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Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung

Thurgau · 554.15 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission1) im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung. 2 Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung in den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden. 3 Als Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung gelten Verstösse gegen Art. 55 bis Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken2). 1) Nachfolgend ESBK 2) SR 935.52; abgekürzt SBG * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 554.15 Widerhandlungen gegen eidg. Spielbankengesetzgebung - Vereinbarung 2. Organisation, Aufgaben

Art. 2

1 Die ESBK bezeichnet auf Vorschlag des beamtenstellenden Kantons besondere Untersuchungsbeamte1). Diese sind für die Durchführung von Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das SBG2) in den Vertragskantonen verantwortlich. Die Wahlvorschläge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Vertragskantone. Die ESBK gibt den Vertragskantonen in geeigneter Weise bekannt, welche Personen sie als besondere Untersuchungsbeamte eingesetzt hat. 2 Die Ernennung weiterer Beamter aus anderen Vertragskantonen bleibt vorbehalten. Für das Wahlverfahren gilt Abs. 1 analog. 3 Die besonderen Untersuchungsbeamten unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die Stellvertretung wird durch einen Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats wahrgenommen. 4 Erfordert die Strafuntersuchung besondere Erfahrungen oder Kenntnisse, insbesondere weil Delikte internationale oder interkantonale Verflechtungen aufweisen, kann die Untersuchung in gegenseitiger Absprache dem Sekretariat der ESBK übertragen werden.

Art. 3

1 Die besonderen Untersuchungsbeamten handeln als Organe des Bundes und wenden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3) an.

Art. 4

1 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden leiten Anzeigen wegen Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG an die besonderen Untersuchungsbeamten beziehungsweise deren Stellvertreter weiter. Diese leiten selbständig ein Verfahren ein und erstatten gleichzeitig Meldung an die ESBK. 2 Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG den besonderen Untersuchungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen. 1) Die in dieser Vereinbarung im Sinn der generischen Bedeutung verwendeten männlichen Formen gelten für beide Geschlechter. 2) SR 935.52 3) SR 313.0; abgekürzt VStrR. Widerhandlungen gegen eidg. Spielbankengesetzgebung - Vereinbarung 554.15

Art. 5

1 Die besonderen Untersuchungsbeamten führen die Untersuchung bis zu deren Abschluss und übermitteln die Akten mit dem Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR1) an die ESBK. Sie können Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder auf Bestrafung stellen und sich zum Strafmass äussern. 2 Die besonderen Untersuchungsbeamten bestrafen in Anwendung von Art. 65 VStrR das erstmalige illegale Glücksspiel auf öffentlicher Strasse im abgekürzten Verfahren in der Regel mit einer Busse von Fr. 500. Der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren ergeht ohne Spruchgebühr. 3 Die besonderen Untersuchungsbeamten beschlagnahmen die Vermögenswerte aus dem illegalen Glücksspiel zu Handen der ESBK.

Art. 6

1 Die besonderen Untersuchungsbeamten stehen im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit für die ESBK unter deren Aufsicht. 2 Die ESBK sorgt für Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs und erlässt einheitliche Regelungen bezüglich Erfassung und Verbuchung der Arbeitszeit. 3. Kosten

Art. 7

1 Die Kosten der Strafverfolgung im Bereich der Spielbanken und Glücksspiele trägt der Bund. Die Partnerkantone haben keine Beiträge zu entrichten. 2 Die Kantone bestimmen das zu benutzende Informatiksystem. Die ESBK entrichtet den Kantonen pauschal Fr. 12'000 pro Arbeitsplatz als Ersatz der einmaligen finanziellen Aufwendungen für die Einrichtung der Arbeitsplätze der besonderen Untersuchungsbeamten. 3 Die ESBK entschädigt den Kantonen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten Fr. 150 pro Arbeitsstunde. 4 Für Sekretariatsarbeit sowie Infrastruktur bezahlt die ESBK einen Zuschlag von 20 Prozent der finanziellen Aufwendungen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten exklusive Barauslagen gemäss Abs. 6. 5 Die Spesenentschädigung richtet sich nach Bundesrecht und wird der ESBK in Rechnung gestellt. 1) SR 313.0 554.15 Widerhandlungen gegen eidg. Spielbankengesetzgebung - Vereinbarung 6 Die Auslagen der Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere für Übersetzungen, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten und wissenschaftliche Arbeiten, werden nach Aufwand vergütet. Kosten für polizeiliche Hilfeleistung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 19 und Art. 20 VStrR1) werden von der ESBK beglichen. 7 Die Kosten der fachlichen Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten übernimmt die ESBK. 4. Inkrafttreten, Kündigung

Art. 8

1 Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragskantone sowie durch die ESBK in Kraft2). 2 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei per Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des nächsten Jahres gekündigt werden. 3 Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch einen Vertragskanton wird die Vereinbarung für den betreffenden Kanton unwirksam. Die verbleibenden Vertragspartner können sich neu organisieren. 4 Im Zeitpunkt der Kündigung hängige Untersuchungen werden zu Ende geführt. 1) SR 313.0 2) Vom RR des Kantons Thurgau am 12. August 2002 genehmigt, in Kraft getreten auf den 13. Januar 2003. Widerhandlungen gegen eidg. Spielbankengesetzgebung - Vereinbarung 554.15 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.04.2002 13.01.2003 Erstfassung 4/2003

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