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Reglement über die Berufsmaturitätsschule

Uri · 70.1125 · regulation

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Contents: 3 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 3
  3. Artikel 4 b) bei Studierenden nach

3 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, SR 412.103.1). * 2 Es regelt das Angebot, die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die Promotion an der Berufsmaturitätsschule. Artikel 2 * Zweck 1 Die Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität vor. 2 Angebot

Artikel 3

1 Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitmodell für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences und für die Ausrichtung Gesundheit und Soziales sowie als lehrbegleitender Unterricht für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, angeboten. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1125 Kanton Uri Artikel 4 * Kosten 1 Der Unterricht an der Berufsmaturitätsschule ist gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) unentgeltlich. 2 Für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird dem Wohnortskanton der entsprechende Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung in Rechnung gestellt. 3 Die Studierenden tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen, Reisespesen und eine allfällige Maturareise, Sprachaufenthalte und Sprachdiplome. 3 Organisation Artikel 5 Schulträger 1 Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Artikel 6 * Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung: a) übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätsschule aus b) stellt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Antrag zur eidgenössischen Anerkennung für die Bildungsgänge der Berufsmaturität c) sorgt für den notwendigen Kontakt zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien Artikel 7 Schulkommission 1 Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der Berufsmaturitätsschule in die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der Berufsmaturitätsschule und auf Antrag der Berufsmaturitätskonferenz die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Sie übernimmt weitere Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden. Artikel 8 Berufsmaturitätskonferenz 1 Pro Angebot wird eine Berufsmaturitätskonferenz gebildet. Kanton Uri 70.1125 2 Jede Berufsmaturitätskonferenz besteht aus der Leitung der Berufsmaturitätsschule sowie den prüfenden Fachlehrpersonen des jeweiligen Angebots. Artikel 9 Klassenkonferenzen 1 Die Klassenkonferenzen bestehen aus allen Lehrpersonen, die in den jeweiligen Klassen Unterricht erteilen. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule leitet die Klassenkonferenzen. Artikel 10 Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen verfügen über die in der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) festgelegten beruflichen Qualifikationen. Artikel 11 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten 1 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen. Sie verfassen ein Prüfungsprotokoll. 2 Die Entschädigung richtet sich nach Artikel 11 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (BWR, RB 70.1105). 4 Aufnahme Artikel 12 Aufnahmebedingungen 1 In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder prüfungsfrei zugelassen worden ist. 2 Die Aufnahme in das Vollzeitmodell bedingt den vorgängigen Abschluss in einer beruflichen Grundbildung. 3 Die Aufnahme in das lehrbegleitende Modell bedingt einen gültigen Lehrvertrag für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Artikel 13 Aufnahmeprüfung 1 Die Aufnahmeprüfung findet in schriftlicher Form statt. Die Schulkommission legt die Prüfungsfächer und die zu verwendenden Prüfungsunterlagen fest. 70.1125 Kanton Uri 2 Das Amt für Berufsbildung kann Studierende, die eine lehrbegleitende Berufsmatura ausserhalb des Kantons Uri erwerben wollen, zur Aufnahmeprüfung zuweisen. * 3 Die Aufnahmeprüfung wird durch die Leitung und durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule durchgeführt und beurteilt. 4 Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen mindestens 4.0 beträgt. Für die Ausrichtung «Technik, Architektur, Life Sciences» muss zusätzlich die Note in Mathematik mindestens 4.0 betragen. * 5 Das Prüfungsergebnis bleibt zwei Jahre gültig. Artikel 14 *Prüfungsfreie Aufnahme 1 Prüfungsfrei ins lehrbegleitende Modell wird aufgenommen, wer im Durchschnitt der Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im 5. Semester der Oberstufe eine 5.0 erreicht und in allen Fächern die höchste Niveaustufe besucht hat. Massgebend für die Berechnung des Durchschnitts sind die Noten im Zeugnis. Definiert eine aufnehmende Schule einen früheren Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens, bildet das Zeugnis des 4. Semesters der Oberstufe die Grundlage für die Berechnung. In diesem Fall kann die Bescheinigung einer prüfungsfreien Aufnahme provisorischen Charakter haben, falls die aufnehmende Schule zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich das Zeugnis des 5. Semesters der Oberstufe einer Beurteilung unterziehen will. * 2 Prüfungsfrei ins Vollzeitmodell wird aufgenommen, wer innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor Eintritt in den Berufsmaturitätsunterricht das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt hat. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für berufsbegleitende Teilzeitmodelle des Berufsmaturitätsunterrichts für Personen mit abgeschlossenem EFZ. 3 Liegt im Zeitpunkt des Entscheids über die prüfungsfreie Zulassung das EFZ noch nicht vor, weil die Lernenden sich noch in der Lehre befinden, wird von der Berufsfachschule eine Zulassungsnote berechnet. Diese auf eine Dezimale gerundete Zulassungsnote muss mindestens 5.0 betragen. Sie errechnet sich analog zum Qualifikationsverfahren aus den Noten der beruflichen Grundbildung bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahrs. Die Zulassungsnote gilt im Jahr des Erlangens und solange kein EFZ vorliegt. Danach gilt die Gesamtnote im Notenausweis zum EFZ gemäss Absatz 2. Kanton Uri 70.1125 4 Analog zu Absatz 2 und 3 gilt die Möglichkeit zur prüfungsfreien Aufnahme auch für Personen, die den Berufsmaturitätsunterricht an einer ausserkantonalen Schule besuchen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. 5 Für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen können spezielle Aufnahmebedingungen gelten, die durch die jeweiligen Kantone und Berufsfachschulen mit dem entsprechenden Angebot dieser Ausrichtung definiert werden. Auch in dieser Ausrichtung ist aber eine prüfungsfreie Aufnahme möglich, wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen erfüllt sind. 6 Für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst ist ein gestalterisches Eignungsverfahren zu absolvieren, das die anbietenden Kantone und Berufsfachschulen definieren. Auch in dieser Ausrichtung ist aber eine prüfungsfreie Aufnahme möglich, wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen erfüllt sind. 7 Bei Unklarheiten entscheidet das Amt für Berufsbildung. Artikel 15 Anmeldung 1 Die Anmeldung für die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule ist an diese zu richten. 2 Im Vollzeitmodell hat die Anmeldung zu enthalten: a) eine Bestätigung, dass die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturitätsschule bestanden wurde oder eine Bescheinigung über die prüfungsfreie Aufnahme

Artikel 4 b) bei Studierenden nach

Absatz 2 den Nachweis der Kostengutsprache durch den Wohnkanton oder, sofern dieser nicht beizubringen ist, die Zusicherung, die Kosten selber zu übernehmen 5 Unterricht Artikel 16 *Unterricht 1 Die Schulkommission bestimmt im Rahmen der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds die Unterrichtsfächer. 70.1125 Kanton Uri Artikel 17 *Dispensation vom Unterricht 1 Wer in einem oder mehreren Fächern über die Kenntnisse gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) verfügt, kann durch die Rektorin oder den Rektor vom Unterricht im jeweiligen Fach dispensiert werden. 6 Promotion Artikel 18 1 Die Promotion richtet sich nach dem 4. Abschnitt der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1). * 2 Die Klassenkonferenzen entscheiden aufgrund des Zeugnisses über die Promotion. 7 Berufsmaturitätsprüfung Artikel 19 *Zulassung 1 Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer die Berufsmaturitätsschule besucht hat und die Promotion gemäss Artikel 18 erfüllt. Artikel 20 Prüfungsorganisation 1 Die Schulkommission bestimmt die Prüfungsorganisation. Artikel 21 *Prüfungsfächer 1 Die Prüfungsfächer richten sich nach den Bestimmungen der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) und nach dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds. Artikel 22 *Prüfungsstoff 1 Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds und an den Schullehrplänen. Kanton Uri 70.1125 2 Die Schulkommission entscheidet zuhanden der Leitung der Berufsmaturitätsschule, welche Fremdsprachendiplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen können. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule definiert, wie das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote umgerechnet wird. * 3 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die Rektorin oder den Rektor von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. * Artikel 23 *Zeitpunkt und Form 1 Der Zeitpunkt und die Form der Prüfungen orientieren sich am Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds. 2 Im Falle der lehrbegleitenden Ausbildung können drei Prüfungsfächer am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Die Prüfungsfächer werden bei Beginn des Studiengangs durch die Schulkommission festgelegt. Artikel 24 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen 1 Die Lehrpersonen nehmen zusammen mit den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten die Prüfungen ab. * 2 Die Lehrpersonen und die Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten bestätigen die Richtigkeit der Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. 3 Bei Uneinigkeit zwischen Lehrperson und Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte entscheidet die prüfende Lehrperson über die endgültige Note. Artikel 25 *Verhinderung 1 Wer an die Prüfungen oder an Teile davon aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die Rektorin oder den Rektor umgehend zu informieren und die Absenz zu begründen, beispielsweise mit einem Arztzeugnis. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Rektorin oder der Rektor besondere Nachprüfungen anordnen. 2 Fehlen wichtige Gründe, gelten die verpassten Teile der Prüfung als nicht bestanden und werden mit der Note 1 bewertet. Die angemeldete Person hat die verursachten Kosten zu tragen. 70.1125 Kanton Uri Artikel 26 Unregelmässigkeiten 1 Bei Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen wie Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten, nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung von Plagiaten kann die Prüfung in diesem Fach von der Rektorin oder vom Rek - tor, je nach Schwere der Verfehlung, als nicht bestanden erklärt werden. * 2 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann. 3 In besonders schweren Fällen kann der Rektor oder die Rektorin den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen. Artikel 27 *Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung 1 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die Voraussetzungen nach dem 6. Abschnitt der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) erfüllt sind. * Artikel 28 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung 1 Das Verfahren zur Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 25 der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1). * 2 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin. 3 Besteht Unklarheit, in welcher Form (mündlich oder schriftlich) eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden soll, entscheidet die Schulkommission zuhanden der Leitung der Berufsmaturitätsschule. * Artikel 29 *Notenberechnung 1 Die Notengebung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101) und nach Artikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1). * 2 Die Berufsmaturitätskonferenz, ergänzt durch die Rektorin oder den Rektor, bestimmt unter Leitung eines Mitglieds der Schulkommission die Berufsmaturitätsnoten im Einzelfall. 3 Die Noten des Interdisziplinären Arbeitens werden im Berufsmaturitätszeugnis ausgewiesen. Sie werden in die Gesamtnote einberechnet. * Kanton Uri 70.1125 Artikel 30 Berufsmaturitätszeugnis 1 Die Berufsmaturitätsnoten werden vom Rektor oder der Rektorin eröffnet. 2 Das Berufsmaturitätszeugnis wird von der Schulkommission ausgestellt und vom Rektor oder der Rektorin der Berufsfachschule mit unterzeichnet. 8 Rechtsschutz Artikel 31 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der BWV. Im gleichen Sinn anfechtbar sind Verfügungen der Schulleitung und des Rektors oder der Rektorin. 2 Einsprachentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 9 Schlussbestimmungen Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement der kantonalen Berufsbildungskommission Uri über die Berufsmaturität im Kanton Uri vom 9. März 1999 wird aufgehoben. Artikel 32a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2025 * 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. März 2026 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. * 2 Berufsmaturitätsprüfungen nach bisherigem Recht finden letztmals 2033 statt. * Artikel 33 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft. 70.1125 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung AB 20.03.2009 30.06.2015 01.08.2015 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 10.07.2015 30.06.2015 01.08.2015 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 10.07.2015 30.06.2015 01.08.2015 Artikel 18 Abs. 1 geändert AB 10.07.2015 30.06.2015 01.08.2015 Artikel 28 Abs. 1 geändert AB 10.07.2015 30.06.2015 01.08.2015 Artikel 29 totalrevidiert AB 10.07.2015 30.06.2015 01.08.2015 Artikel 32a eingefügt AB 10.07.2015 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 2 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 4 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 6 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 13 Abs. 2 geändert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 16 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 17 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 19 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 21 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 22 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 23 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 25 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 26 Abs. 1 geändert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 27 totalrevidiert AB 04.11.2016 25.10.2016 01.12.2016 Artikel 29 Abs. 3 geändert AB 04.11.2016 24.01.2023 01.08.2023 Artikel 14 totalrevidiert AB 03.02.2023 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 13 Abs. 4 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 22 Abs. 2 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 22 Abs. 3 eingefügt AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 27 Abs. 1 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 28 Abs. 1 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 28 Abs. 3 eingefügt AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 29 Abs. 1 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 32a Titel geändert AB 14.11.2025 Kanton Uri 70.1125 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 32a Abs. 1 geändert AB 14.11.2025 04.11.2025 01.03.2026 Artikel 32a Abs. 2 geändert AB 14.11.2025 70.1125 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung AB 20.03.2009 Artikel 1 Abs. 1 30.06.2015 01.08.2015 geändert AB 10.07.2015 Artikel 2 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 3 Abs. 1 30.06.2015 01.08.2015 geändert AB 10.07.2015 Artikel 4 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 6 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 13 Abs. 2 25.10.2016 01.12.2016 geändert AB 04.11.2016 Artikel 13 Abs. 4 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 14 24.01.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 03.02.2023 Artikel 14 Abs. 1 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 16 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 17 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 18 Abs. 1 30.06.2015 01.08.2015 geändert AB 10.07.2015 Artikel 19 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 21 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 22 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 22 Abs. 2 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 22 Abs. 3 04.11.2025 01.03.2026 eingefügt AB 14.11.2025 Artikel 23 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 24 Abs. 1 25.10.2016 01.12.2016 geändert AB 04.11.2016 Artikel 25 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 26 Abs. 1 25.10.2016 01.12.2016 geändert AB 04.11.2016 Artikel 27 25.10.2016 01.12.2016 totalrevidiert AB 04.11.2016 Artikel 27 Abs. 1 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 28 Abs. 1 30.06.2015 01.08.2015 geändert AB 10.07.2015 Artikel 28 Abs. 1 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 28 Abs. 3 04.11.2025 01.03.2026 eingefügt AB 14.11.2025 Artikel 29 30.06.2015 01.08.2015 totalrevidiert AB 10.07.2015 Artikel 29 Abs. 1 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 29 Abs. 3 25.10.2016 01.12.2016 geändert AB 04.11.2016 Artikel 32a 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt AB 10.07.2015 Artikel 32a 04.11.2025 01.03.2026 Titel geändert AB 14.11.2025 Kanton Uri 70.1125 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 32a Abs. 1 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025 Artikel 32a Abs. 2 04.11.2025 01.03.2026 geändert AB 14.11.2025

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