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Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit
  3. Art. 3 Start- und Landeort
  4. Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen
  5. Art. 5 Gewerbsmässige Flüge
  6. Art. 6 Verweise auf SERA
  7. Art. 7 Begriff
  8. Art. 8 Schweizerischer Ausweis
  9. Art. 9 Ausländischer Ausweis
  10. Art. 10 Ausweismitführungspflicht
  11. Art. 11 Verkehrs- und Betriebsregeln
  12. Art. 12 Flugbeschränkungen
  13. Art. 13 Haftpflichtversicherung
  14. Art. 14 Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb
  15. Art. 15 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung
  16. Art. 16 Verkehrsregeln
  17. Art. 17 Verkehrsregeln
  18. Art. 18 Bewilligungspflicht
  19. Art. 19 Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen
  20. Art. 20 Absprungleitung
  21. Art. 21 Haftpflichtversicherung
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
  24. Art. 24 Einschränkungen für Freiballone
  25. Art. 25 Ausnahmen von den Einschränkungen
  26. Art. 26 Mindestalter
  27. Art. 27 Einschränkungen
  28. Art. 28 Zusätzliche Einschränkungen bei einem Gewicht von mehr als 250 g
  29. Art. 29 Ausnahmen
  30. Art. 29a Ausweisung von U-Space-Lufträumen
  31. Art. 29b Bedingungen für die Aufnahme des Betriebs
  32. Art. 29c Datenaustausch und Interoperabilität der Systeme
  33. Art. 29d Vereinbarung zwischen Anbietern von U-Space-Diensten
  34. Art. 29e Gemeinsame Informationsdienste
  35. Art. 30 Geltungsbereich
  36. Art. 31 Betriebsregeln
  37. Art. 32 Modellluftfahrzeuge über 30 kg
  38. Art. 33 Ausnahmen von den Betriebsregeln
  39. Art. 34 Kantonale Vorschriften
  40. Art. 35 Haftpflichtversicherung
  41. Art. 36 Zuständige Behörde
  42. Art. 37 Aufgaben von qualifizierten Stellen
  43. Art. 38 Verfahren zur Akkreditierung einer qualifizierten Stelle
  44. Art. 39 Voraussetzungen für Akkreditierung zur qualifizierten Stelle
  45. Art. 40 Pflichten der qualifizierten Stelle
  46. Art. 41
  47. Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses
  48. Art. 43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2022
  49. Art. 44 Inkrafttreten

49 provisions

Art. 36 Zuständige Behörde

Das BAZL ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben gemäss: a. Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; b. Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 37 Aufgaben von qualifizierten Stellen

1 Das BAZL kann qualifizierten Stellen gemäss Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1139 insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a. Prüfen von Anträgen für den Erhalt einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; b. Ausstellen und Ändern von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; c. Ausüben der Aufsicht über die Betreiber nach Artikel 18 Buchstabe h Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; d. Organisieren und Anbieten von Schulungen und Prüfungen zur Erlangung des Zeugnisses über die Kompetenz von Fernpilotinnen und Fernpiloten gemäss Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie des Zeugnisses über die Theoriekenntnisse und zum Erhalt der Akkreditierung über den Abschluss der praktischen Prüfung gemäss Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. 2 Die qualifizierten Stellen unterstehen der Aufsicht des BAZL. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 38 Verfahren zur Akkreditierung einer qualifizierten Stelle

1 Die Bewerberin oder der Bewerber stellen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als qualifizierte Stelle beim BAZL. 2 Der Antrag beinhaltet folgende Dokumente: a. Beschrieb der Organisation und Liste der Mitarbeitenden inklusive deren Qualifikationen; b. Beschrieb der relevanten internen Prozesse (einschliesslich Sicherheitsmanagement); c. Handelsregisterauszug. 2bis Die qualifizierte Stelle, die im Bereich der Ausbildung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d tätig sein will, muss zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Dokumenten ein Ausbildungsprogramm einreichen. 3 Das BAZL prüft die eingereichten Unterlagen; es akkreditiert die qualifizierte Stelle im Einzelfall mittels Verfügung und legt darin deren Kompetenzen sowie die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung fest. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 39 Voraussetzungen für Akkreditierung zur qualifizierten Stelle

1 Das BAZL akkreditiert qualifizierte Stellen für das Beurteilen von Betriebsgenehmigungen anhand der folgenden Kriterien: a. Die qualifizierte Stelle muss die nötigen Kompetenzen im Beurteilen der Anträge für eine Betriebsgenehmigung haben und über das entsprechend ausgebildete Personal für die korrekte Erfüllung der Aufgaben verfügen. b. Die qualifizierte Stelle, deren Leiterin oder Leiter und das zuständige Personal müssen eine unabhängige Bewertung im Sinne der Ziffer 1 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2018/1139 der Anträge gewährleisten und die Anträge mit der grösstmöglichen Sorgfalt prüfen. c. Die qualifizierte Stelle verfügt über einen Prozess, mit dessen Hilfe die Entwicklungen hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen von Anträgen nach der SORA-Methodologie auf internationaler Ebene verfolgt werden können. d. Die qualifizierte Stelle verfügt über eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung eventueller Schadensfälle. 2 Es akkreditiert qualifizierte Stellen für das Durchführen von Ausbildungen anhand der folgenden Kriterien: a. Die qualifizierte Stelle muss über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, um Schulungen für Fernpilotinnen und Fernpiloten für die betreffende Form der Ausbildung anbieten zu können. b. Das Ausbildungsprogramm entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298). Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Implementing Regulation (EU) No 2019/947.

Art. 40 Pflichten der qualifizierten Stelle

Die qualifizierte Stelle muss je nach Aufgabengebiet: a. die erledigten Arbeiten dokumentieren und das BAZL über die Ergebnisse orientieren; b. Betriebsgenehmigungen aussetzen oder widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind; c. die EASA, kantonale Behörden oder weitere Stellen einbeziehen, welche für den Betrieb relevant sind; d. die Koordination mit dem BAZL sicherstellen; e. die Informationen und bearbeitete Daten im Sinne des Datenschutzes mit der nötigen Sorgfalt behandeln und sicherstellen, dass Dokumente des Antragstellers nicht ohne dessen Einverständnis herausgeben werden; f. die Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleisten und ihre Prüftätigkeit in der gesamten Schweiz zu einheitlichen Preisen anbieten; g. Zertifikate und Akkreditierungen ausstellen, wenn sie Schulungen anbietet. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 41

1 Wer eine Pflicht nach Artikel 13, Artikel 21 oder Artikel 35 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft. 2 Wer seine Pflicht zur Registration nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b LFG bestraft.

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien wird aufgehoben. [AS 1994 3076; 2009 5399; 2011 1155 Ziff. I 8; 2014 2315; 2015 1643 Anhang 2, 2193; 2016 2999; 2017 5067 Ziff. III; 2018 3847 Ziff. II]

Art. 43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2022

1 Betriebsgenehmigungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 24. November 2022 basierend auf dem bisherigen Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b VLK erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 1. September 2023. 2 Unbemannte Luftfahrzeuge gemäss Abschnitt 3, können bis spätestens am 1. September 2023 nach bisherigem Recht betrieben werden.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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