen Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch
unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren
und Debitoren, am massgeblichen Bilanzstichtag verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken;
d) Ersatzbeschaffungen. Bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten
Buchhaltung ist die Rückstellung in einer separaten Aufstellung als Beilage zur
Steuererklärung betragsmässig geltend zu machen.
2 Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang
begründet sind, werden zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.
§ 22 Nachweis für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (§ 36 Abs. 2 lit. b
Ziff. 3 bzw. § 69 lit. f StG)
1 Als Mindestanforderung für den Nachweis eigener Forschungs- und Entwicklungsprojekte ist den Steuerbehörden ein schriftliches Forschungs- respektive Entwicklungskonzept mit Projektbeschrieb, Zeit- und Kostenrahmen einzureichen.
2 Als liquides Umlaufvermögen gilt die Differenz zwischen dem gesamten Umlaufvermögen inklusive Debitoren und Warenlager und dem kurzfristigen Fremdkapital.
§ 23 Beitragsreserven der beruflichen Vorsorge (§ 36 Abs. 2 lit. d bzw. § 69
lit. b StG)
1 Die Beitragsreserven dürfen den fünffachen Betrag der nach dem Reglement der
Vorsorgeeinrichtung jährlich zu erbringenden Beiträge der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht übersteigen.
§ 24 Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 39 StG)
1 Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden
Aufwendungen.
2 … *
3 … *
4 Die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des
Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung)
vom 9. März 2018 6) ist mit Ausnahme von deren Art. 5 Abs. 3 sinngemäss anwendbar. *
6) SR 642.116
§ 25 Abzug bei Verpfründung (§ 40 lit. b StG)
1 Bei der Verpfründung kann die pfrundgebende Person ihre Leistungen im Ausmass
der ausgewiesenen Fremdkosten in Abzug bringen.
§ 26 Haushaltlehrlingsabzug (§ 40 lit. m StG)
1 Werden Lehrtöchter oder Lehrlinge in eidgenössisch anerkannten Berufen in privaten Haushalten ausgebildet, ist die Hälfte der effektiven Lohn- und Lohnnebenkosten
abzugsfähig. Derselbe Abzug wird auch bei der Anlehre zur Haushaltmitarbeiterin
oder zum Haushaltmitarbeiter gewährt.
§ 26a * Kinderbetreuungskosten (§ 40 lit. n StG)
1 … *
2 Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig bei einer tatsächlichen Verhinderung,
die Kinder selbst zu betreuen. Bei Ehepaaren liegt eine solche vor, wenn beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Ausbildung
stehen oder erwerbsunfähig sind. Dies gilt sinngemäss auch für unverheiratete Personen, die mit Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat).
3 Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben.
4 Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundessteuer.
§ 27 * Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a StG)
1 Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr
als die Hälfte des Unterhaltes bestreitet.
§ 28 Betreuungsabzug (§ 42 Abs. 1 lit. d StG)
1 Als ortsübliche Ansätze im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. d des Gesetzes gelten die
Ansätze der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex) für Hauswirtschaft und Betreuung.
§ 29 Steuerberechnung
1. Tarif (§ 43 StG)
1 Bei der Einkommenssteuer sind die Beträge der einfachen Kantonssteuer auf den
nächsten Franken abzurunden.
2 … *
§ 30 2. Liquidationsgewinne (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) *
1 Soweit das Steuergesetz und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen
enthalten, gilt wie bei der direkten Bundessteuer die LGBV. *
1bis … *
1ter … *
2 … *
3 … *
4 … *
§ 31 3. Jahressteuer bei Tod eines Eheteils (§ 45 Abs. 1 StG)
1 … *
2 Sind mehrere steuerbare Leistungen im Sinne von § 45 des Gesetzes zum Teil vor
und zum Teil nach dem Tod eines Eheteils angefallen, sind zwei getrennte Jahressteuern zu veranlagen.
1.3. Vermögenssteuer
§ 32 * …
§ 33 Bewertung der Wertpapiere (§ 50 StG)
1 Für Wertpapiere mit regelmässiger Kursnotierung oder bei Nachweis regelmässiger
Verkäufe ist der jeweils aktuelle Kurswert massgebend. Für andere Wertpapiere wird
in der Regel auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für
die Vermögenssteuer abgestellt. *
§ 34 Zweitwohnung (§ 51 Abs. 3 StG)
1 Als Zweitwohnung gilt eine Wohnung, welche sich die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Wohnsitzes hält, ohne dass diese dauerhaft vermietet wird. *
2 Bei der Bewertung eines als Zweitwohnung genutzten ausserkantonalen Grundstückes bildet der Repartitionswert den Verkehrswert.
§ 35 Steuerfreies Vermögen; Hausrat (§ 53 lit. a StG)
1 Motorfahrzeuge und Sammlungen aller Art gehören nicht zu dem von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat.
§ 35a * Höchstbelastung (§ 56 StG)
1 Die Herabsetzung erfolgt nach Rechtskraft der Veranlagung.
1.4. Zeitliche Grundlagen
§ 36 Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
(§§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 2 StG)
1 Das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres ist für die
Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch dann massgebend, wenn wegen der Aufnahme oder Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit
oder bei einer Änderung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses ein mehr oder weniger als 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr resultiert. Das Ergebnis wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
2 Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet;
die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die
Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, werden
die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf Grund der Dauer
des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet.
3 Die regelmässig fliessenden Einkünfte eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht
nicht umgerechnet.
§ 37 Geschäftsabschluss (§ 59 Abs. 3 StG)
1 Wird im letzten Quartal eines Kalenderjahres eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen, kann der erste Geschäftsabschluss in der folgenden Steuerperiode erstellt werden.
2. Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
§ 38 Verweisung auf die Bestimmungen der natürlichen Personen
1 Die Bestimmungen des ersten Teils dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für
die juristischen Personen, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen
aufgeführt sind.
§ 39 * …
§ 40 Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)
1 Als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte gelten alle geldwerten Leistungen und Vorteile, die
den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, den Genossenschafterinnen oder Genossenschaftern oder ihnen nahe stehenden Dritten durch Zahlung, Überweisung,
Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise gewährt worden sind und die weder
geschäftsmässig begründete Leistungen noch Rückzahlungen von Kapitalanteilen
darstellen. In Betracht fallen insbesondere:
a) Dividenden und Zinsen auf dem Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital,
Auszahlungen auf Genussscheinen, Bonus, Ausgabe von Gratisaktien und Gratisliberierungen, Nennwertzuwachs aus Umstrukturierungen;
b) geschäftsmässig nicht begründete Saläre, Mietzinse, Provisionen, Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen;
c) Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer
unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen;
d) Zahlungen für private Auslagen der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter
oder der Genossenschafterinnen oder Genossenschafter, so z.B. private Auto-
und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.;
e) unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten Drittpersonen nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wären;
f) von der Gesellschaft oder Genossenschaft getragene Verrechnungssteuern auf
Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen der Gesellschaft oder
Genossenschaft, sofern sie der Erfolgsrechnung belastet wurden;
g) die Finanzierung einer den übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
nicht gewährten beruflichen Vorsorge.
§ 41 * …
§ 42 * …
3. Grundstückgewinnsteuern
§ 43 * …
§ 44 Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (§ 98 StG)
1 Bei Miteigentum wird die Ersatzbeschaffung auf dem Erlösanteil gewährt, der dem
im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil entspricht; bei Gesamteigentum auf
dem Erlösanteil, welcher der Quote des Innenverhältnisses entspricht.
2 Erfolgt die Veräusserung der Wohnliegenschaft durch den einen und der Erwerb der
Ersatzliegenschaft durch den anderen Eheteil, so gelten die veräussernde und die erwerbende Person als identisch und es kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, die Ersatzbeschaffung beansprucht werden.
§ 44a * …
§ 45 Anrechenbare Aufwendungen (§ 104 Abs. 1 lit. c StG)
1 Lediglich die unmittelbar durch den Erwerb und die Veräusserung des Grundstückes
bedingten ausgewiesenen Kosten wie Auslagen für die Beurkundung und den Grundbucheintrag sowie die üblichen Mäklerprovisionen und Inserate zählen zu den anrechenbaren Aufwendungen. Nicht anrechenbar sind die eigenen Kaufs- beziehungsweise Verkaufsbemühungen und die dabei anfallenden Unkosten der steuerpflichtigen
Person. *
§ 46 Begriff des überbauten Grundstückes (§ 105 Abs. 1 StG)
1 Als überbaut gelten Grundstücke, auf denen im Zeitpunkt der Veräusserung feste,
mit dem Boden verbundene Gebäude stehen. Grundstücke mit nicht mehr nutzbaren
Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von
untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut.
2 Als überbaut gilt auch der im Ort oder Quartier übliche Umschwung einer Baute.
3 Nicht als überbaut gilt der übernormale Umschwung einer Baute, sofern er zu einer
Überbauung oder Arrondierung verwendet werden könnte und sofern diese zusätzliche Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils möglich wäre.
§ 47 Gesamtveräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des
§ 10 Geschäftsvermögens (
StG)
1 Bei Veräusserung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen mit Grundstücken
in verschiedenen Gemeinden ermittelt die Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen
Person den mit der Einkommenssteuer und den mit der Grundstückgewinnsteuer zu
erfassenden Gewinn. Die Wohnsitzgemeinde orientiert die anderen Gemeinden über
das Ergebnis, sodass jede Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer für die auf ihrem
Gebiet befindlichen Grundstücke veranlagen kann.
2 Bei Erbengemeinschaften ist die letzte Wohnsitzgemeinde der Erblasserin oder des
Erblassers zuständig. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers ist die Gemeinde zuständig, wo sich der überwiegende Teil der Aktiven befindet.
§ 11 § 48 Besitzesdauer (
StG)
1 Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer nicht.
4. Erbschafts- und Schenkungssteuern
§ 49 Besteuerung der Vorempfänge (§ 142 Abs. 1 StG)
1 Das Vermögen, welches einer steuerpflichtigen Person auf Anrechnung an ihren
künftigen Erbteil zugewendet wird, gelangt im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Vorempfanges zur Besteuerung.
§ 50 Vermögensanfall durch «andere Zuwendung» (§ 142 Abs. 1 StG)
1 Bei einem Verpfründungsvertrag ist ein steuerbarer Vermögensanfall insoweit anzunehmen, als das der pfrundgebenden Person zugewendete Vermögen denjenigen
Betrag übersteigt, mit dem die Leistung der pfrundgebenden Person dem Werte nach
bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente für die pfrundgebende Person erworben werden könnte.
2 Als «andere Zuwendung» gelten auch eine Kapitalzahlung kraft versicherungsvertraglicher Begünstigung, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegt, sowie der
unentgeltliche Wegfall einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts durch vorzeitige
Aufhebung. *
3 … *
§ 51 * Steuerfreie Vermögensanfälle (§ 142 Abs. 3 StG)
1 Steuerfrei sind auch Vermögensanfälle, die an den Ehegatten oder die Ehegattin von
Nachkommen, Stiefkindern und Pflegekindern (sofern das Pflegeverhältnis während
mindestens 2 Jahren bestanden hat) oder die vom Ehegatten oder von der Ehegattin
eines Elternteils an Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder (sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat) ausgerichtet werden. Gleiches
gilt für Vermögensanfälle an Ehegatten von Stiefeltern und Pflegeeltern sowie für
Vermögensanfälle an die Eltern des Ehegatten oder der Ehegattin. Diese Bestimmung
gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. *
§ 52 Gelegenheitsgeschenke (§ 142 Abs. 4 StG)
1 Als kleinere Gelegenheitsgeschenke gelten die üblichen Geschenke zu besonderen
Anlässen und Ereignissen (Taufe, Heirat, Geburtstag usw.), sofern sie den Wert von
Fr. 5'000.– nicht übersteigen. *
§ 53 Vermögensstichtag bei Erbschaften und Schenkungen (§ 145 StG)
1 Werden Vermögensobjekte, denen eine steuerliche Schätzung zu Grunde liegt, unentgeltlich übertragen, so ist unter Vorbehalt von § 145 Abs. 2 des Gesetzes die Schätzung am letzten Vermögensstichtag vor dem Vermögensanfall massgebend.
§ 54 Abzüge vom Vermögensanfall (§ 146 lit. a und b StG)
1 Die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern können als Schulden vom
Vermögensanfall abgezogen werden.
2 Die Teilungskosten sind in ihrer tatsächlichen Höhe abziehbar. Die Kosten von Erbschaftsprozessen stellen Erbgangskosten dar. Sind Kosten im Veranlagungszeitpunkt
noch nicht bekannt, sind sie zu schätzen.
§ 54a * Wohngemeinschaft (§ 147 Abs. 2 StG)
1 Bis zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls muss die Wohngemeinschaft ununterbrochen angedauert haben.
2 Als gleicher Wohnsitz im Sinne von § 147 Abs. 2 des Gesetzes gilt der gemeinsame
Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz.
§ 55 Mitwirkungspflichten der Gemeinderäte und Gerichte (§§ 150 Abs. 1 und
171 Abs. 4 StG)
1 Zuständig zur Behandlung der Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle ist zunächst
der Gemeinderat am Wohnsitz der Person, von welcher eine unter das Gesetz fallende
Zuwendung ausgeht.
2 Die Gemeinderäte anderer Gemeinden, insbesondere am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der die Zuwendung empfangenden Person oder am Aufenthaltsort der vermögensabtretenden Person, ferner alle Steuerbehörden sowie die Gerichte sind verpflichtet, unverzüglich den zuständigen Gemeinderat über Vermögensanfälle zu orientieren,
von denen sie Kenntnis erhalten haben.
§ 56 Pflichten des zur Behandlung zuständigen Gemeinderates
(§ 150 Abs. 1 StG)
1 Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben:
a) Er hat anhand der in Betracht fallenden, auf Kosten der Steuerpflichtigen zu
beschaffenden Unterlagen (Inventar, Teilungsvertrag, Liquidationsrechnung,
letztwillige Verfügung, Erb-, Schenkungs-, Kauf- oder Verpfründungsvertrag
usw.) die Höhe des Vermögens und dessen Anfall an die steuerpflichtigen Erbinnen bzw. Erben, die Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmer
oder die Beschenkten nachzuweisen; im Falle der Erbschaft ist die Vollständigkeit der Vermögensaufstellung (Inventar) von den erbberechtigten Personen
oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bescheinigen.
b) Er hat die Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, soweit sie für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind.
c) Er hat abzuklären, ob zwischen der zuwendenden und der empfangenden Person in den letzten 5 Jahren mehrfache Zuwendungen erfolgt sind (§ 149 Abs. 2
des Gesetzes).
§ 57 Delegation schwieriger Fälle (§ 150 Abs. 1 StG)
1 Steuerfälle, deren Bereinigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und
Massnahmen erfordern, die nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, sind
unter Beilage der Akten sofort dem Kantonalen Steueramt vorzulegen.
§ 58 Kontrollen des Gemeinderates und des Kantonalen Steueramtes
(§§ 150 Abs. 1 und 171 Abs. 4 StG)
1 Der Gemeinderat hat alle Todesfälle in der Gemeinde sowie alle ihm zur Kenntnis
gelangenden Steuerfälle in eine Kontrolle einzutragen. *
2 Das Kantonale Steueramt schreibt die zu verwendenden Formulare vor und trifft die
Veranlagungs- und Einspracheverfügungen. *
5. Die Steuern der Gemeinden
§ 59 Zugehörigkeit in mehreren aargauischen Gemeinden (§ 157 Abs. 1 StG) *
1 Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons, die in
mehreren aargauischen Gemeinden auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. Die Steuerausscheidung
richtet sich sinngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts.
2 Die Hauptveranlagung erfolgt in der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die Hauptteile der steuerbaren Werte befinden. Im Zweifelsfall bezeichnet das Kantonale Steueramt die Hauptveranlagungsgemeinde endgültig.
3 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht für die gesamte
Steuerperiode, wenn eine Person im Laufe des Jahres in einen anderen Kanton wegzieht und am Ende der Steuerperiode dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zieht eine
im Kanton Aargau beschränkt steuerpflichtige Person im Laufe des Jahres in eine andere aargauische Gemeinde zu und ist sie am Ende der Steuerperiode dort unbeschränkt steuerpflichtig, gilt § 157 Abs. 1 des Gesetzes. *
6. Vollzug und Verfahren
6.1. Behörden
§ 60 Aufsicht des Kantonalen Steueramtes (§ 161 Abs. 2 und 3 StG)
1 Das Kantonale Steueramt überwacht den Steuerbezug durch die Gemeinden. Es
kann Rechnungsprüfungen vornehmen und die Berichtigung von Rechnungsfehlern
und Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes veranlassen.
2 Den Gemeinden können die Kosten für ausserordentliche Revisionsaufwendungen
belastet werden.
§ 61 Veranlagungsbehörde der Gemeinde (§ 164 StG)
1 Die erste Sitzung der gesamten Steuerkommission in einer neuen Amtsperiode wird
von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes einberufen. Die
Steuerkommission konstituiert sich selbst.
2 Die gesamte Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
(2 von der Gemeinde gewählte und die kantonale Steuerkommissärin oder der kantonale Steuerkommissär) an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit steht der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3 Die gesamte Steuerkommission beurteilt die Einsprachen. Ausserdem nimmt sie die
Veranlagung vor, wenn eine steuerpflichtige Person ausdrücklich eine Vorladung vor
die gesamte Steuerkommission verlangt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar bei der gemeinsamen Steuerkommission gemäss § 164 Abs. 2bis des Gesetzes. *
§ 62 * …
§ 63 Melde- und Bescheinigungspflichten (§§ 171 Abs. 4 und 183 Abs. 1 StG) *
1 … *
2 Die für die Ausrichtung von Förderbeiträgen für energetische Modernisierung von
Gebäuden zuständige kantonale Behörde meldet dem Kantonalen Steueramt auf Anfrage die Empfänger, die Beträge sowie das Zahlungsdatum der ausgerichteten Leistungen. *
3 Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) meldet dem Kantonalen Steueramt
die Empfänger, die Beträge sowie das Zahlungsdatum der ausgerichteten Versicherungsleistungen der obligatorischen Gebäudeversicherung. *
4 Die Gerichte des Kantons haben dem Kantonalen Steueramt Tatsachen zu melden,
für die aufgrund von Wahrnehmungen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit
machen, die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Besteuerung besteht. *
5 Die Abnehmer von Solarstrom stellen den Empfängern von Solarstromerträgen jährlich eine Bescheinigung über den gesamten gutgeschriebenen Betrag des Vorjahrs unaufgefordert und unentgeltlich aus. *
6.2. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 64 Mitwirkung des Gemeinderates (§ 179 ff. StG)
1 Der Gemeinderat stellt der Steuerkommission die für die Steuerveranlagung notwendigen öffentlichen Register und Kontrollen zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie
laufend nachgeführt werden.
2 Die weiter gehende Auskunftspflicht des Gemeinderates und der Verwaltungsbehörden der Gemeinde nach § 171 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
§ 65 Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen (§§ 180 und 181 StG)
1 Das Kantonale Steueramt macht die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen öffentlich bekannt. Die Gemeindesteuerämter haben die Steuererklärungsformulare nach den Weisungen des Kantonalen Steueramtes den Steuerpflichtigen zuzustellen.
2 Das Kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter führen Kontrolle über die
zugestellten Steuererklärungsformulare und über die eingegangenen Steuererklärungen, prüfen die Steuererklärungen auf ihre formelle Vollständigkeit und Richtigkeit,
geben mangelhaft ausgefüllte Steuererklärungen der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurück und fordern fehlende Belege ein.
3 Gesuche um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung oder von
fehlenden Beilagen sind vor Ablauf der Frist schriftlich dem Kantonalen Steueramt
bzw. dem Gemeindesteueramt einzureichen, welche darüber entscheiden.
4 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die
zur Behebung von formellen Mängeln angesetzte Frist nicht eingehalten haben, sind
unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten
innerhalb einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. *
§ 65a * Mahnung und Rechtsschutz *
1 Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren
erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt Fr. 35.–, für die zweite Fr. 50.–.
2 Die Anfechtung von Verfügungen über Mahngebühren gemäss Absatz 1 richtet sich
nach dem Rechtsschutz für Gebührenverfügungen im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2
StG).
§ 65b * Auferlegung der Kosten einer Bücheruntersuchung (§ 188 Abs. 2 StG)
1 Für eine durch schuldhaftes Verhalten veranlasste Bücherprüfung durch das Kantonale Steueramt wird eine Gebühr zwischen Fr. 200.– und Fr. 2'000.– erhoben. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache.
§ 66 Behördlich angesetzte Fristen (§§ 180 und 186 StG)
1 Die Vorschriften des Gesetzes über Beginn und Ende des Fristenlaufes finden sinngemäss Anwendung auf die von einer Steuerbehörde angesetzten Fristen.
§ 66a * Meldepflicht Dritter (§ 185 Abs. 1 lit. e StG)
1 Die Bescheinigungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber richtet sich nach
der bundesrätlichen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV) vom 27. Juni 2012 7) bei der
direkten Bundessteuer.
§ 67 Einspracherecht (§ 192 StG)
1 Wird die Einsprache von einer Vertreterin oder einem Vertreter eingereicht, ist eine
Vollmacht beizubringen. Wird sie nicht eingereicht, ist der Vertreterin oder dem Vertreter unter gleichzeitiger Kenntnisgabe an die steuerpflichtige Person eine Frist zu
deren Beibringung anzusetzen. *
2 Diese Vorschrift gilt auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
§ 68 Einspracheverfahren und -entscheid (§§ 194 und 195 StG)
1 Das Gemeindesteueramt ordnet die für die sachgemässe Erledigung der Einsprachen
erforderlichen Untersuchungen, Vorladungen und Aktenergänzungen an und sorgt für
die beförderliche Erledigung der Einsprachen. Das Kantonale Steueramt führt das
Einspracheverfahren in den ihm zugewiesenen Bereichen nach denselben Grundsätzen durch. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Abfassung der von der Steuerkommission gefällten Einspracheentscheide verantwortlich und unterzeichnet zusammen mit
der protokollführenden Person die Einspracheentscheide.
6.3. Änderung rechtskräftiger Entscheide
§ 69 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (§ 205 StG)
1 Als Rechnungsfehler oder Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes gelten
auch Ausfertigungsfehler.
2 Unter Fehler sowie Versehen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere zu verstehen:
a) die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung oder die Verwechslung des steuerbaren
Einkommens und Vermögens bzw. Gewinnes und Kapitals,
b) die falsche Tarifablesung,
c) das rechnerische Versehen bei der Ausmittlung des Steuerbetrages,
d) die fehlerhafte Übertragung einer zutreffenden Parteibezeichnung aus dem Protokoll der Steuerkommission und aus der Steuererklärung in die Eröffnung der
Veranlagung oder in den Einspracheentscheid,
e) das Setzen falscher Codes (z.B. definitiv statt provisorisch),
f) die fehlerhafte Übertragung von Beschlüssen der Steuerkommission in die entsprechenden Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 203 und 204 des Gesetzes.
7) SR 642.115.325.1
§ 70 * …
§ 70a * Kleinere Nachsteuerverfahren (§ 209 Abs. 2 StG)
1 Für die Durchführung von kleineren Nachsteuerverfahren gegen natürliche Personen
sind die Veranlagungsbehörden der Gemeinden zuständig, wenn die als Nachsteuer
geschuldete einfache Kantonssteuer weniger als Fr. 2'000.– beträgt.
2 Im Einverständnis mit dem Kantonalen Steueramt können die Veranlagungsbehörden der Gemeinden die Durchführung von kleineren Nachsteuerverfahren gemäss Absatz 1 dem Kantonalen Steueramt übertragen.
3 Wird in einem durch das Kantonale Steueramt eröffneten Nachsteuerverfahren im
Nachhinein festgestellt, dass die als Nachsteuer geschuldete einfache Kantonssteuer
weniger als Fr. 2'000.– beträgt, verbleibt die Zuständigkeit für die Durchführung des
Nachsteuerverfahrens beim Kantonalen Steueramt.
4 Eine durch die Veranlagungsbehörde der Gemeinde vorgenommene Eröffnung behält auch im Falle der Übertragung des Nachsteuerverfahrens an das Kantonale Steueramt ihre Gültigkeit.
7. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 71 Befugnisse der Bezugsorgane (§ 222 StG)
1 Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das Kantonale Steueramt sind ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertreten zu diesem Zweck den
Kanton, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs-
und Nachlassverfahren sowie vor dem Gericht.
2 Im Einverständnis mit dem Gemeinderat kann das Kantonale Steueramt die Gemeinde vertreten.
3 Zur Sicherung gefährdeter Steueransprüche kann das Kantonale Steueramt den ihm
vom Gesetz zugewiesenen Bezug den Gemeinden übertragen.
§ 72 Dienstleistungen des Kantons (§ 222 StG)
1 Die Gemeinden können technische und organisatorische Dienstleistungen des Kantons zu kostendeckenden Preisen in Anspruch nehmen.
2 Auch bei Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen bleibt die Verantwortung für
die Veranlagung und den Bezug bei der Gemeinde, soweit sie dafür zuständig ist.
§ 73 Kirchensteuern (§§ 154 Abs. 3 und 222 StG)
1 Durch Übereinkunft zwischen der Kirchgemeinde und dem Gemeinderat kann der
Bezug der Kirchensteuern dem Gemeinderat übertragen werden.
2 Erfolgt der Bezug nicht durch den Gemeinderat, so ist der Kirchgemeinde der Betrag
der 100%igen Kantonssteuer mitzuteilen. Bei Familien ist die Anzahl der Familien-
und Kirchenangehörigen beizufügen.
3 Durch die Kirchgemeinden bevollmächtigte Personen können in das Verzeichnis der
Steuerpflichtigen Einsicht nehmen.
§ 74 * …
§ 75 Abrechnung der Kantonssteuer (§ 222 StG)
1 Die Gemeinden erstellen bis zum 31. Januar die Abrechnungen über die ordentlichen
Kantonssteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nachsteuern und die Bussen. Das Kantonale Steueramt kann den Gemeinden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die Aufwendungen für seine
Mitwirkung bei der Erstellung der Abrechnungen belasten.
2 … *
3 Die Gemeindebuchhaltung ist so zu führen, dass jederzeit der Anteil der Kantonssteuern an den eingegangenen Steuerbeträgen und am Ende des Jahres das Steuersoll
ermittelt und überprüft werden können.
§ 76 Ablieferung und Abrechnung der Gemeindesteuern (§ 222 StG)
1 Das Kantonale Steueramt stellt den Gemeinden über die sie betreffenden Steuern
von juristischen Personen monatlich einen Kassenausweis zu. Die Aktivsaldi werden
den Gemeinden gutgeschrieben, die Passivsaldi belastet.
2 Per 31. Dezember jeden Steuerjahres erhalten die Gemeinden eine Schlussabrechnung über den Bezug der sie betreffenden Steuern von juristischen Personen.
§ 77 Fälligkeit, Verfallsanzeige (§ 223 StG) *
1 Die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 1 des Gesetzes gilt für Steuern, die 2 Monate
vor Verfalltag in Rechnung gestellt wurden; in den übrigen Fällen gilt die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 2 des Gesetzes. *
2 Im September des Steuerjahres hat die Bezugsstelle diejenigen Steuerpflichtigen,
welche die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern nicht bezahlt haben, auf den Verfalltag und die Folgen verspäteter Zahlung aufmerksam zu
machen. *
3 … *
4 … *
§ 77a * Mahnung und Betreibung (§§ 223 und 224 StG)
1 Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steuerpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt Fr. 35.–. *
2 Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung
erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die
Umtriebe bei der Betreibung von Steuern, Gebühren und/oder Verzugszinsen beträgt
Fr. 100.–. *
3 Die Veranlagungsbehörde kann im Rahmen von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 8) den Rechtsvorschlag für provisorische Steuern beseitigen. In gleicher Weise können die Bezugsorgane den Rechtsvorschlag für Gebühren beseitigen. *
§ 77b * Vorauszahlungen, zu viel bezahlte Steuern und Zahlungsdatum
(§§ 223a und 224a StG)
1 Vorauszahlungen sind Zahlungen, die bis zur Fälligkeit geleistet werden und den
Betrag der definitiven Rechnung nicht übersteigen.
2 Zu viel bezahlte Steuern sind Zahlungen, soweit sie den Betrag der definitiven Rechnung übersteigen.
3 Als Zahlungsdatum gilt der Zahlungseingang der Steuern.
§ 77c * Vergütungszinsen (§ 223a StG)
1 Bei den periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern werden die
Vergütungszinsen per 31. Oktober des Steuerjahres dem Steuerkonto gutgeschrieben.
Später anfallende Vergütungszinsen werden mit der definitiven Rechnung gutgeschrieben.
2 Bei allen übrigen Steuern gemäss § 78 Abs. 5 werden Vergütungszinsen mit der
definitiven Rechnung gutgeschrieben.
3 Vergütungszinsen für Vorauszahlungen bleiben steuerfrei.
§ 77d * Ausgleichszinsen (§ 224a StG)
1 Ausgleichszinsen zugunsten der steuerpflichtigen Person werden auf den allgemeinen Fälligkeitstermin gutgeschrieben. Später anfallende Ausgleichszinsen werden mit
der definitiven Rechnung gutgeschrieben oder belastet.
2 Ausgleichszinsen berechnen sich unabhängig von der Höhe der provisorischen
Rechnung.
§ 78 Provisorische Rechnung
1. Allgemeines (§§ 223b und 224b StG) *
1 … *
2 Eine provisorische Rechnung kann abgeändert werden, wenn anzunehmen ist, dass
sie wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht.
8) SR 281.1
3 Bei Neueintritt in die Steuerpflicht ist möglichst rasch eine provisorische Rechnung
zu erstellen.
4 Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zu viel bezahlte Steuern zurückerstattet oder an die neue Wohnortgemeinde weitergeleitet, sofern in der Wegzugsgemeinde sämtliche Steuerausstände beglichen sind und die Anmeldung am
neuen Wohnort erfolgt ist.
5 Als übrige Steuern im Sinne von § 223b Abs. 1 des Gesetzes gelten die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern und die Jahressteuern gemäss
§ 45 des Gesetzes. *
§ 79 2. Verfügung über die provisorische Rechnung (§§ 223b Abs. 3 und 224b
Abs. 3 StG) *
1 Bei der Festlegung der Höhe der provisorischen Rechnung ist die Steuerbehörde
nicht an eine frühere provisorische Rechnung gebunden.
2 Zuständig für die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen über provisorische Rechnungen sind für die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern die Veranlagungsbehörde der Gemeinde und für die periodisch geschuldeten
Gewinn- und Kapitalsteuern das Kantonale Steueramt. *
§ 80 * …
§ 81 Zurechnung bei Scheidung oder Trennung (§ 228 StG)
1 Gegenstand der Zurechnung sind die von den Eheleuten nach Verrechnung mit allfälligen Steuerausständen aus der gemeinsamen Steuerpflicht zu viel bezahlten Steuern.
§ 82 Sicherstellung (§ 232 StG)
1 Bei einer Gefährdung von Steueransprüchen orientieren sich der Gemeinderat und
das Kantonale Steueramt gegenseitig, wenn möglich vor Erlass der Sicherstellungsverfügung.
§ 83 Stundung (§ 229 StG)
1 Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person
in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
2 Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als ein Jahr bewilligt werden.
§ 84 Erlass (§ 230 StG) *
1 … *
2 … *
3 … *
4 … *
§ 85 * …
§ 86 * …
§ 86a * …
§ 87 Administrative Abschreibung (§ 230 StG)
1 Der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt können Steuerforderungen administrativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr eingebracht werden
können. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit wird in der Regel durch den fruchtlosen
Ausgang der Zwangsvollstreckung erbracht.
2 Die administrative Abschreibung hat gegenüber der Steuerschuldnerin oder dem
Steuerschuldner keine Wirkung. Sie kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
3 Das Kantonale Steueramt kann administrative Abschreibungen der Gemeinde aufheben.
8. Steuerstrafrecht
§ 88 Meldung von Verfahrenspflichtverletzungen (§ 235 StG)
1 Das Gemeindesteueramt hat Steuerpflichtige, welche nach durchgeführtem Mahnverfahren (§ 65 dieser Verordnung) die ihnen obliegenden Verfahrenspflichten nicht
erfüllt haben, raschmöglichst dem Kantonalen Steueramt zu melden.
§ 89 Verfahrenskosten (§ 246 Abs. 1 lit. f StG)
1 Die Verfahrenskosten für die Erstellung eines Strafbefehls richten sich nach § 21
Abs. 4 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 9). *
§ 90 Steuerbetrugsverfahren (§ 255 Abs. 1 StG)
1 Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass
ein Steuerbetrug begangen worden ist, so sind die Akten samt einem Amtsbericht dem
Kantonalen Steueramt zu übermitteln.
2 Das Kantonale Steueramt erstattet nach Prüfung der Akten Strafanzeige und vertritt
die geschädigten Gemeinwesen im Strafverfahren.
9) SAR 662.110
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 91 Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen (§§ 23 und 266
Abs. 1 lit. b StG)
1 Unter dem alten Recht unterzeichnete Reverse über die Beibehaltung von Geschäftsvermögen gelten weiterhin, soweit sie nicht überwiegend privat genutzte Grundstücke
betreffen. Auf überwiegend privat genutzten Grundstücken ist über die wiedereingebrachten Abschreibungen im Sinne von § 266 Abs. 1 lit. b des Gesetzes per 1. Januar
2001 abzurechnen.
§ 92 Steuerbefreiungen (§ 217 StG)
1 Steuerbefreiungen, die gestützt auf das bisherige Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend gewährt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiter, solange keine Aberkennung erfolgt.
§ 93 Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen
1. Ausserordentliche Faktoren (§ 263 StG)
1 § 263 Abs. 2–5 des Gesetzes sind nur anwendbar auf ausserordentliche Faktoren, die
ausschliesslich wegen des Systemwechsels in die Bemessungslücke fallen. Ausserdem muss am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestehen.
2 Ausserordentliche Einkünfte unterliegen einer Sonderjahressteuer, sofern in den
Jahren 1999 und 2000 keine Jahressteuer gemäss § 34 des Steuergesetzes (Gesetz über
die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und
Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 10) vorgenommen wurde.
3 Im Rahmen von ausserordentlichen geschäftlichen Einkünften können, nebst den mit
der Erzielung dieser Einkünfte unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen,
auch geschäftliche Aufwendungen desselben Geschäftsjahres in Abzug gebracht werden, die ihrer Natur nach aussergewöhnlich sind.
4 Im interkantonalen Verhältnis sind ausserordentliche Unterhaltskosten für private
Liegenschaften abzugsfähig, soweit sie nicht in anderen Kantonen verrechenbar sind.
§ 94 2. Verlustverrechnung (§ 263 StG)
1 Geschäftsverluste eines 1999 oder 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahres sind mit
einem Geschäftsgewinn oder mit übrigem Einkommen derselben Steuerperiode zu
verrechnen.
2 Verbleibende Verluste sind mit in derselben Steuerperiode erzielten ausserordentlichen Einkünften zu verrechnen.
3 Vor 1999 erlittene verrechenbare Geschäftsverluste sind in gleicher Weise zu verrechnen.
10) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 13 S. 242; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
§ 95 Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen
1. Vereine und Stiftungen (§ 268 ff. StG)
1 Vereine und Stiftungen werden für die Steuerperiode 2001 nach dem Übergangsrecht für juristische Personen besteuert.
§ 96 2. Beginn der Steuerpflicht (§ 268 StG)
1 Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 1999 und liegt ein im Kalenderjahr 1999 abgeschlossenes, mindestens 6 Monate umfassendes repräsentatives Geschäftsjahr vor,
bildet dieses auf ein Kalenderjahr umgerechnete Ergebnis Grundlage für die Veranlagung der Steuerjahre 1999 und 2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge
werden im Steuerjahr 2000 berücksichtigt. Die Veranlagung für das Geschäftsjahr
2001 erfolgt auf Grundlage des Durchschnitts der Geschäftsjahre 1999 bis 2001.
2 Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 1999 und liegt kein repräsentatives Geschäftsjahr
1999 vor, erfolgt in den Steuerjahren 1999 und 2000 Gegenwartsbemessung auf
Grundlage der auf ein Kalenderjahr umgerechneten Ergebnisse der Jahre 1999 und
2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge werden nicht umgerechnet. Im
nachfolgenden Geschäftsjahr 2001 erfolgt Gegenwartsbemessung.
3 Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 2000 und liegt ein im Kalenderjahr 2000 abgeschlossenes Geschäftsjahr vor, bildet dieses auf ein Kalenderjahr umgerechnete Ergebnis Grundlage für die Veranlagung des Steuerjahres 2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge werden nicht umgerechnet. Im nachfolgenden Geschäftsjahr
2001 erfolgt Gegenwartsbemessung.
§ 97 3. Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen (§ 268 StG)
1 Als ausserordentliche Erträge gelten grundsätzlich Auflösungen von stillen Reserven, die zu Beginn der Übergangsperiode vorhanden waren und die im Verlaufe der
Übergangsperiode zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten grundsätzlich die in der Übergangsperiode zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchten periodenfremden Aufwendungen sowie die mit ausserordentlichen Erträgen kausal in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Anpassungen von Warenlagerreserven und Delkredere im Rahmen der bisherigen Quoten bilden Bestandteil des ordentlichen Ergebnisses.
§ 98 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts (§§ 259 Abs. 1
und 276 StG)
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2001 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
a) die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 13. Juli 1984 11);
b) die Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen an die berufliche Vorsorge (VBVSt) vom 10. September 1984 12);
c) die Verordnung über die Pauschalierung der Berufskosten bei unselbstständiger
Erwerbstätigkeit vom 17. August 1994 13);
d) die Verordnung zum Aktiensteuergesetz (VAStG) vom 27. März 1972 14).
Aarau, 11. September 2000 Regierungsrat Aargau
Landammann
WERTLI
Staatsschreiber
PFIRTER
11) AGS Bd. 11 309; Bd. 12 S. 669, 755; Bd. 14 S. 693; AGS 1996 S. 373
12) AGS Bd. 11 S. 373, 608
13) AGS Bd. 14 S. 653; 1998 S. 359
14) AGS Bd. 8 S. 108, 709, 737; Bd. 10 S. 6, 712; Bd. 11 S. 333; Bd. 12 S. 705; Bd. 13 S. 413
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.09.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 162
10.08.2005 01.09.2005 § 62 totalrevidiert 2005 S. 423
20.12.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 2 geändert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 27 totalrevidiert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 30 Titel geändert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1 geändert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1bis eingefügt 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1ter eingefügt 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 31 Abs. 1 aufgehoben 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 39 aufgehoben 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 42 aufgehoben 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 51 totalrevidiert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 61 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 67 Abs. 1 geändert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 2 geändert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 4 geändert 2007 S. 5
20.12.2006 01.01.2007 § 79 Abs. 2 geändert 2007 S. 5
§ 18
Titel geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6-07
21.11.2012 01.01.2013 § 4 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 7 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 11a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 16 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 4 eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 26a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 29 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1bis aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1ter aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 4 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 32 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 34 Abs. 1 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 35a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 44a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 2 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 54a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 59 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 3 eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 66a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 68 Abs. 1 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77 Abs. 1 geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77 Abs. 4 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77a eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77b eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77c eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 77d eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 78 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 1 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 5 geändert 2012/7-37
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.11.2012 01.01.2014 § 79 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2014 § 80 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 84 Titel geändert 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 1 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 4 eingefügt 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 85 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 86 aufgehoben 2012/7-37
21.11.2012 01.01.2013 § 86a eingefügt 2012/7-37
11.11.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 10 aufgehoben 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 1 geändert 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 58 Abs. 1 geändert 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 58 Abs. 2 geändert 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 63 Titel geändert 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 63 Abs. 1 aufgehoben 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 63 Abs. 2 eingefügt 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 63 Abs. 3 eingefügt 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 74 aufgehoben 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 75 Abs. 2 aufgehoben 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 77a Abs. 2 geändert 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 84 Abs. 4 aufgehoben 2015/6-24
11.11.2015 01.01.2016 § 86a aufgehoben 2015/6-24
17.10.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7-10
17.10.2018 01.01.2019 § 65 Abs. 4 geändert 2018/7-10
17.10.2018 01.01.2019 § 65a eingefügt 2018/7-10
17.10.2018 01.01.2019 § 70 aufgehoben 2018/7-10
17.10.2018 01.01.2019 § 77a Abs. 1 geändert 2018/7-10
17.10.2018 01.01.2019 § 77a Abs. 2 geändert 2018/7-10
17.10.2018 01.01.2019 § 77a Abs. 3 eingefügt 2018/7-10
06.11.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 4 geändert 2019/7-14
06.11.2019 01.01.2020 § 41 aufgehoben 2019/7-14
06.11.2019 01.01.2020 § 44a aufgehoben 2019/7-14
06.11.2019 01.01.2020 § 62 aufgehoben 2019/7-14
06.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 4 eingefügt 2019/7-14
25.08.2021 01.01.2022 § 26a Abs. 1 geändert 2021/12-24
25.08.2021 01.01.2022 § 65b eingefügt 2021/12-24
31.05.2023 01.07.2023 § 77a Abs. 2 geändert 2023/05-11
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 65a Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 89 Abs. 1 geändert 2024/04-03
20.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert 2024/10-21
20.11.2024 01.01.2025 § 26a Abs. 1 aufgehoben 2024/10-21
20.11.2024 01.01.2025 § 43 aufgehoben 2024/10-21
20.11.2024 01.01.2025 § 45 Abs. 1 geändert 2024/10-21
20.11.2024 01.01.2025 § 52 Abs. 1 geändert 2024/10-21
20.11.2024 01.01.2026 § 63 Titel geändert 2024/10-21
20.11.2024 01.01.2026 § 63 Abs. 5 eingefügt 2024/10-21
29.10.2025 01.01.2026 § 70a eingefügt 2025/08-15
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.09.2000 01.01.2001 Erstfassung 2000 S. 162
Ingress 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-10
Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
Ingress 20.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-21
§ 1 Abs. 2 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5
§ 4 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-37
§ 4 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 5 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-24
§ 7 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-37
§ 7 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 10 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-24
§ 11a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 16 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 18 30.05.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/6-07
§ 18 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 18 Abs. 1, lit. b) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 19 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 24 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 24 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 24 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 24 Abs. 4 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-14
§ 26a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 26a Abs. 1 25.08.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-24
§ 26a Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-21
§ 27 20.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2007 S. 5
§ 29 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 30 20.12.2006 01.01.2007 Titel geändert 2007 S. 5
§ 30 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-37
§ 30 Abs. 1 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5
§ 30 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 30 Abs. 1bis 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5
§ 30 Abs. 1bis 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 30 Abs. 1ter 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5
§ 30 Abs. 1ter 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 30 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 30 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 30 Abs. 4 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5
§ 30 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 31 Abs. 1 20.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2007 S. 5
§ 32 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 33 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 34 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 35a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 39 20.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2007 S. 5
§ 41 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-14
§ 42 20.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2007 S. 5
§ 43 20.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-21
§ 44a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 44a 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-14
§ 45 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-21
§ 50 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 50 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 51 20.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2007 S. 5
§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-37
§ 51 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-24
§ 52 Abs. 1 20.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-21
§ 54a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 58 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-24
§ 58 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-24
§ 59 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-37
§ 59 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 61 Abs. 4 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5
§ 62 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 423
§ 62 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-14
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 63 11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-24
§ 63 20.11.2024 01.01.2026 Titel geändert 2024/10-21
§ 63 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-24
§ 63 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-24
§ 63 Abs. 3 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-24
§ 63 Abs. 4 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-14
§ 63 Abs. 5 20.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2024/10-21
§ 65 Abs. 4 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-10
§ 65a 17.10.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-10
§ 65a 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 65b 25.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-24
§ 66a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 67 Abs. 1 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5
§ 68 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-37
§ 70 17.10.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-10
§ 70a 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-15
§ 74 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-24
§ 75 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-24
§ 77 21.11.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-37
§ 77 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-37
§ 77 Abs. 2 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5
§ 77 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 77 Abs. 4 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5
§ 77 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 77a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 77a Abs. 1 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-10
§ 77a Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-24
§ 77a Abs. 2 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-10
§ 77a Abs. 2 31.05.2023 01.07.2023 geändert 2023/05-11
§ 77a Abs. 3 17.10.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-10
§ 77b 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 77c 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 77d 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-37
§ 78 21.11.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-37
§ 78 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 78 Abs. 5 21.11.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-37
§ 79 21.11.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-37
§ 79 Abs. 2 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5
§ 80 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-37
§ 84 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-37
§ 84 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 84 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 84 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 84 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 84 Abs. 4 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-24
§ 85 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 86 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-37
§ 86a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-37
§ 86a 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-24
§ 89 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03