Art. 1
Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.
Schwyz · 772.511.1 · intercantonal agreement
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Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.
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Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu richten.
Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die beiden Kantone nach Genehmigung durch den Bundesrat 4 auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Der Vertrag kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Übereinkunft der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee gekündigt werden. Er gilt jeweilen für weitere drei Jahre, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen der beiden Kantone gekündigt wird. 1 GS 12-418 mit Abänderungen vom 7./28. Februar 1962 (GS 14-604). 2 GS 12-401. 3 Aufgehoben durch Vertrag vom 7./28. Februar 1962. 4 Vom Bundesrat am 5. Oktober 1945, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 9. Juli 1945 und vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. Juli 1945 genehmigt. Die revidierten Vorschriften wurden vom Bundesrat am 11. Juli 1962, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 7. Februar 1962 und vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 28. Februar 1962 genehmigt.SRSZ 1.1.2015