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Unterfeld Nord - Partners Group

Baar · 7.2.3-4 · communal act

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1 provision

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Ziff. 6.2 Abmessungen Richtprojekt (ober-/ unterirdisch) Quartierfreiraum (Abgrenzung schematisch) Ziff. 5.3 VERBINDLICHER INHALT BEBAUUNGSPLAN INFORMATIVER INHALT BEBAUUNGSPLAN Bestehende Bauten ausserhalb Perimeter Geltungsbereich Ziff. 3 Baubereich für Hauptgebäude mit max. Höhenkote Ziff. 4.1A 452.00 Freiflächen (Abgrenzung schematisch) Erschliessungsfläche (Lage schematisch) Interne Fusswege (Lage schematisch) innerhalb / ausserhalb Peri. Ziff. 6.8 Oberirdische ParkierungP Ziff. 6.5 V Oberirdische Veloabstellplätze (Lage schematisch) Bäume geplant (Lage und Anzahl schematisch) Ziff. 5.2 Abmessungen Richtprojekt Passerelle PERIMETER BAUBEREICHE GRÜN- UND FREIFLÄCHEN ERSCHLIESSUNG Anlieferungsbereich (Lage schematisch) Ziff. 6.10 Ziff. 6.11 Ziff. 5.1 Ziff. 6 Vorplatz (Lage schematisch) Ziff. 6.9 Rechtsgültige Gewässerbaulinie Rechtsgültige Baulinie Rechtsgültige Strassenlinie Neue Spezialbaulinie (sep. Verfahren) Neue Unterniveaulinie (sep. Verfahren) Aufzuhebende Gewässerbaulinie (sep. Verfahren) Aufzuhebende Baulinie (sep. Verfahren) Baubereich für Passerelle mit Anordnugnsspielraum Ziff. 4.2 öffentliche Fuss- und Radwege, kommunal (Lage schematisch) innerhalb / ausserhalb Peri. Ökologisch wertvolle Fläche (Abgr. schematisch)Ziff. 5.2 Ziff. 6.7 Entsorgungsstelle (Unterflurcontainer)E Ziff. 6.12 A Arealzufahrt Ziff. 6.1 Übergangsbereich Nordstr. / Interessenslinie Ziff. 5.6 Bestehendes Naturobjekt Nr. 117 Ziff. 5.2 öffentliche Fuss- und Radwege, kantonal (Lage schematisch) innerhalb / ausserhalb Peri. Ziff. 6.6 Baubereich Hochkamin Ziff. 4.3 Strassenbäume ausserhalb Perimeter D Uferstreifen gemäss Übergangsbestimmung GSchV Einwohnergemeinde Baar Vom Gemeinderat beschlossen am: Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstrasse 6 vom ……….…………..….. bis …………..….……….. Bescheinigt Abteilung Planung / Bau: Kanton Zug Die Gemeindeschreiberin:Der Gemeindepräsident: 1:500 EINFACHER BEBAUUNGSPLAN UNTERFELD NORD - PARTNERS GROUP ENTWURF 32746 - 30.9.2020 Vom Gemeinderat verabschiedet am Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: 1924a 81c 81e 2053a 1892a 1893a 1891a 1890a 1889a 81f 81a 92c 3077a Neuhofbach Neuhofbach Unterfeld Nordstrasse Unterfeld 10b 10a A B1 C 456.00 m.ü.M. 451.50 m.ü.M. 452.00 m.ü.M. 441.50 m.ü.M. B2 Neue Lage kantonaler Fuss- und Radweg (Verlegung) E V A A A B B Sperrung für MIV P V RRB vom 07.07.1992 RRB vom 07.07.1992 RRB vom 07.07.1992 RRB vom 29.06.2004 RRB vom 29.06.2004 RRB vom 29.06.2004 RRB vom 29.06.2004 BDB vom 28.09.2018 D 449.00 m.ü.M. Interessenslinie SBB Naturobjekt 117 INFORMATIVER INHALT Schnitt A-A, 1:500 (mit Richtprojekt) A 456.00 m.ü.M. Schnitt B-B, 1:500 (mit Richtprojekt) B1 C 451.50 m.ü.M. 452.00 m.ü.M. 441.50 m.ü.M. B2 KOORDINATENPUNKTE pendent SITUATIONSPLAN 1:500 Abteilung Planung / Bau, den Der Abteilungsleiter: Grundlagedaten Amtliche Vermessung: Geozug Ingenieure vom 26. August 2020 Richtprojekt axess AG Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung bestimmt. Die Bodenbedeckung, Gebäude und Einzelobjekte dienen lediglich der Orientierung. Ihre Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, weshalb für deren Richtigkeit keine Gewähr durch den Geometer besteht. Das Druckdatum entspricht dem Erstellungsdatum. Bearbeitung: Adrian Grütter 50 m0 10 20 ZIFFER 1 ZWECK Der einfache Bebauungsplan Unterfeld Nord – Partners Group bezweckt im Sinne von § 32 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) und von § 36b der Bauordnung der Gemeinde Baar (BO) die zulässige Bauweise auf den Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs zu definieren und die qualitativen Anforderungen an die städtebauliche Einordnung und die architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume festzulegen. ZIFFER 2 BESTANDTEILE 1. Der Bebauungsplan besteht aus dem Situationsplan, den Schnitten und den Bestimmungen. 2. Das Richtprojekt vom 23.6.2020 ist für die Gestaltung der Bauten (Stellung, kubische Gliederung, Geschossigkeit und architektonischer Ausdruck) und der Umgebung wegleitend. Bauprojekte müssen mindestens die Qualität des Richtprojekts erreichen. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird. ZIFFER 3 GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich ist im Situationsplan festgehalten. ZIFFER 4 Gestaltung Bauten, Anlagen und Freiräume sind sowohl für sich als auch im Gesamtzusammenhang besonders gut zu gestalten. Sie haben die wesentlichen Vorzüge gemäss § 32 Abs. 1 PBG zu erfüllen. ZIFFER 5 BEBAUUNG 1. Lage und äussere Abmessungen der oberirdischen Hauptgebäude ergeben sich aus den im Situationsplan und den Schnitten definierten Baubereichen A - D. Kein Bauteil darf die im Situationsplan und den Schnitten festgelegten Höhenkoten überragen. Im Baubereich A ist das Gebäude abzustufen. Die maximale Höhe von 29 Meter darf im Sinne des Richtprojekts nur punktuell ausgeschöpft werden. 2. Die als Baubereiche Passarelle bezeichneten Gebäudeteile sind als solche auszugestalten. Sie haben zum gestalteten Terrain mindestens eine Lichte Höhe von 4.5 m aufzuweisen (Oberkante Strasse bis Unterkante Passerelle). 3. Im Baubereich D darf ein Hochkamin erstellt werden (Abmessung gemäss Richtprojekt). 4. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten, einzelne gut gestaltete Kleinbauten und Anbauten, namentlich für Veloabstellplätze, Tiefgaragenzufahrten, Tiefgaragenzugängeund dgl., sind unter Beachtung der durch Baulinien gesicherten Räume auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 5. Die zonenkonforme Ausnützung darf um max. 20 % erhöht werden. Eine zusätzliche Erhöhung der Ausnützung durch Ausnützungsübertragungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist zulässig. 6. Die Terrassen des Gebäudes im Baubereich A sind partiell zu begrünen. Die Dachflächen der Baubereiche B2 und C dürfen nicht als Terrassen genutzt werden. Diese Dachflächen sind extensiv zu begrünen, auch wenn die Flächen energetisch genutzt werden. Auf den Dächern dürfen nur technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie u. dgl. erstellt werden. Dachaufbauten sind zusammenzufassen, zentral anzuordnen und dezent zu gestalten. ZIFFER 6 FREIRAUM 1. Die Umgebung ist auf der Basis des Freiraumplans vom 4.9.2020 zu gestalten. Im Baubewilligungsverfahren ist die Bepflanzung und Materialisierung im Detail festzulegen. 2. Der Verbindungskorridor und insbesondere die darin bezeichneten ökologisch wertvollen Flächen (min. 2'700 m2) sind naturnah auszugestalten. Im Baubewilligungsverfahren ist für diese Flächen ein Unterhaltskonzept nachzuweisen. Die bestehende Bestockung (Naturobjekt Nr. 117) ist zu erhalten und mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu ergänzen und aufzuwerten. 3. Der im Verbindungskorridor liegende öffentlich zugängliche Quartierfreiraum hat eine Fläche von mindestens 1'350 m2 zu umfassen. Er ist mit hoher Aufenthaltsqualität auszugestalten sowie zweckmässig zu möblieren. Entlang der nördlichen Parzellengrenze ist der bestehen Bestockung (Naturobjekt Nr. 117) ein genügend grosser Raum zu geben und insbesondere Richtung Bahndamm hin mit mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu ergänzen und aufzuwerten. 4. Die Erstellung des Quartierfreiraums hat mit einem Bauprojekt im Baubereich C zu erfolgen. 5. Der Gewässerraum des Oberneuhofgrabens bei der Nordstrasse ist zusammen mit dem Verbindungskorridor als zusammenhängender, naturnaher Vernetzungsraum mit ökologisch wertvollen Flächen auszugestalten. Innerhalb des Gewässerraums dürfen mit Ausnahme der bestehenden Brücke keine Bauten und Anlagen erstellt werden. 6. Entlang der Nordstrasse und des zukünftigen kantonalen Fuss- und Radwegs ist ein naturnah gestalteter Grünstreifen anzulegen (Übergangsbereich). Bis zur Verlegung des kantonalen Radwegs ist der gesamte Bereich zwischen dem Baubereich C und dem bestehenden Radweg naturnah auszugestalten. ZIFFER 7 ERSCHLIESSUNG 1. Die Erschliessung hat an bezeichneter Stelle ab der Ringstrasse zu erfolgen. Die Vorfahrt beim Baubereich B1 ist gemäss den Richtungspfeilen im Situationsplan im Einbahnregime zu organisieren. 2. Die drei Baubereiche sind über eine gemeinsame Tiefgarage zu erschliessen. Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage hat an der schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen. Die Rampe ist in das Gebäude im Baubereich C zu integrieren. 3. Die Nord-Süd-Verbindung Richtung Oberneuhofstrasse ist mit einer Mindestbreite von 5.5 m auszugestalten. Sie ist für den Fuss- und Radverkehr durchgängig zu gestalten. Für den motorisierten Individualverkehr ist die Durchfahrt an schematisch bezeichneter Lage zu verhindern (z.B. Poller). 5. Das maximale Parkplatzangebot ist gemäss den Vorgaben des Strassenplans im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. An den schematisch bezeichneten Lagen dürfen insgesamt maximal 3 oberirdische Besucherparkplätze erstellt werden. 6. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke ist der kantonale Fuss- und Radweg gemäss Planeintrag mit einer Mindestbreite von 4m zu verlegen. Der dafür erforderliche Raum ist freizuhalten und vertraglich zu sichern. 7. Mit einem ersten Bauvorhaben ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ein öffentlicher Fuss- und Radweg mit einer minimalen Breite von 3.5 Meterzu realisieren. 8. Für die im Situationsplan schematisch bezeichneten arealinternen Fusswege sind versickerungsfähige Materialien zu verwenden. 9. Die Vorplatzbereiche sind in Abstimmung auf die Erschliessungsstrassen so zu gestalten, dass ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. 10. An schematisch bezeichneten Lage sind gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen. 11. An schematisch bezeichneter Lage hat die Anlieferung für das Areal zu erfolgen. 12. An schematisch bezeichneter Lage sind Entsorgungsstellen mit Unterflurcontainer zu errichten. ZIFFER 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Die Umgebungsflächen sind mit einem ersten Bauvorhaben umzusetzen. 2. Wo der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften – unter Berücksichtigung von höherrangigem Recht – der jeweils gültigen Bauordnung und des Zonenplans der Gemeinde Baar massgebend. 3. Der einfache Bebauungsplan Unterfeld Nord - Partners Group wird mit der Rechtskraft des gemeinderätlichen Festsetzungsbeschlusses verbindlich. BESTIMMUNGEN

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