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13 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für preisgünstigen Wohnraum
a. die Grundsätze für die Festlegung von Mindestanteilen in der Bau-
und Zonenordnung,
b. die baulichen und finanziellen Anforderungen,
c. die Berechnung der höchstzulässigen Mietzinse.
Festlegung
in der Bau- und
§ 2 Zonenordnung
1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Mindestanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenordnung die örtlichen Verhältnisse.
2 Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung
einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.
3 Sie erläutern die Durchführbarkeit der festgelegten Mindestanteile
in einem Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 20007.
B. Anforderungen an die Erstellung und Erneuerung
von preisgünstigem Wohnraum
§ 3 Grundsatz
Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens die pauschalierten Höchstwerte für die Gesamtinvestitions-, Erstellungs- und Erneuerungskosten gemäss Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)4 nicht übersteigen.
700.8 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
§ 4 Höchstwerte
1 Grundlage der für ein Bauvorhaben massgebenden Höchstwerte ist ein Punktesystem. Im Sinne von Richtwerten gelten für Zimmerzahl und Gesamtnettowohnfläche (GNF) einer Wohnung folgende
Punkte:
Zimmerzahl ohne Küche
und ohne Bad/WC-Räume 1½ 2 2½ 3 3½ 4 4½ 5 5½ 6
GNF in m2 (einschliesslich
Flächen wie Entrée, Korridor) 45 55 60 70 80 90 95 100 110 120
Punkte pro Wohnung 5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5
2 Wird der Richtwert für die Gesamtnettowohnfläche einer Wohnung unterschritten, kann die Punktzahl unter Berücksichtigung des
Installationsgrades der Wohnung gekürzt werden.
3 Die Höchstwerte werden durch Multiplikation der Punktzahl mit
den pauschalierten Werten pro Punkt gemäss § 6 b WBFV ermittelt.
4 Sie können in begründeten Fällen um bis zu 20% erhöht werden.
Massgebende
§ 5 Kostenarten
1 Bei neuen Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitionskosten zusammen aus:
a. den Erstellungskosten und
b. den anteilmässigen Grundstückskosten.
2 Bei erneuerten Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitionskosten zusammen aus:
a. dem Altwert, bestehend aus dem Erstellungskostenanteil und den
Grundstückskosten, sowie
b. den wertvermehrenden Erneuerungskosten.
§ 6 b. Grundstückskosten
1 Als Grundstückskosten gilt der ursprüngliche Kaufpreis des
Grundstücks. Ist dieser nicht ermittelbar, wird höchstens auf die Differenz zwischen den Höchstwerten der Gesamtinvestitions- und der
Erstellungskosten abgestellt.
2 Die Grundstückskosten werden auf die einzelnen Wohnungen
anteilmässig angerechnet.
3 Wird ein Grundstück mit einem Anteil an preisgünstigem Wohnraum gemäss dieser Verordnung verkauft, dürfen die auf diesen Anteil
entfallenden Grundstückskosten höchstens zum aktuellen Höchstwert
eingesetzt werden.
Begrenzung
§ 7 der Kosten
1 Bei neuen Wohnungen dürfen
a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
a. Gesamtinvestitionskosten
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) 700.8
2 Bei erneuerten Wohnungen dürfen
a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pauschalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
3 Weisen die Wohnungen nach der Erneuerung die Qualität und
Lebensdauer neuer Wohnungen auf (Gesamterneuerung), dürfen
a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusammen
mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalierten
Erstellungskosten nicht überschreiten.
C. Berechnung der Mietzinse
§ 8 Grundsatz
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
berechnet den Mietzins nach dem Grundsatz der Kostenmiete.
2 Für die Berechnung werden berücksichtigt:
a. die Verzinsung der Gesamtinvestitionskosten zum Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung vom 9. Mai
1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen5
oder die höhere tatsächliche Verzinsung,
b. die Baurechtszinsen,
c. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Kanton, Gemeinden
und Dritten,
d. ein Zuschlag von höchstens 3,25% des Gebäudeversicherungswerts
für öffentliche Abgaben, Rückstellungen für Erneuerungen, Einlagen in den Heimfallfonds, Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt und Verwaltung. Davon betragen die Rückstellungen für Erneuerungen mindestens 1% des Gebäudeversicherungswerts pro
Jahr.
3 Verfügt eine Liegenschaft über mehrere preisgünstige Wohnungen, wird der Mietzins gesamthaft berechnet und angemessen auf die
einzelnen Wohnungen umgelegt.
Anpassung
§ 9 der Mietzinse
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
kann die Mietzinse aufgrund von Kostenänderungen anpassen.
700.8 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
2 Sie oder er muss die Mietzinse anpassen, wenn die Hypothekar-,
Kapital- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsgenehmigung
um mindestens einen halben Prozentpunkt gesunken sind.
§ 10 Genehmigung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
reicht der Gemeinde folgende Unterlagen ein:
a. vor der Erstvermietung die provisorischen Investitionskosten gemäss
Kostenvoranschlag und eine provisorische Schätzung des Gebäudeversicherungswerts mit den notwendigen Nachweisen,
b. innert eines Jahres nach Bauvollendung die definitiven Investitionskosten gemäss Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 und
die Schätzung des Gebäudeversicherungswerts durch die Gebäudeversicherung mit den notwendigen Nachweisen,
c. nach Kostenänderungen die notwendigen Nachweise.
2 Die Gemeinde genehmigt Investitionskosten und Mietzinse innert
sechs Monaten nach Einreichung der Unterlagen. Bei Kostenänderungen gemäss Abs. 1 lit. c beträgt die Frist zwei Monate.
Mitteilung
der Mietzinse;
Nebenkosten
§ 11 und Zusatzleistungen
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
teilt den Mieterinnen und Mietern die genehmigten Mietzinse schriftlich und begründet mit.
2 Sie oder er rechnet die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser
und Treppenhausreinigung sowie Benützungsgebühren für Antennenanschlüsse gesondert ab.
3 Sie oder er kann mit den Mieterinnen und Mietern zusätzliche
Leistungen vereinbaren. Diese werden unabhängig von der Liegenschaftenrechnung abgerechnet.
§ 12 Rechtsschutz
1 Die Mieterinnen und Mieter können gegen Mietzinse, die
gestützt auf die definitiven Investitionskosten genehmigt wurden, innert
30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet bei der Gemeinde schriftlich
Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des
neuen Mietzinses sind beizulegen.
2 Die Gemeinde prüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ordnungsgemäss berechnet und auf die einzelnen Wohnungen umgelegt wurden.
Das Verfahren ist kostenlos.
3 Für die Anfechtung der Nebenkosten sind die Bestimmungen für
das Mietrecht gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 20086 anwendbar.
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) 700.8
D. Vollzug
Anmerkung
§ 13 im Grundbuch
1 Die örtliche Baubehörde erlässt im Rahmen der baurechtlichen Bewilligung für preisgünstigen Wohnraum folgende Nebenbestimmungen:
a. den Anteil an preisgünstigem Wohnraum,
b. die Verpflichtung, diesen Anteil nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu vermieten,
c. die Verpflichtung, Veränderungen mit Auswirkungen auf den Mietzins gemäss dieser Verordnung nur mit Bewilligung der Gemeinde
auszuführen.
2 Sie lässt die Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken.
§ 14.8
1 OS 74, 549; Begründung siehe ABl 2018-07-20. Vom Kantonsrat genehmigt am
27. Mai 2019.
2 Inkrafttreten: 1. November 2019 (ABl 2019-08-30).
3 LS 700.1.
4 LS 841.1.
5 SR 221.213.11.
6 SR 272.
7 SR 700.1.
8 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 56; ABl 2021-11-05).
In Kraft seit 1. Februar 2022.