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Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Graubünden · 613.190 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 24. Mai 2022
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 24. Mai 2022

Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)2).

Art. 2

Antragsrecht 1 Das Antragsrecht im Sinne von Artikel 23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.

Art. 3

Anhörungsrecht 1 Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel 23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.

Art. 4

Vollzug 1 Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel 23k bis Artikel 23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Polizei zuständig ist.

Art. 5

Elektronische Überwachung 1 Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erhobenen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist. 2 Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch. 1) BR 110.100 2) SR 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 613.190 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 24.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung 2022-023 613.190 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.05.2022 01.06.2022 Erstfassung 2022-023

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