Art. 1
Zweck 1 Das Gesetz regelt die öffentlichen Sozialdienste und die Sozialhilfe. Es fördert ferner die private Sozialhilfe. 2 Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und die Förderung der Eigenverantwortung.
Graubünden · 546.100 · statute
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Zweck 1 Das Gesetz regelt die öffentlichen Sozialdienste und die Sozialhilfe. Es fördert ferner die private Sozialhilfe. 2 Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und die Förderung der Eigenverantwortung.
Geltungsbereich 1 Die öffentlichen Sozialdienste stehen Personen aller Altersstufen und Familien offen, die der Hilfe bedürfen. 2 Sie sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie die Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern. 3 Die Sozialhilfe wird so lange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.
Art der Sozialhilfe 1 Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und die materielle Hilfe. Die Hilfeleistung erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden. Sie richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie berücksichtigt Leistungen Dritter und gemeinnütziger Institutionen sowie gesetzliche Beiträge. 2 Bedürftige erhalten ihre Unterstützungshilfe nach Massgabe des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger2). 1) B vom 21. Oktober 1985, 555; GRP 1986/87, 235 2) BR 546.250 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 546.100 2. Organisation
Grundsatz 1 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen sind. 2 Die materielle Sozialhilfe ist Sache der Gemeinden. Der Kanton beteiligt sich daran gemäss Unterstützungsgesetz3).
Träger der Sozialhilfe 1 Die Sozialhilfe erfolgt durch private, gemeindeeigene und, wenn keine gemeindeeigenen Sozialdienste tätig sind, durch kantonale Sozialdienste. In der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die verschiedenen Dienste zusammen. * 2 Die Sozialdienste erfüllen ihre Aufgaben durch ausgebildetes Fachpersonal. *
Gemeindeeigene Sozialdienste 1 Die Gemeinden können die Sozialdienste im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 dieses Gesetzes allein wahrnehmen. 2 Sie sind gehalten, mindestens zwei Jahre vor der Übernahme der Sozialdienste das zuständige Departement zu informieren. Der Übergang der Sozialdienste an die Gemeinde erfolgt jeweils auf das Jahresende.
Kosten der kantonalen Sozialdienste * 1 Die jährlichen Kosten der kantonalen Sozialdienste werden auf die Gemeinden des jeweils betroffenen Dienstes im Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt. Die Kosten für die Leitung und die spezialisierten Fachstellen des Amts für Soziales trägt der Kanton. * a) * … b) * … 2 Der Kanton führt für seine Sozialdienste eine transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnung. Grundlage für die Kostenverrechnung an die
Private Sozialhilfe 1 Der Kanton kann an die Sozialhilfe privater Organisationen Beiträge leisten oder dafür andere Unterstützungen gewähren. Art. 9 * … 3) BR 546.250 546.100
Amt für Soziales 1 Das Amt für Soziales erfüllt die Aufgabe einer zentralen Amtsleitung. Es bearbeitet die Sachfragen im Bereiche der Sozialhilfe und koordiniert die persönliche und die materielle Hilfe. 2 Insbesondere erfüllt es die Aufgaben im Bereich: a) der kantonalen Stelle für Unterstützungen; b) der Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen; c) der Pflegekinder; d) der Kinderheimkontrolle; e) der Beratung und fachlichen Begleitung der Sozialarbeiter; f) der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der Sozialdienste; g) * … h) der Organisation ausserordentlicher Betreuungsaufgaben.
Kantonale Sozialdienste * 1 Die kantonalen Sozialdienste werden durch die Regierung unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen, der Erreichbarkeit und besonderer Gegebenheiten möglichst talschaftsweise organisiert. Sie werden möglichst als polyvalente Sozialdienste ausgestaltet und in gemeinsamen Büroräumlichkeiten zusammengefasst. * 2 Die kantonalen Sozialdienste arbeiten mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Berufsbeistandschaften zusammen. * Art. 12 * … 3. Ergänzende Bestimmungen
Geheimhaltungspflicht 1 Die in den öffentlichen Sozialdiensten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Herausgabe von Akten 1 Die öffentlichen Sozialdienste führen für den internen Gebrauch Handakten, die der Revisionspflicht nicht unterstehen. 2 Die Orientierung von Behörden, Gerichten und Institutionen erfolgt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel durch die Erstattung entsprechender Berichte. 546.100 4. Schlussbestimmungen
Vollzug 1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen4).
Inkrafttreten 1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes5). 2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle dazu im Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Fürsorgegesetz vom 11. April 19206). 4) BR 546.210 5) Mit RB vom 15. Dezember 1986 auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. 6) aRB 1415; AGS 1971, 111 546.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 07.12.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung - 15.06.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, c) aufgehoben - 15.06.2006 01.01.2007 Art. 10 Abs. 2, g) aufgehoben - 15.06.2006 01.01.2007 Art. 12 aufgehoben - 07.12.2011 01.01.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert - 18.11.2014 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Titel geändert 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, a) aufgehoben 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, b) aufgehoben 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Titel geändert 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 2014-031 18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 2014-031 546.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.12.1986 01.01.1987 Erstfassung - Art. 5 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031 Art. 5 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031 Art. 7 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031 Art. 7 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031 Art. 7 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031 Art. 7 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031 Art. 7 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031 Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031 Art. 9 Abs. 1, c) 15.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 10 Abs. 2, g) 15.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 11 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031 Art. 11 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031 Art. 11 Abs. 2 07.12.2011 01.01.2013 geändert - Art. 11 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031 Art. 12 15.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -