Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ab533a3200847db89a02b6e50de5089349cb26260d56f5632eea721be42d241a
18 provisions
Art. 1 I. Einleitung
1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug: Geltungsbereich
a) der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen
sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen;
b) von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit
der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
2 Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen
die Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.
Art. 2 II. Organisation
1 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
Strafvollzugskommission
2 Die Strafvollzugskommission:
a) übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats
aus und entscheidet in Streitfällen;
b) bestellt die notwendigen Organe;
c) erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur
Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als
verbindlich erklärt werden können;
1.01.2007 1
350.400 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
d) entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugsaufgaben
erfüllen, und plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen;
e) legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;
f) kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen
in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, stationäre
Behandlungen von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in
anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie Sanktionen des Jugendstrafgesetzes zu vollziehen;
g) nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder
zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.
3 Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr
zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten
und deren Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.
Art. 3
1 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die
Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.
Zentralstelle
2 Die Zentralstelle:
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse;
b) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
c) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und
Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement.
Art. 4
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.Sekretariat
2 Das Konkordatssekretariat:
a) leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen
der Fachkonferenzen teil;
b) bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;
2 1.01.2007
Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 350.400
c) orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich,
berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer
gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;
d) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
3 Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone
im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 5
1 Es bestehen Fachkonferenzen der: Fachkonferenzen
a) Anstaltsleiter;
b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden;
c) Bewährungshilfe.
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und
Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des
Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
Art. 6
1 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und
Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
Fachkommission
zur Überprüfung
der Gemeingefährlichkeit
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und
gibt Empfehlungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin
von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann,
Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz
Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung
trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
1.01.2007 3
350.400 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
Art. 7 III. Konkordatsanstalten
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen
Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie
der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:
Aufteilung der
Vollzugsaufgaben
Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener
Vollzug)
Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für
junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen
und Freiheitsentzug für Jugendliche)
Kanton Appenzell A.Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
Kanton St.Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen
Störungen und Suchtbehandlung)
Kanton Graubünden Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
Anstalt Realta (offener Vollzug)
Kanton Thurgau Massnahmenzentrum für junge Erwachsene
Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene
sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug
für Jugendliche)
2 Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen,
sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder
deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die
Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.
Art. 8
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze
eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
Personal
a) die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen;
b) die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
4 1.01.2007
Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 350.400
Art. 9 IV. Durchführung der Vollzüge
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
Grundsatz
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu
genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen
oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des
Wohn- und Arbeitsexternats;
c) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat
nicht angehört;
d) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund
der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht
auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.
Art. 10
1 Der einweisende Kanton: Zuständigkeit
a) bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
b) koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der
Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt
der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am
Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen
Informationen und Unterlagen zu;
c) entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub,
die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung
sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für
die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats
der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
1.01.2007 5
350.400 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
2 Die Vollzugseinrichtung:
1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden
Kantons;
2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen
mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
3. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung;
4. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei
besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von
Gesuchen.
Art. 11
1 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der
Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden
sollen.
Vollzugsplan
2 Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben
über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die
schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
Art. 12
1 Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige
Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion
aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt
die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.
Versetzung
2 Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan
und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung
weitergeleitet.
Art. 13
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der
Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton
vorbehalten.
Vollzugskosten
2 Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und
6 1.01.2007
Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 350.400
bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie
legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
Art. 14
Die eingewiesene Person: Kostenbeteiligung
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh-
und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;
b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich
und zumutbar ist.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
1 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit
andern Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von
Frauen und von kranken Gefangenen.
Vereinbarungen
mit andern
Konkordaten und
Kantonen
2 Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder
Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.
Art. 16
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.
Kündigung
2 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu
auf.
Art. 17
Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben. Aufhebung der
bisherigen
Art. 18 Vereinbarung
Die Strafvollzugskommission bestimmt das In-Kraft-Treten dieses Konkordats.
In-Kraft-Treten
1.01.2007 7