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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

St. Gallen · 312.21 · ordinance

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Contents: 32 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines (1.)
  2. Art. 2 II. Ausbildungsverpflichtung (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden (3.1.1.)
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 b) Beiträge an Ausbildungsverbunde (3.1.2.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Ausbildungsplätzen Pflege (3.1.3.)
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 nach

32 provisions

Art. 1 I. Allgemeines (1.)

Vollzug3 1 Das Gesundheitsdepartement vollzieht die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. 2 Es ist berechtigt: a) zur Identifikation der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die AHV-Nummer systematisch zu verwenden; b) zur Kontrolle des Wohnsitzes der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller folgende Daten aus der Einwohnerdatenplattform abzurufen: 1. amtlicher Name; 2. Vorname; 3. Geburtsdatum; 4. Wohnadressenangaben; 5. Hauptwohnsitzgemeinde. 1 sGS 312.2. 2 Art. 2, Art. 13–20, Art. 22–33 und Art. 39 rückwirkend in Vollzug ab 1. Juli 2024, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Dezember 2024. 3 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. nGS 2024-048

Art. 2 II. Ausbildungsverpflichtung (2.)

Berufe mit Ausbildungsverpflichtung 1 Der Ausbildungsverpflichtung unterstehen folgende Gesundheitsberufe: a) Pflegeberufe: 1. Bachelor of Science in Pflege (Pflegefachfrau und Pflegefachmann FH); 2. dipl. Pflegefachfrau und dipl. Pflegefachmann HF; 3. Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales EBA; 4. Fachfrau und Fachmann Gesundheit EFZ; 5. Fachfrau und Fachmann Betreuung EFZ; 6. dipl. Expertin und dipl. Experte Anästhesiepflege NDS HF; 7. dipl. Expertin und dipl. Experte Intensivpflege NDS HF; 8. dipl. Expertin und dipl. Experte Notfallpflege NDS HF; 9. Bachelor of Science in Hebamme (FH); b) medizinisch-technische Berufe: 1. Medizinische Praxisassistentin und Medizinischer Praxisassistent EFZ; 2. dipl. Fachfrau und dipl. Fachmann Operationstechnik HF; 3. dipl. Radiologiefachfrau und dipl. Radiologiefachmann HF; 4. dipl. Biomedizinische Analytikerin und dipl. Biomedizinischer Analytiker (BMA) HF; 5. dipl. Rettungssanitäterin und dipl. Rettungssanitäter HF; 6. Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis; c) medizinisch-therapeutische Berufe: 1. dipl. Aktivierungsfachfrau und dipl. Aktivierungsfachmann HF; 2. dipl. Sozialpädagogin und dipl. Sozialpädagoge HF; 3. Bachelor of Science in Physiotherapie (FH); 4. Bachelor of Science in Ergotherapie (FH); 5. Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik (FH); 6. Bachelor of Arts in Logopädie (PH); 7. Bachelor of Science in Sozialer Arbeit (FH).

Art. 3

Mindestanzahl Ausbildungswochen a) Grundsatz* 1 Das Gesundheitsdepartement legt die Mindestanzahl Ausbildungswochen, die ein Betrieb erbringen muss, jeweils für ein Kalenderjahr fest. Als Ausbildungswoche gilt eine Zeiteinheit von fünf Vollzeit-Arbeitstagen. 2 …* 3 Fusionieren Betriebe mit einer Ausbildungsverpflichtung, gilt für den fusionierten Betrieb die Summe der Mindestanzahl Ausbildungswochen, die gegenüber den einzelnen Betrieben festgelegt wurden. Das Gesundheitsdepartement kann die Mindestanzahl Ausbildungswochen auf Gesuch hin anpassen, wenn sich die Bemessungskriterien durch die Fusion erheblich geändert haben.

Art. 4

b) Neuaufnahme oder Aufgabe der Betriebstätigkeit4 1 Nimmt ein Listenspital, Pflegeheim oder Spitex-Betrieb seine Tätigkeit im Kanton neu auf, wird die Ausbildungsverpflichtung erstmals für das Kalenderjahr verfügt, das auf die ersten zwei vollen Betriebsjahre folgt. 2 Die Ausbildungsverpflichtung wird im Januar des Kalenderjahrs nach Abs. 1 dieser Bestimmung verfügt und gilt für jenes Kalenderjahr.* 3 Gibt ein Listenspital, Pflegeheim oder Spitex-Betrieb seine Tätigkeit im Kanton auf oder werden sämtliche Plätze eines Betriebs von der Pflegeheimliste gestrichen, wird die Ausbildungsverpflichtung im Jahr der Betriebsaufgabe oder der Streichung nicht mehr angewendet.

Art. 5

b) Bemessungskriterien 1. Grundsatz5 1 Die Mindestanzahl Ausbildungswochen bemisst sich nach der Anzahl Vollzeitäquivalente (VZÄ) oder Pflegestunden, dem Normwert und dem Wachstumsfaktor.

Art. 6

2. Vollzeitäquivalente oder Pflegestunden6 1 In sachlicher Hinsicht massgebend sind: a) für das Listenspital die Anzahl tatsächlicher VZÄ in den Berufen nach Art. 2 dieses Erlasses. Berücksichtigt werden nur Stellenpensen von Personen, die in direktem Kontakt mit Patientinnen und Patienten medizinische, pflegerische, therapeutische oder präventive Tätigkeiten ausüben. Stellen im ambulanten Bereich werden zur Hälfte angerechnet; b) für das Pflegeheim die Anzahl der erforderlichen VZÄ nach Art. 11 der Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte vom 10. November 20157; 4 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 5 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 6 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 7 sGS 381.19. c) für den Spitex-Betrieb die Anzahl Pflegestunden nach Art. 7 ff. der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19958 (KVG- Pflegestunden), die er in einem Kalenderjahr im Kanton geleistet hat. 2 In zeitlicher Hinsicht massgebend sind: a) beim Listenspital die VZÄ gemäss der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden aktuellen Krankenhausstatistik; b) beim Pflegeheim die erforderlichen VZÄ auf Grundlage der Daten gemäss der aktuellen Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED); c)* beim Spitex-Betrieb die Anzahl KVG-Pflegestunden gemäss der aktuellen Spitex-Statistik. 3 Stimmt ein Betrieb der Verwendung der statistischen Daten nicht zu9, meldet er die für die Festlegung der VZÄ oder der Pflegestunden benötigten Daten direkt ans Gesundheitsdepartement.

Art. 7

3. Normwert10 1 Der Normwert berechnet sich: a) für Listenspitäler nach der Summe der Ausbildungswochen, welche die Listenspitäler in den letzten fünf Kalenderjahren an Betriebsstandorten im Kanton erbracht haben, geteilt durch die Summe der tatsächlichen VZÄ dieser Listenspitäler der letzten fünf Kalenderjahre; b) für das Pflegeheim nach der Summe der Ausbildungswochen, welche die Pflegeheime in den letzten fünf Kalenderjahren an Betriebsstandorten im Kanton erbracht haben, geteilt durch die Summe der erforderlichen VZÄ dieser Pflegeheime der letzten fünf Kalenderjahre; c) für Spitex-Betriebe nach der der Summe der Ausbildungswochen, welche die Spitex-Betriebe in den letzten fünf Kalenderjahren an Betriebsstandorten im Kanton erbracht haben, geteilt durch die Summe der KVG-Pflegestunden, die diese Spitex-Betriebe in den letzten fünf Kalenderjahren im Kanton geleistet haben. 2 Er wird getrennt berechnet: a) für die Spitallisten Akutsomatik und Rehabilitation; b) für die Spitalliste Psychiatrie; c) innerhalb der Spitallisten nach den Kategorien: 1. Pflegeberufe; 2. medizinisch-technische und medizinisch-therapeutische Berufe. 3 Der Normwert wird alle fünf Jahre vom Gesundheitsdepartement festgelegt. 8 SR 832.112.31. 9 Art. 22 des Statistikgesetzes vom 16. November 2010, sGS 146.1. 10 In Vollzug ab 1. Dezember 2024.

Art. 8

4. Wachstumsfaktor11 1 Der Wachstumsfaktor wird von der Regierung im Anhang zu diesem Erlass festgelegt. Er richtet sich nach den Normwerten in Kantonen mit vergleichbaren Versorgungsstrukturen und nach dem Bedarf an Ausbildungsplätzen gemäss Bedarfsplanung.

Art. 9

c) Berechnungsformel12 1 Die Mindestanzahl Ausbildungswochen für einen Betrieb wird wie folgt berechnet: a) bei Listenspitälern: Normwert × VZÄ Betrieb × Wachstumsfaktor; b) bei Pflegeheimen: Normwert × erforderliche VZÄ Betrieb × Wachstumsfaktor; c) bei Spitex-Betrieben: Normwert × Anzahl Pflegestunden Betrieb × Wachstumsfaktor.

Art. 10

Kontrolle Ausbildungsverpflichtung a) Mitwirkung des Betriebs13 1 Der Betrieb meldet dem Gesundheitsdepartement innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Gesundheitsdepartement das Total der Ausbildungswochen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erbracht hat. 2 Er gibt an, wie viele seiner Ausbildungswochen anderen Betrieben eines Ausbildungsverbunds anzurechnen sind und wie viele Ausbildungswochen andere Betriebe eines Ausbildungsverbunds für ihn erbracht haben. 3 Er meldet die Ausbildungswochen je Gesundheitsberuf.

Art. 11

b) Ist-Soll-Vergleich14 1 Das Gesundheitsdepartement gewichtet die geleisteten Ausbildungswochen nach den Gewichtungsfaktoren im Anhang zu diesem Erlass. 2 Die Ausbildungsverpflichtung ist erfüllt, wenn die Summe der gewichteten Ausbildungswochen eines Betriebs wenigstens 90 Prozent der Mindestanzahl Ausbildungswochen des Betriebs beträgt. 11 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 12 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 13 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 14 In Vollzug ab 1. Dezember 2024.

Art. 12

Ersatzabgabe15 1 Die Ersatzabgabe beträgt je fehlende Ausbildungswoche: a) für Listenspitäler Fr. 240.–; b) für Pflegeheime Fr. 150.–; c) für Spitex-Betriebe Fr. 210.–. III. Beiträge (3.) 1. Beiträge an Ausbildungsplätze (3.1.)

Art. 13 a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden (3.1.1.)

Beitragsberechtigung von Ausbildungsverbunden a) Pflicht zur Anerkennung 1 Ein Ausbildungsverbund, der Beiträge nach Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202416 beansprucht, benötigt eine Anerkennung durch das Gesundheitsdepartement als beitragsberechtigter Ausbildungsverbund.

Art. 14

b) Voraussetzungen der Anerkennung 1 Der Ausbildungsverbund wird als beitragsberechtigt anerkannt, wenn er: a) die Voraussetzungen nach Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202417 erfüllt; b) seine interne Organisation und die Vertretung nach aussen schriftlich geregelt hat; c) für sämtliche Ausbildungsplätze der angeschlossenen Betriebe über ein Ausbildungskonzept verfügt. 2 Das Ausbildungskonzept entspricht den Richtlinien der Organisation der Arbeitswelt «Gesundheit Soziales SG, AR, AI, FL» (OdA GS).

Art. 15

c) Verfahren der Anerkennung 1 Das Gesuch um Anerkennung wird bei der OdA GS eingereicht. Diese beurteilt die eingereichten Unterlagen und leitet das Gesuch mit einer zustimmenden oder ablehnenden Empfehlung ans Gesundheitsdepartement weiter. 15 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 16 sGS 312.2. 17 sGS 312.2.

Art. 16

d) Gültigkeit der Anerkennung 1 Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig. 2 Das Gesundheitsdepartement kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Der Entzug wegen Nichterfüllen der Voraussetzung nach Art. 8 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202418 ist erst zulässig, wenn diese Voraussetzung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht erfüllt wurde.

Art. 17

Genehmigung der Richtlinien der OdA GS 1 Das Gesundheitsdepartement genehmigt die Richtlinien nach Art. 14 Abs. 2 dieses Erlasses. Es teilt der OdA GS die Genehmigung schriftlich mit.

Art. 18 b) Beiträge an Ausbildungsverbunde (3.1.2.)

Beitragsgesuch 1 Der Ausbildungsverbund beantragt den Beitrag nach Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202419 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Gesundheitsdepartement. 2 Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, ist der Anspruch auf einen Beitrag für das betroffene Kalenderjahr verwirkt.

Art. 19

Bemessungsgrundlage und Beitragshöhe 1 Der Beitrag beträgt Fr. 3'400.– je Ausbildungsplatz Pflege und Kalenderjahr, der vom Ausbildungsverbund an einem Betriebsstandort im Kanton während eines Kalenderjahres angeboten wurde. 2 War der Ausbildungsverbund nicht während des ganzen Kalenderjahrs als beitragsberechtigt anerkannt oder hatte er Ausbildungsplätze Pflege nicht während des ganzen Kalenderjahrs angeboten, wird der Beitrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung pro rata temporis gekürzt. 3 Ein Ausbildungsplatz Pflege entspricht 25 Ausbildungswochen. 18 sGS 312.2. 19 sGS 312.2.

Art. 20

Budgetvorbehalt 1 Reicht der bewilligte Kredit nicht für alle Beiträge eines Kalenderjahrs, kürzt das Gesundheitsdepartement die Beiträge für alle im betreffenden Kalenderjahr anspruchsberechtigten Ausbildungsverbunde prozentual im gleichen Umfang. c) Beiträge an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von

Art. 21 Ausbildungsplätzen Pflege (3.1.3.)

Beitragsverfügung20 1 Das Gesundheitsdepartement verfügt den Beitrag nach Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202421 auf Grundlage der Daten nach Art. 10 dieses Erlasses. 2 Es verfügt den Beitrag für das Jahr x im Januar des Jahres x+1, auf Grundlage der Anzahl Ausbildungswochen, die der Betrieb im Jahr x–1 erbracht hat. 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende (3.2.)

Art. 22

Ergänzende Bestimmungen zur Beitragsberechtigung a) Aufgabe des Wohnsitzes 1 Die Beitragsberechtigung erlischt auf das Ende der Beitragsperiode, in welcher der Wohnsitz im Kanton aufgegeben wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202422 über die Rückforderung von Beiträgen.

Art. 23

b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger 1 Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten Ausbildungsbeiträge, wenn sie über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Gesundheit oder Fachmann Gesundheit oder ein gleichwertiges anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und: a) ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH an einer Fachhochschule im Kanton absolvieren oder b) während der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF bei einem Ausbildungsbetrieb im Kanton angestellt sind. 20 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 21 sGS 312.2. 22 sGS 312.2.

Art. 24

Ausnahmen von der Beitragsberechtigung 1 Keine Ausbildungsbeiträge erhalten Studierende, die: a) ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben; b) über einen Abschluss auf Diplomniveau I (DN I) verfügen und ein verkürztes Studium zur Erlangung des Abschlusses dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF absolvieren; c) über einen Abschluss als Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF verfügen.

Art. 25

Gesuch um Ausbildungsbeiträge a) Eingabetermin und Form 1 Die Studierende oder der Studierende reicht das Gesuch um Ausbildungsbeiträge vor Beginn des Semesters ein, für das erstmals Beiträge beantragt werden.* 2 Nach dem Eingabetermin eingereichte Gesuche werden erst für das Semester berücksichtigt, bei dem die Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung eingehalten ist. 3 Das Gesuch wird in digitaler Form beim Gesundheitsdepartement eingereicht.

Art. 26

b) Inhalt und Beilagen 1 Das Gesuch enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Beitragsvoraussetzungen benötigt werden. 2 Das Gesundheitsdepartement stellt im Internet ein Gesuchsformular zur Verfügung, mit dem die benötigten Angaben erfragt werden. 3 Es kann Belege und Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über die erforderliche Vorbildung23, den Wohnsitz und das Ausbildungsverhältnis.

Art. 27

Ausbildungsvereinbarung 1 Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, schliesst das Gesundheitsdepartement mit der Studierenden oder dem Studierenden eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung ab. 2 Die Ausbildungsvereinbarung regelt insbesondere: a) die Höhe des Beitragsanspruchs für das erste Semester; b) die Höhe des Mindestbeitrags für den restlichen Zeitraum der Ausbildung; 23 Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024, sGS 312.2. c) vertragliche Pflichten der Studierenden oder des Studierenden. Es können Pflichten vereinbart werden, die über die Dauer der Ausbildung und die Geltung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202424 hinaus andauern. 3 Wechselt die Studierende oder der Studierende den Studiengang, erlischt die Ausbildungsvereinbarung. Das Gesundheitsdepartement kann mit der Studierenden oder dem Studierenden für den neuen Studiengang eine weitere Ausbildungsvereinbarung abschliessen, in der die bisher gewährten Beiträge angemessen berücksichtigt werden.

Art. 28

Auszahlungsgesuch 1 Die Studierende oder der Studierende beantragt die Auszahlung des Beitrags für ein Semester vor Beginn des Semesters.* 2 Der Anspruch auf einen Beitrag ist verwirkt, wenn das Auszahlungsgesuch nach Beginn des Semesters eingereicht wird.* 3 Inhalt und Beilagen des Gesuchs richten sich sachgemäss nach Art. 26 dieses Erlasses.

Art. 29

Beitragsverfügung 1 Das Gesundheitsdepartement teilt der Studierenden oder dem Studierenden wenigstens einen Monat vor Semesterbeginn die Höhe ihres oder seines Beitragsanspruchs für das kommende Semester mit. 2 Es kann die Mitteilung der Studierenden oder dem Studierenden elektronisch zustellen. 3 Die Studierende oder der Studierende kann vom Gesundheitsdepartement eine formelle Beitragsverfügung verlangen.

Art. 30

Beitragshöhe a) Ausbildungsbeitrag 1 Der Ausbildungsbeitrag je Ausbildungsjahr setzt sich aus einem festen Mindestbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen.

Art. 31

b) Mindestbeitrag 1 Der Mindestbeitrag beträgt beim Vollzeitstudium Fr. 20'000.– je Ausbildungsjahr. 24 sGS 312.2. 2 Er wird beim Teilzeitstudium prozentual auf das vom Ausbildungsanbieter vorgegebene Studienpensum gekürzt.* a)* … b)* … Art. 32 c) variabler Beitrag 1 Die Höhe des variablen Beitrags für ein Ausbildungsjahr richtet sich nach dem Umfang des bewilligten Kredits. 2 Der variable Beitrag wird nach Art und Dauer der Ausbildung abgestuft und innerhalb des Rahmens von Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202425 im Anhang zu diesem Erlass festgelegt. Art. 33 Auszahlung des Beitrags 1 Der Ausbildungsbeitrag wird in zwei Tranchen halbjährlich vor Semesterbeginn ausbezahlt. 3. Weitere Beiträge (3.3.) a) Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege (3.3.1.) Art. 34 Frist und Inhalt des Beitragsgesuchs26 1 Wer einen Beitrag zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege beantragt, reicht das Beitragsgesuch vor Beginn des Wiedereinstiegskurses in digitaler Form beim Gesundheitsdepartement ein. 2 Der Beitrag kann für einen ganzen Wiedereinstiegskurs oder für einzelne Module eines Wiedereinstiegskurses beantragt werden. 3 Das Gesuch enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Beitragsberechtigung benötigt werden. Das Gesundheitsdepartement stellt im Internet ein Gesuchsformular zur Verfügung, mit dem die benötigten Angaben erfragt werden. Art. 35 Ergänzende Beitragsvoraussetzungen27 1 Die Teilnahme an einem Wiedereinstiegskurs kann unterstützt werden, wenn der Wiedereinstiegskurs: a) in der Schweiz durchgeführt wird; 25 sGS 312.2. 26 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 27 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. b) auf das schweizerische Gesundheitssystem abgestützt ist; c) pflegerelevante Inhalte vermittelt. Art. 36 Gewährung und Auszahlung des Beitrags28 1 Beiträge werden im Rahmen des bewilligten Kredits nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs an die beitragsberechtigten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zugesprochen. 2 Der Beitrag wird ausbezahlt, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Besuch des Wiedereinstiegskurses oder einzelner Module eines Wiedereinstiegskurses nachgewiesen hat. b) Beiträge an weitere Fördermassnahmen (3.3.2.) Art. 37 Beitragsgesuch29 1 Wer einen Beitrag an eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 202430 beantragt, reicht das Beitragsgesuch vor der Umsetzung der Massnahme beim Gesundheitsdepartement ein. 2 Im Beitragsgesuch beschreibt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die geplante Massnahme und weist die Kosten vollständig aus. Art. 38 Gewährung des Beitrags31 1 Das Gesundheitsdepartement spricht den Beitrag durch Leistungsvereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu. 2 Der bewilligte Kredit wird nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs auf die unterstützungswürdigen Beitragsgesuche verteilt. IV. Schlussbestimmungen (4.) Art. 39 Übergangsbestimmungen 1 Die Mindestanzahl Ausbildungswochen für die Jahre 2025 und 2026 werden im Januar 2025 verfügt. Massgebend für das Jahr 2025 ist der Wert, den das Gesundheitsdepartement dem Betrieb im Jahr 2024 bereits in Briefform mitgeteilt hat. 28 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 29 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 30 sGS 312.2. 31 In Vollzug ab 1. Dezember 2024. 2 Für Institutionen für Menschen mit Behinderung, die Plätze auf der Pflegeheimliste haben, wird erstmals im Januar 2026 für das Jahr 2026 eine Mindestanzahl Ausbildungswochen verfügt. Die Mindestanzahl Ausbildungswochen für das Jahr 2027 wird ebenfalls im Januar 2026 verfügt. 3 Für Spitex-Betriebe wird die Ersatzabgabe erstmals für das Jahr 2026 erhoben und für Institutionen für Menschen mit Behinderung, die Plätze auf der Pflegeheimliste haben, erstmals für das Jahr 2027. 4 Die Beiträge an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege werden für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 auf Basis der Hälfte der im Jahr 2023 geleisteten Ausbildungswochen berechnet. 5 Der Ausbildungsverbund, der schon im Jahr 2024 bestand, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Gründung, höchstens aber ab 1. Juli 2024 anerkannt. 6 Studierende, welche die Ausbildung vor dem 31. August 2025 begonnen haben, reichen das Gesuch nach Art. 25 dieses Erlasses bis spätestens 31. August 2025 ein. Bei solchen nachträglich eingereichten Gesuchen kann in der Ausbildungsvereinbarung die Höhe des Beitragsanspruchs für das erste und das zweite Semester festgelegt werden. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2024-048 19.11.2024 01.07.2024 Art. 3 Artikeltitel geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 3, Abs. 2 aufgehoben 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 2 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 2, c) geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 25, Abs. 1 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 1 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 2 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 31, Abs. 2 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 31, Abs. 2, a) aufgehoben 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 31, Abs. 2, b) aufgehoben 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Anhang – Inhalt geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 19.11.2024 01.07.2024 Erlass Grunderlass 2024-048 09.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Artikeltitel geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 3, Abs. 2 aufgehoben 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 2 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 2, c) geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 25, Abs. 1 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 1 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 2 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 31, Abs. 2 geändert 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 31, Abs. 2, a) aufgehoben 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Art. 31, Abs. 2, b) aufgehoben 2025-070 09.12.2025 01.01.2026 Anhang – Inhalt geändert 2025-070 Anhang 1. Gewichtungsfaktoren a) Gewichtungsfaktor Berufe Beruf Gewichtungsfaktor Pflegeberufe Bachelor of Science in Pflege (Pflegefachfrau und Pflegefachmann FH) 1 Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF 1 Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales EBA 1 Fachfrau und Fachmann Gesundheit EFZ 1 Fachfrau und Fachmann Betreuung EFZ 1 dipl. Expertin und dipl. Experte Anästhesiepflege NDS HF 1 dipl. Expertin und dipl. Experte Intensivpflege NDS HF 1 dipl. Expertin und dipl. Experte Notfallpflege NDS HF 1 Bachelor of Science in Hebamme (FH) 1 Medizinisch-technische Berufe Medizinische Praxisassistentin und Medizinischer Praxisassistent EFZ 1 dipl. Fachfrau und dipl. Fachmann Operationstechnik HF 1 dipl. Radiologiefachfrau und dipl. Radiologiefachmann HF 1 dipl. Biomedizinische Analytikerin und dipl. Biomedizinischer Analytiker (BMA) HF 1 dipl. Rettungssanitäterin und dipl. Rettungssanitäter HF 1 Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis 1 Medizinisch-therapeutische Berufe dipl. Aktivierungsfachfrau und dipl. Aktivierungsfachmann HF 1 dipl. Sozialpädagogin und dipl. Sozialpädagoge HF 1 Bachelor of Science in Physiotherapie (FH) 1 Bachelor of Science in Ergotherapie (FH) 1 Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik(FH) 1 Bachelor of Arts in Logopädie (PH) 1 Bachelor of Science in Sozialer Arbeit (FH) 1 b) Gewichtungsfaktor Ausbildungsverbund Ausbildungswochen, die im Rahmen eines Ausbildungsverbunds erbracht werden, werden mit dem Faktor 1 gewichtet. 2. Höhe der Ausbildungsbeiträge an Studierende für das Ausbildungsjahr 20261 Tertiärstufe A (Fachhochschule) Pensum Studium Mindestbeitrag nach Art. 31 Variabler Beitrag

Art. 32 nach

Ausbildungsbeitrag 20261 Beitrag je Semester Vollzeitstudium (6 Semester) 100 % Fr. 20'000.– Fr. 10'000.– Fr. 30'000.– Fr. 15'000.– berufsbegleitendes Studium (8 Semester) 50 % Fr. 10'000.– Fr. 5'000.– Fr. 15'000.– Fr. 7'500.– Tertiärstufe B (Höhere Fachschule) Pensum Studium Mindestbeitrag nach Art. 30 Variabler Beitrag nach Art. 32 Ausbildungsbeitrag 20261 Beitrag je Semester Vollzeitstudium (4 Semester) 100 % Fr. 20'000.– Fr. 5'000.– Fr. 25'000.– Fr. 12'500.– Vollzeitstudium (6 Semester) FaGe EFZ 100 % Fr. 20'000.– Fr. 0.– Fr. 20'000.– Fr. 10'000.– Quereinsteigende 100 % Fr. 20'000.– Fr. 5'000.– Fr. 25'000.– Fr. 12'500.– Teilzeitstudium FaGe EFZ (6 Semester) 80 % Fr. 16'000.– Fr. 4'000.– Fr. 20'000.– Fr. 10'000.– Teilzeitstudium FaGe EFZ (5 Semester)2 65 % Fr. 13'000.– Fr. 3'250.– Fr. 16'250.– Fr. 8'125.– Teilzeitstudium (8 Semester) FaGe EFZ 80 % Fr. 16'000.– Fr. 0.– Fr. 16'000.– Fr. 8'000.– FaGe EFZ2 55 % Fr. 11'000.– Fr. 0.– Fr. 11'000.– Fr. 5'500.– Quereinsteigende 80 % Fr. 16'000.– Fr. 4'000.– Fr. 20'000.– Fr. 10'000.– Quereinsteigende2 55 % Fr. 11'000.– Fr. 2’750.– Fr. 13'750.– Fr. 6'875.– Teilzeitstudium modular (max. 8 Semester)2 FaGe EFZ 70 % Fr. 14'000.– Fr. 3’500.– Fr. 17'500.– Fr. 8'750.– Quereinsteigende 70 % Fr. 14'000.– Fr. 3’500.– Fr. 17'500.– Fr. 8'750.– 3. Wachstumsfaktor Der Wachstumsfaktor für Spitex-Betriebe beträgt im Jahr 2025 1.2. Er steigt bis ins Jahr 2029 jährlich um den Faktor 0.2 bis auf 2.0. 1 Geändert durch Nachtrag vom 9. Dezember 2025, nGS 2025-070. 2 Eingefügt durch Nachtrag vom 9. Dezember 2025, nGS 2025-070.

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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege