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Gesetz über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat

Fribourg · 190.1 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12a
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 17a
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 29a
  33. Art. 29b
  34. Art. 30
  35. Art. 30a
  36. Art. 30b
  37. Art. 30c
  38. Art. 30d
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41

49 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den durch die Staatsverfassung des Kantons Freiburg 1) öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, nämlich der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformierten Kirche. 2 Es findet keine Anwendung auf die Konfessionsgemeinschaften, die dem Privatrecht unterstellt sind; ausgenommen sind die Artikel 28–30b über die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.

Art. 2

Anerkannte Kirchen – Grundsatz 1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden in der ihnen eigenen Verfassung und Organisation anerkannt.

Art. 3

Anerkannte Kirchen – Kirchliche Körperschaften 1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich als kirchliche Körperschaften auf der Ebene der Pfarrei (Kirchgemeinde) und wenn nötig auf regionaler und kantonaler Ebene gemäss Kirchenstatut. 2 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) und die anderen kirchlichen Körperschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. 1) SGF 10.1

Art. 4

Anerkannte Kirchen – Juristische Personen des Kirchenrechts 1 Das Bistum Lausanne, Genf und Freiburg, das Domkapitel St. Niklaus, das diözesane Priesterseminar, die Klöster, die kirchenrechtlichen Pfarreien, die Pfarr- und Kaplaneipfründen sowie die andern öffentlichen juristischen Personen des Kirchenrechts werden auch als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt.

Art. 5

Ergänzendes Recht 1 Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Beziehungen zwischen den anerkannten Kirchen und dem Staat sind die Spezialgesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend. 2 Organisation der kirchlichen Körperschaften

Art. 6

Autonomie 1 Die kirchlichen Körperschaften sind gegenüber dem Staat und den Gemeinden autonom. Dabei haben sie in den Grenzen des Gesetzes die Befugnis: a) sich selbst zu organisieren und ihre Geldmittel und Güter frei zu verwalten; b) die für ihre Organisation und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Regeln zu erlassen; c) die bei der Anwendung dieses Gesetzes und ihrer eigenen Regelung entstehenden internen Streitigkeiten endgültig zu entscheiden. 2 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können sich zu Verbänden zusammenschliessen.

Art. 7

Kirchenstatut – Inhalt und Genehmigung 1 Jede anerkannte Kirche gibt sich ein Kirchenstatut, das die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung ihrer kirchlichen Körperschaften enthält und die Beziehungen zwischen den Körperschaften bestimmt. 2 Das Statut und seine Änderungen können erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und, für die römisch-katholische Kirche, durch die Diözesanbehörde in Kraft treten. 3 Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn das Statut dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht entspricht; die Diözesanbehörde erteilt sie, wenn es dem Kirchenrecht nicht widerspricht.

Art. 8

Kirchenstatut – Referendum 1 Das Kirchenstatut und seine Totalrevisionen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung. 2 Die Teilrevisionen unterstehen, nach Massgabe der Vorschriften des Kirchenstatuts, dem fakultativen oder obligatorischen Referendum.

Art. 9

Mitglieder – Zugehörigkeit und Austritt 1 Das Kirchenstatut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften. In den Grenzen des Artikels 49 der Bundesverfassung 2) setzt es auch die Modalitäten des Austritts fest.

Art. 10

Mitglieder – Stimmrecht und Wählbarkeit 1 Jedes Mitglied, das Aktivbürger ist, ist in kirchlichen Angelegenheiten stimmfähig und wählbar. Es übt seine Rechte in der Pfarrei (Kirchgemeinde) seines Wohnsitzes aus oder in der Pfarrei (Kirchgemeinde), der es gemäss Statut angegliedert ist. 2 Das Kirchenstatut kann den Ausländern Stimmrecht und Wählbarkeit zuerkennen. 3 Es kann zudem das Stimmrechts- und das Wählbarkeitsalter bis auf das vollendete sechzehnte Lebensjahr herabsetzen.

Art. 11

Interkantonale Vereinbarungen 1 Die von den kirchlichen Körperschaften mit andern Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat, es sei denn, sie betreffen ausschliesslich seelsorgerische Belange. 2 Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn die Vereinbarungen dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht widersprechen. 3 Finanzordnung 3.1 Kirchensteuern

Art. 12

Steuerhoheit 1 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer finanziellen Verpflichtungen Steuern erheben. 2) SR 101 2 Der Artikel 9 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 5 und 6 und der Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern 3) sind sinngemäss anwendbar auf den Steuerort und die Verteilung des Besteuerungsrechts unter den Pfarreien (Kirchgemeinden). 3 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) haben zudem Anrecht auf den kirchlichen Anteil der vom Kanton erhobenen Quellensteuer.

Art. 12a

Steuererleichterungen 1 Die Steuererleichterungen, die der Staatsrat den Unternehmen, die neu eröffnet werden, gewährt, erstrecken sich auf die Kirchensteuern.

Art. 13

Steuerpflicht 1 Kirchensteuern müssen die natürlichen und juristischen Personen zahlen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen. 2 Keine Kirchensteuern müssen bezahlen: a) die natürlichen Personen, die nicht der Konfession einer anerkannten Kirche angehören; b) die juristischen Personen, die einen religiösen Zweck verfolgen. 3 Im Übrigen gelten die Steuerbefreiungen, die durch das Gesetz über die Kantonssteuern 4) vorgesehen sind oder angeordnet werden.

Art. 14

Interkonfessionelle Steuerverteilung 1 Gehören Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession derselben anerkannten Kirche an oder gehört nur einer von ihnen der Konfession einer solchen Kirche an, so wird das Besteuerungsrecht halbiert. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht in drei Teile geteilt; das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt. 2 Das Recht zur Besteuerung der juristischen Personen wird im Verhältnis der Zahl der römisch-katholischen Einwohner zur Zahl der evangelisch-reformierten Einwohner aufgeteilt, die in der Sitzgemeinde der juristischen Person wohnen. Massgebend sind die Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 15

Steuerarten 1 Als Kirchensteuern können erhoben werden: 1. von den natürlichen Personen: a) die Einkommenssteuer; 3) SGF 632.1 4) SGF 631.1 b) die Vermögenssteuer. 2. von den juristischen Personen: a) die Gewinnsteuer; b) die Kapitalsteuer; c) die Minimalsteuer. 2 Werden Kirchensteuern erhoben, so müssen sowohl die natürlichen Personen als auch die juristischen Personen besteuert werden; in diesem Fall müssen Einkommen und Vermögen, bzw. Gewinn und Kapital besteuert werden.

Art. 16

Steuerfuss 1 Der Steuerfuss der Kirchensteuern ist in Prozenten der entsprechenden einfachen Kantonssteuer festgesetzt. 2 Der maximale Steuerfuss beträgt: a) 20% der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen; b) 10% der einfachen Kantonssteuer für die juristischen Personen.

Art. 17

Berechnung 1 Unter Vorbehalt von Artikel 17a berechnen die Pfarreien (Kirchgemeinden) den Betrag der Kirchensteuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungen und ziehen ihn ein. Der Staat und die Gemeinden stellen die dazu erforderlichen Angaben ohne Verzug und kostenlos zur Verfügung. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern 5) betreffend die Steuerveranlagung sowie den Steuerbezug und die Steuersicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 17a

Bezug 1 Die von den natürlichen Personen geschuldeten Kirchensteuern können auf Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Pfarreien (Kirchgemeinden) vom Staat oder von einer Gemeinde bezogen werden. Der Bezug der Steuern umfasst auch die Behandlung der Streitfälle. 2 Die von den juristischen Personen geschuldete Steuer wird mittels einer Bezugsprovision, deren Höhe der Staatsrat festlegt, vom Staat bezogen. Für Pfarreien (Kirchgemeinden), deren Gebiet nicht mit den Gemeindegrenzen übereinstimmt, werden die Steuern nach einem einheitlichen Steuerfuss bezogen. Können sich die Pfarreien (Kirchgemeinden) darüber nicht einigen, legt ihn der Staatsrat nach Anhören der Pfarreiräte und der Exekutivräte der betroffenen kirchlichen Körperschaften fest. 5) SGF 631.1

Art. 18

Rechtsmittel 1 Gegen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümliche Berücksichtigung des Datums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, gegen die Festsetzung der Kirchensteuern kann die steuerpflichtige Person bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einsprache erheben. 1bis Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern. 2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar. 3 Das Kantonsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen Pfarreien (Kirchgemeinden) betreffend die Steuerhoheit. 4 Das Verfahren bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern 6) und im Übrigen durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 7). 3.2 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben und Finanzausgleich

Art. 19

Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben 1 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) leisten Beiträge an die Finanzierung: a) der überpfarreilichen Aufgaben der römisch-katholischen Kirche im Kanton sowie des freiburgischen Anteils an den diözesanen und interdiözesanen Verwaltungsaufgaben; b) der kantonalen Aufgaben der evangelisch-reformierten Kirche.

Art. 20

Finanzausgleich 1 Die anerkannten Kirchen gewährleisten durch eine von den Pfarreien (Kirchgemeinden) getragene kantonale Einrichtung den zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Pfarreien (Kirchgemeinden) notwendigen Finanzausgleich.

Art. 21

Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden) 1 Die Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden) nach den Artikeln 19 und 20 werden aufgrund der Kriterien des Kirchenstatuts festgesetzt. 6) SGF 631.1 7) SGF 150.1 4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 22

Beiträge des Staates und der Gemeinden 1 Der Staat und die Gemeinden können die anerkannten Kirchen finanziell unterstützen: a) für die Erfüllung von sozialen und karitativen Aufgaben sowie von Aufgaben in der Ausbildung; b) für den Bau und den Ausbau von Gebäuden und Einrichtungen, die nicht vorwiegend einem religiösen Ziel dienen; c) für die Ausübung der Seelsorge in den Anstalten des Staates und der Gemeinden; d) in den andern von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen, namentlich im Bereich des Kulturgüterschutzes. 2 Abgesehen von diesen Fällen können der Staat und die Gemeinden die Aufgaben der anerkannten Kirchen weder mit allgemeinen Hilfsgeldern noch auf andere Weise finanzieren.

Art. 23

Anstaltsseelsorge 1 Die anerkannten Kirchen haben das Recht, in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben. 2 Die Ausübung der Seelsorge und die Vergütung werden vertraglich geregelt.

Art. 24

Administrative Zusammenarbeit 1 Der Staat und die Gemeinden wirken bei der Erstellung des Mitgliederregisters der kirchlichen Körperschaften unentgeltlich mit. Sie liefern den kirchlichen Körperschaften namentlich die Daten über die Konfessionszugehörigkeit der betroffenen Personen. Artikel 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle 8) ist für die kirchlichen Körperschaften anwendbar. 2 Unter den zwischen den betroffenen Parteien vereinbarten Bedingungen kann sich die administrative Zusammenarbeit auf weitere Gebiete erstrecken, namentlich auf die Benützung von Gemeindelokalen. 8) SGF 114.21.1

Art. 25

Güter der Pfründen 9) 1 Die Verwaltung der Güter der Pfarrei- und Kaplaneipfründen wird von der Diözesanbehörde und den kirchlichen Körperschaften gemeinsam beaufsichtigt. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten dieser Aufsicht.

Art. 26

…

Art. 27

Enteignung 1 Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Gesetzes über die Enteignung 10) haben die kirchlichen Körperschaften das Enteignungsrecht für den Bau von Kirchen und anderen Werken, die direkt der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. 5 Gewährung öffentlich-rechtlicher Vorrechte

Art. 28

Voraussetzungen der Gewährung von Vorrechten 1 Der Staatsrat kann einer konfessionellen Gemeinschaft des Privatrechts auf Ersuchen Vorrechte im Sinne von Artikel 29 gewähren, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Sie ist als Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 11) organisiert und verfügt über einen Sitz im Kanton. b) Sie beruft sich auf eine in der Schweiz überlieferte religiöse Bewegung oder auf eine solche von weltweiter Bedeutung. c) Sie respektiert die grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und die Rechtsordnung der Schweiz. d) Sie respektiert den konfessionellen Frieden und verzichtet auf jegliche Bekehrungsversuche, die gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. e) Sie beteiligt sich am interreligiösen, intrareligiösen oder ökumenischen Dialog und fördert ihn bei ihren Mitgliedern. f) Sie anerkennt den Vorrang des Zivilrechts und bestreitet die an Universitäten, Hochschulen und anderen öffentlichen Bildungseinrichtungen gelehrten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht. g) Sie führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung gemäss den üblichen Regeln der kaufmännischen Buchführung. 9) Vgl. nicht veröffentlichte Vereinbarung vom 24.12.1998. 10) SGF 76.1 11) SR 210 h) Sie ist seit dreissig Jahren im Kanton präsent oder verfügt im Kanton über mindestens tausend Mitglieder. 2 …

Art. 29

Arten von Vorrechten 1 Folgende Vorrechte können gewährt werden: a) die Gemeinden teilen den Zu- oder Wegzug aller Personen mit, die angegeben haben, der Konfession der betreffenden Gemeinschaft anzugehören; b) für den Religionsunterricht der Mitglieder der Gemeinschaft während der obligatorischen Schulzeit können Schullokale benützt werden; c) in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, kann die Seelsorge für die Mitglieder der Gemeinschaft ausgeübt werden; d) die Steuerbefreiung für juristische Personen, die Kultuszwecke im Sinne des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) 12) verfolgen; e) Steuerbefreiungen, wie sie den anerkannten Kirchen bei den Handänderungs-, Grundpfand-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gewährt werden; f) das Recht, Computerdaten zu nutzen, die für die Ausübung der gewährten Vorrechte erforderlich sind. Die Gesetzgebung über den Schutz von Personendaten ist sinngemäss anwendbar; g) das Recht, bei allen Erlassentwürfen, welche die Gemeinschaft betreffen könnten, angehört zu werden. 2 Die Ausübung der Vorrechte wird im Gewährungsentscheid und in der Vereinbarung geregelt.

Art. 29a

Gewährungsverfahren 1 Gesuche um Gewährung von Vorrechten sind bei der für die Institutionen zuständigen Direktion 13) (die Direktion) einzureichen. Dem Gesuch werden beigelegt: a) eine Erklärung, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet, die Bedingungen nach Artikel 28 zu erfüllen; b) ein Exemplar der Statuten der Gemeinschaft; c) allfällige zusätzliche Dokumente, die im Ausführungsreglement vorgesehen sind. 12) SGF 631.1 13) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 2 Nach der Einreichung des Gesuchs und der Vorprüfung der Gesuchstellerin beginnt eine fünfjährige Probezeit, sobald die Direktion einen formellen Entscheid über die Eröffnung und Prüfung des Dossiers getroffen hat. 3 Die Direktion prüft das Gesuch. Sie kann externe Expertinnen und Experten beiziehen oder eine Evaluationskommission ernennen. 4 Nach Abschluss des Evaluations- und Prüfungsverfahrens beantragt die Direktion dem Staatsrat einen Entscheid über die Gewährung von öffentlichrechtlichen Vorrechten und unterbreitet ihm einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Staat und der betreffenden Konfessionsgemeinschaft.

Art. 29b

Überwachung der Voraussetzungen 1 Die Direktion kann die Buchhaltungsunterlagen für das vergangene Geschäftsjahr bei der Konfessionsgemeinschaft anfordern. 2 Die Direktion kann von der Gemeinschaft auch alle anderen Informationen anfordern, die zweckdienlich sind, um die Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen zu überwachen. 3 Die Konfessionsgemeinschaft übermittelt der Direktion alle Statutenänderungen und sachdienlichen Informationen. 4 Bei Verstössen gegen die Voraussetzungen zur Gewährung von öffentlichrechtlichen Vorrechten kann der Staatsrat folgende Strafen verhängen: a) die Verwarnung; b) der Entzug eines oder mehrerer Vorrechte für ein bis drei Jahre; c) der Widerruf eines oder mehrerer Vorrechte.

Art. 30

Entzug und Verzicht 1 Der Staatsrat entzieht einer Gemeinschaft die gewährten Vorrechte, wenn sie eine der Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr erfüllt. Er kann die Vorrechte ferner entziehen, wenn eine Gemeinschaft ihm die Änderungen ihrer Statuten nicht mitteilt. 2 Eine Gemeinschaft kann jederzeit auf die ihr gewährten Vorrechte verzichten. 3 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt fest, an dem der Entzug oder der Verzicht wirksam wird.

Art. 30a

Entscheidverfahren 1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 14) ist anwendbar. 14) SGF 150.1

Art. 30b

Ausführungsreglement 1 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten. 5a Kantonaler Rat für Religionsfragen

Art. 30c

Ernennung und Zusammensetzung 1 Es wird eine Kommission namens «Kantonaler Rat für Religionsfragen» (der Rat) eingesetzt, die sich mit religiösen Fragen im Kanton befasst. 2 Der Rat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Staates, Mitgliedern der anerkannten Kirchen und Mitgliedern der Konfessionsgemeinschaften zusammen, denen Vorrechte gewährt werden können. Sie werden alle vom Staatsrat ernannt. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für die Institutionen zuständig ist, führt den Vorsitz des Rats. Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion geführt. 4 Der Rat kann Expertinnen und Experten beiziehen. 5 Im Übrigen werden die Regeln für die Arbeitsweise des Rats vom Staatsrat festgelegt.

Art. 30d

Zweck 1 Der Rat verfolgt insbesondere folgende Zwecke: a) Er ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Überlegungen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Staat, den anerkannten Kirchen und den Konfessionsgemeinschaften, mit religiösen Fragen und mit der Wahrung des konfessionellen Friedens im Kanton. b) Er übermittelt die Anliegen der anerkannten Kirchen und der Konfessionsgemeinschaften den Kantons- und Gemeindebehörden und deren Anliegen den Gemeinschaften. c) Er trägt zum konfessionellen Frieden im Kanton bei, sowohl innerhalb der Gemeinschaften als auch zwischen ihnen und mit der Bevölkerung. d) Er fördert den Dialog zwischen den anerkannten Kirchen und den Konfessionsgemeinschaften, zwischen den Gemeinschaften und den Kantons- und Gemeindebehörden sowie der Bevölkerung. 6 Annahme der ersten Statute 6.1 Römisch-katholische Kirche

Art. 31

Provisorische Kirchenversammlung – Zusammensetzung 1 Das erste römisch-katholische Kirchenstatut wird von einer provisorischen Kirchenversammlung ausgearbeitet und angenommen, die 90 Mitglieder zählt und sich zusammensetzt aus: a) 69 weltlichen Delegierten der Pfarreien, die von den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession gewählt werden; b) 15 Delegierten, die von den Priestern des Kantons aus ihrer Mitte bezeichnet werden; c) 6 von der Diözesanbehörde bezeichneten Delegierten. 2 Im Falle eines Rücktritts oder bei Todesfall eines Delegierten findet eine Ersatzwahl oder -bezeichnung gemäss den ordentlichen Regeln statt.

Art. 32

Provisorische Kirchenversammlung – Delegierte der Pfarreien 1 Die Delegierten der Pfarreien werden nach Wahlkreisen gewählt, die den acht Wahlkreisen der Grossratswahlen entsprechen. 2 Die Sitze werden im Verhältnis der katholischen Bevölkerung jedes Wahlkreises aufgeteilt; massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung. Der Artikel 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte 15) ist sinngemäss auf die Verteilung der Sitze anwendbar. 3 Im Übrigen erfolgt die Wahl nach den auf die Wahl der Pfarreiräte anwendbaren Regeln (Art. 182-191 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte 16)).

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