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Besoldungsrichtlinie für Lehrpersonal

Glarus Süd · 4.2.1-3 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gesetzliche Grundlagen
  2. Art. 2 Offenlegung der Besoldungsrichtlinie Lehrpersonal Glarus Süd
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Zuordnung der Kategorien der Lehrpersonen zu den Lohnbändern
  5. Art. 5 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung
  6. Art. 6 Zuschlag
  7. Art. 7 Monofachlehrpersonen
  8. Art. 8 Spezielle Einreihungen
  9. Art. 9 Festlegung des Anfangslohns
  10. Art. 10 Lohnentwicklung
  11. Art. 11 Anstellungen, Ablauf
  12. Art. 12 Festlegung der Besoldung
  13. Art. 13 Stellvertretung von kurzer Dauer (max. vier Wochen)
  14. Art. 14 Stellvertretungen bis 12 Wochen

14 provisions

Art. 1 Gesetzliche Grundlagen

1 Gesetzliche Grundlagen: a) Besoldungsverordnung b) Umsetzungskonzept Berufsauftrag erlassen von der Schulkommission am 21. Januar 2013 und 18. Februar 2013 c) Kantonale Lohnverordnung d) Lehrpersoneneinreiheverordnung

Art. 2 Offenlegung der Besoldungsrichtlinie Lehrpersonal Glarus Süd

1 Die Besoldungsrichtlinie regelt die Einreihung der Lehrpersonen und die Entlöhnung der nicht stufengemäss ausgebildeten Lehrpersonen an den Schulen von Glarus Süd. Die vorliegende Richtlinie wird gegenüber Dritten offengelegt.

Art. 3 Grundsatz

1 Alle Lehrpersonen werden grundsätzlich der Funktion zugeteilt, in der sie unterrichten. Die Ausbildung dazu wird vorausgesetzt. Das Absolvieren einer Ausbildung verschafft keinen Anspruch auf Zuteilung zu einer Funktion. 2 In Ergänzung zur Zuordnung zu einer Funktion kann die Einreihung mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden. Daraus ergibt sich bei der Lohnfestsetzung innerhalb des jeweiligen Lohnbands eine Abweichung zum entsprechenden Normalfall. 3 Ein Abschlag erfolgt, falls und solange die ordentlichen Anforderungen an die Ausbildung der Lehrperson nicht vollständig erfüllt sind. Das Ausmass des Abschlages richtet sich nach dem Ausbildungsstand und soll entsprechend nachgeführt werden, wenn wesentliche Änderungen erfolgt sind. 4 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Funktion ausgeübt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um eine Funktion handelt, welche keiner entsprechenden Funktionskategorie zugeordnet werden kann. (z.B. Sek I-Lehrpersonen mit Ausbildung SHP an der HfH).

Art. 4 Zuordnung der Kategorien der Lehrpersonen zu den Lohnbändern

1 Lehrpersonen mit stufengemässer Ausbildung werden in das Lohnband eingeteilt, welcher der Stufe entspricht, auf der sie tätig sind: a) Lehrperson Kindergarten und Primarschule: Lohnband 1 b) Lehrperson Oberstufe: Lohnband 2

Art. 5 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung

1 Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag zwischen 7 und 8 Prozent des für die Tätigkeit grundsätzlich vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie: a) zumindest ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder b) das pädagogische Studium bereits weitgehend absolviert hat, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt 2 Ein zweifacher Abschlag erfolgt, wenn: a) das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist oder b) das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde 3 Verminderung des Abschlages aufgrund der Arbeitsmarktsituation: a) Bei Lehrpersonenmangel kann die Schulkommission den Abschlag auf den Funktionenlohn für ein Schuljahr vermindern. Dauert der Lehrpersonenmangel weiter an, kann die SK die Marktmassnahme jeweils um ein Jahr verlängern b) Die Marktmassnahmen können folgende Personengruppen mit einer nicht stufengemässen Ausbildung, welche in einem der Ausbildung benachbarten Zyklus unterrichten, umfassen: 1. Lehrbefähigung für Zyklus 1 und Unterricht im Zyklus 2: Ausgleich möglich 2. Lehrbefähigung für Zyklus 2 und Unterricht im Zyklus 3: Ausgleich nicht möglich 3. Lehrbefähigung für Sek 2 und Unterricht im Zyklus 3: Ausgleich möglich 4. Lehrbefähigung für Zyklus 3 und Unterricht im Zyklus 2: Ausgleich möglich 5. Lehrbefähigung für Zyklus 2 und Unterricht im Zyklus 1: Ausgleich möglich c) Bei Lehrpersonen mit ausländischem Diplom und ohne EDK Anerkennung wird immer ein Abschlag angewendet

Art. 6 Zuschlag

1 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird. 2 Einmalige und vorübergehende Zusatzaufgaben erlauben keinen Zuschlag, sondern können mit einer Prämie oder einer Zeitgutschrift abgegolten werden. 3 Verlangt eine erweiterte Aufgabe lediglich zusätzlichen Zeitaufwand, so wird anstelle eines Zuschlags Unterrichtsentlastung gewährt.

Art. 7 Monofachlehrpersonen

1 Lehrpersonen mit einer Lehrbefähigung für weniger als drei Fächer werden der Funktion ihrer Stufe zugeordnet. 2 Ihre Einreihung ins Lohnband wird mit einem Abschlag zwischen 7 und 8% verknüpft.

Art. 8 Spezielle Einreihungen

1 Lehrpersonen Textiles Technisches Gestalten TTG: a) TTG Lehrpersonen, welche die Nachqualifikation «Textiles und Technisches Gestalten» Kanton Glarus oder eine ähnliche Weiterbildung absolviert haben und auf der Primar-Stufe unterrichten, werden ohne Abschlag ins Lohnband 1 eingeteilt; jene die auf der Sek I-Stufe unterrichten, werden ins Lohnband 2 mit einem Abschlag eingeteilt (Monofachlehrpersonen) 2 Lehrpersonen Wirtschaft, Arbeit Haushalt WAH: a) WAH Lehrpersonen mit einer Sek I Lehrbefähigung für mindestens zwei zusätzliche Fächer (z.B. TTG und Sport) werden ohne Abschlag dem Lohnband 2 zugeordnet b) WAH Lehrpersonen mit einer Sek I Lehrbefähigung für nur ein zusätzliches Fach (z.B. TTG) sind Monofachlehrpersonen 3 Schulische Heilpädagogik: a) Folgende Funktionen werden dem Lohnband 2 zugeordnet 1. Schulische Heilpädagogik 2. Heilpädagogische Fachpersonen 3. Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache 4. Lehrpersonen Kleinklasse 5. Lehrpersonen Einführungsklasse b) Allfällige Abschläge, bzw. Zuschläge erfolgen gemäss den Vorgaben in Abs. 5 4 Sportlehrpersonen: a) Lehrpersonen mit dem Sportlehrerdiplom I / Sportlehrer Magglingen werden in das Lohnband eingeteilt, auf dem sie unterrichten b) Lehrpersonen mit Sportlehrdiplom II (ETH/Uni) werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit in das Lohnband 2 eingeteilt 5 Vorgaben Abschläge und Zuschläge Heilpädagogik: Funktion Ausbildung PS/ Kiga Lohnfestlegung OS Lohnfestlegung Schulische Heilpädagogik, Lehrperson Kleinklasse, Lehrperson Einführungsklasse HfH Master LB 2 ohne Abschlag LB 2 ohne Abschlag; Zuschlag von 3.5% bei Lehrbefähigung OS und Master SHP (Konsekutiv Master) möglich Heilpädagogische Fachperson, Lehrperson Kleinklasse, Lehrperson Einführungsklasse CAS, 55+ oder gleichwertige Ausbildung LB 2 minus 7% LB 2, falls Lehrbefähigung Z3 Heilpädagogische Fachperson (GLS Pädagogische Klassenassistenz), Lehrperson Kleinklasse, Lehrperson Einführungsklasse Lediglich Lehrbefähigung für die entsprechende Stufe LB 2 minus 14%, mindestens jedoch Lohn LB 1 LB 2 DaZ LP HfH Master LB 2 ohne Abschlag LB 2 ohne Abschlag; Zuschlag von 3.5% bei Lehrbefähigung OS und Master SHP (Konsekutiv Master) DaZ LP CAS DaZ mit Lehrbefähigung für die entsprechende Stufe LB 2 minus 7% LB 2 DaZ LP Lediglich Lehrbefähigung für die entsprechende Stufe LB 2 minus 14%, mindestens jedoch Lohn LB1 LB 2

Art. 9 Festlegung des Anfangslohns

1 Der Abteilungsleiter Schule legt in Absprache mit dem Leiter Personal und Ausbildung im Laufe des Anstellungsprozesses den Lohn fest. 2 Bei der Festlegung des Lohnes sind Berufserfahrung und Marktlohn die massgebenden Grössen. Die Lebenserfahrung und das Lebensalter werden angemessen berücksichtigt. 3 Die Betreuung der eigenen Kinder sowie Ganzjahresanstellungen in Kinderbetreuungs-stätten, Grossfamilien und Schulheimen werden höchstens zur Hälfte als Berufserfahrung angerechnet. Stellvertretungen in Volksschulen, die mindestens fünf Monate gedauert haben, werden angerechnet.

Art. 10 Lohnentwicklung

1 Die Lohnentwicklung erfolgt gemäss den Regelungen für das Gemeindepersonal.

Art. 11 Anstellungen, Ablauf

1 Stellvertretungen bis 12 Wochen können durch den zuständigen Schulleiter ohne Ausschreibung angestellt werden.

Art. 12 Festlegung der Besoldung

1 Stellvertretungen, die bereits in der Schule Glarus Süd angestellt sind, werden mit ihrem festgelegten Lektionenansatz entschädigt. 2 Für nicht in Glarus Süd angestelltes Personal legt der Schulleiter in Absprache mit dem Leiter Personal Glarus Süd die Besoldung fest.

Art. 13 Stellvertretung von kurzer Dauer (max. vier Wochen)

1 In der Regel werden keine Präsenzlektionen entschädigt. 2 Die Anstellung erfolgt ohne schriftlichen Vertrag. 3 Die Einzelheiten regelt der Schulleiter.

Art. 14 Stellvertretungen bis 12 Wochen

1 Die Anzahl entschädigter Lektionen entspricht in der Regel derjenigen der zu vertretenden Person, inklusive Präsenzlektionen. 2 Die Einzelheiten regelt der Schulleiter.

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