Die Generalsekretäre-Konferenz erledigt im Auftrag der Kollegialregierung folgende Aufgaben:
a) Besprechung und Vorbereitung von ministerienübergreifenden Aufgaben;
b) Koordination von ministerienübergreifenden Aufgaben;
c) Begutachtung von Vorlagen, welche die Organisation der Ministerien betreffen;
d) weitere von der Kollegialregierung übertragene Aufgaben.
Art. 42 Zusammensetzung und Vorsitz
1) Die Amtsstellenleiter-Konferenz besteht aus den Regierungsmitgliedern und den Amtsstellenleitern. Im Verhinderungsfall werden die Amtsstellenleiter durch ihre Stellvertreter vertreten.
2) Der Regierungschef führt den Vorsitz.
Art. 43 Einberufung und Traktanden
1) Der Regierungschef beruft die Amtsstellenleiter-Konferenz bei Bedarf oder auf Antrag des Ausschusses der Amtsstellenleiter unter Bekanntgabe der Traktanden ein.
2) Die Kollegialregierung erstellt nach Abstimmung mit dem Ausschuss der Amtsstellenleiter die Traktandenliste.
Art. 44 Aufgaben
Die Amtsstellenleiter-Konferenz dient der internen Kommunikation und Koordination zwischen der Kollegialregierung und den Amtsstellen, insbesondere in Bezug auf grundsätzliche organisatorische und personelle Fragen.
Art. 45 Ausschuss der Amtsstellenleiter
Die Amtsstellenleiter bestellen aus ihrer Mitte einen Ausschuss mit fünf Mitgliedern. Diesem obliegen insbesondere:
a) die Vertretung ihrer Interessen;
b) die Erarbeitung von gemeinsamen Positionen in Vernehmlassungen und Stellungnahmen;
c) die Koordination von gemeinsamen Anliegen; und
d) die Ausübung der Funktion als Ansprechgremium für die Kollegialregierung in wichtigen organisatorischen und personellen Fragen.
Art. 46 Einsetzung
1) Durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung können eingesetzt werden:
a) Kommissionen zur selbständigen Erledigung von Geschäften im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung (Behördenkommissionen);
b) ständig beratende Kommissionen (Beiräte).
2) Die Kollegialregierung kann zu ihrer Unterstützung bei der Vorbereitung bestimmter Geschäfte nicht ständig beratende Kommissionen bestellen.
3) Auf die Einsetzung einer besonderen Kommission ist zu verzichten, wenn das Geschäft geeigneter durch eine Amtsstelle oder eine besondere Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts erledigt werden kann.
Art. 47 Überprüfung
Die besonderen Kommissionen werden jeweils vor Neubestellung ihrer Mitglieder hinsichtlich Notwendigkeit, Aufgaben und Zusammensetzung überprüft.
Art. 48 Zusammensetzung
Bei der Bestellung der besonderen Kommissionen ist unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben darauf zu achten, dass:
a) ihre Mitglieder über ausreichende Fachkenntnisse verfügen; und
b) sie nach Geschlecht, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sind.
Art. 49 Zuordnung und Aufsicht
1) Jede besondere Kommission wird unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs der Geschäfte einem Ministerium zugeordnet.
2) Sie unterstehen der laufenden Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 50 Aufträge und Weisungen
1) Das zuständige Regierungsmitglied kann Aufträge und die erforderlichen Weisungen erteilen, soweit den besonderen Kommissionen nicht einzelne Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Abs. 2 sowie spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2) Unterliegt eine Entscheidung einer Behördenkommission nicht dem Rechtszug an die Kollegialregierung, so kann die Kollegialregierung dieser Weisung erteilen, wie ein Geschäft im Einzelfall nach Gesetz zu entscheiden ist. Wenn die besondere Bedeutung oder Komplexität einer Entscheidung es erfordert, hat die Kommission diese der Kollegialregierung zur Erteilung einer Weisung zu unterbreiten.
Art. 51 Verantwortlichkeit
Die Mitglieder der besonderen Kommissionen sind für ihre Amtsführung der Kollegialregierung verantwortlich.
Art. 51a Grundsatz
1) Die Regierung und die Amtsstellen haben ihre Akten in fachgerechter Weise elektronisch zu führen und zu verwalten.
2) Sie nutzen für die Zwecke nach Abs. 1 elektronische Aktenverwaltungssysteme, wozu auch Fachanwendungen gehören.
3) Sie können die elektronischen Aktenverwaltungssysteme für die elektronische Kommunikation nach Art. 4 des E-Government-Gesetzes nutzen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Führung und Verwaltung der Akten mit Verordnung. Sie legt insbesondere fest:
a) die allgemeinen Grundsätze der elektronischen Aktenführung und -verwaltung, insbesondere die Aktenbildung und die Aktenbearbeitung;
b) die Fälle, in denen abweichend von Abs. 1 Akten oder Aktenbestandteile aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen in physischer Form geführt oder verwaltet werden dürfen; sie regelt für diese Fälle die Grundsätze der Aktenführung und -verwaltung;
c) die Voraussetzungen, unter denen physische Aufzeichnungen nach ihrer elektronischen Erfassung in den Aktenverwaltungssystemen vernichtet oder zurückgegeben werden können.
5) Auf die besonderen Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung.
Art. 51b Wiederverwendung und Übermittlung von Daten
1) Soweit Daten in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a erfasst wurden, sind sie auch für andere Geschäfte zu verwenden.
2) Die Regierung und die Amtsstellen haben einander sowie weiteren Behörden für die Zwecke des Abs. 1 die erforderlichen Daten zu übermitteln oder Zugriffsberechtigungen auf die Daten der elektronischen Aktenverwaltungssysteme zu gewähren.
3) Bei der Wiederverwendung und Übermittlung personenbezogener Daten berücksichtigen die Regierung und die Amtsstellen die Grundsätze nach Art. 51g.
Art. 51c Grundsatz
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a.
2) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischen Fachanwendungen bleiben unberührt.
Art. 51d Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Regierung und die Amtsstellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a nur verarbeiten, soweit diese erforderlich sind, um:
a) gesetzlich übertragene Aufgaben zu erfüllen;
b) Geschäfte zu bearbeiten;
c) Arbeitsabläufe zu organisieren;
d) festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person verarbeitet werden;
e) den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
Art. 51e Datensicherheit
Die Regierung und die Amtsstellen haben die in elektronischen Aktenverwaltungssystemen enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.
Art. 51f Datenauswertung
1) Die Regierung und die Amtsstellen dürfen alle personenbezogenen Daten, die in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a verarbeitet werden, anonymisiert auswerten.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Datenauswertung mit Verordnung regeln.
Art. 51g Wiederverwendung und Übermittlung von Daten
1) Die Regierung und die Amtsstellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a erfasst wurden, auch für andere Geschäfte verwenden und einander zu diesem Zweck übermitteln, wenn:
a) dies spezialgesetzlich vorgesehen ist;
b) die Voraussetzungen zur Verarbeitung zu einem anderen Zweck nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Art. 22 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind;
c) die Voraussetzungen zur Datenübermittlung nach Art. 24 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind; oder
d) die betroffene Person in die Wiederverwendung oder Übermittlung der Daten eingewilligt hat.
2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 kann über Zugriffsberechtigungen auf elektronische Aktenverwaltungssysteme nach Art. 51a erfolgen.
Art. 51h Aufbewahrung und Löschung von Daten
1) Die Regierung und die Amtsstellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, solange aufbewahren, als sie für die Erfüllung der Zwecke nach Art. 51d erforderlich sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Aufbewahrungsfristen.
2) Sie dürfen die Daten erst nach Aussondern und Anbieten an das Landesarchiv nach Art. 6 des Archivgesetzes löschen.
Art. 52 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Sie legt insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der Ministerien sowie die Zuordnung der Amtsstellen und besonderen Kommissionen zu den einzelnen Ministerien fest.
Art. 53 Berichterstattung an den Landtag
Die Regierung informiert den Landtag im Rechenschaftsbericht über ihre Entscheidungen betreffend die Organisation der Verwaltung.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41;
b) Gesetz vom 21. März 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1996 Nr. 62;
c) Kundmachung des Ämterplanes vom 25. November 1986, LGBl. 1987 Nr. 6.
Art. 55 Abänderung von Bezeichnungen
1) In nachfolgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" bzw. "für das Ressort Justiz zuständige Regierungsmitglied" durch die Bezeichnung "für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215;
b) Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268;
c) Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159;
d) Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454.
2) In Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), LGBl. 2007 Nr. 228, ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" durch die Bezeichnung "dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Ministerium" zu ersetzen.
3) In nachfolgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246;
b) Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303.
4) In Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268, ist die Bezeichnung "Ressort Äusseres" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Äusseres zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
5) In Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, ist die Bezeichnung "verantwortlichen Ressortinhaber der Regierung" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen.
6) In Art. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1996 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, LGBl. 1997 Nr. 24, ist die Bezeichnung "Ressort" durch die Bezeichnung "Regierungsmitglied" zu ersetzen.
7) In Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, ist die Bezeichnung "Inhaber des Ressorts Wirtschaft" durch die Bezeichnung "für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen.
8) In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243, ist das Wort "ressortmässig" durch das Wort "geschäftsmässig" zu ersetzen.
9) In Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU), LGBl. 2002 Nr. 57, ist die Bezeichnung "Inhaber des Ressorts Finanzen" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen.
10) Im Gesetz vom 26. April 2007 über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung (IHZEG), LGBl. 2007 Nr. 149, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
a) in Art. 10 Abs. 1 Bst. a die Worte "nach dem Ressortplan zuständigen Ressorts" durch die Worte "nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ministerien";
b) in Art. 10 Abs. 1 Bst. b die Bezeichnung "Ressorts" durch die Bezeichnung "Ministerien".
11) In Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Richterdienstgesetzes (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, sind die Worte "einem Ressort oder einer Amtsstelle" durch die Worte "einer Amtsstelle" zu ersetzen.
12) In Art. 48 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, sind die Worte "einem Ressort oder einer Amtsstelle" durch die Worte "einer Amtsstelle" zu ersetzen.
Art. 56 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
2) Es findet erstmals Anwendung mit der Neubestellung der Regierung im Jahre 2013.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef