Reisekosten
1 Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort nach den
vereinbarten Modalitäten und dem abgemachten Transportmittel sind vom Arbeitgebenden zu bezahlen. Sie dürfen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden.
2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 41
Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
1 Falls eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist, gelten
die folgenden Regeln:
a) Die Probezeit beträgt eine Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger als
3 Monaten vereinbart wurde, und zwei Wochen, falls die Vertragsdauer weniger als 6 Monate beträgt.
b) Der Kündigungsschutz zu Unzeit ist auch während der Probezeit anwendbar.
§ 42
Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person
1 Bei Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis 30 Tage nach dem betreffenden Ereignis. Vorbehalten bleibt eine ordentliche Kündigung gemäss den vertraglichen Bestimmungen.
2.5. Schlussbestimmung
§ 43
Inkrafttreten
1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Aarau, 4. September 2019 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOFMANN
Staatsschreiberin
TRIVIGNO