Art. 1
Nach Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission) des Anhangs XIV des Abkommens wird folgende Nummer eingefügt: "4a. 395 R 1475: Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 145 vom 29.6.1995, S. 25). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 5 Abs. 1 Nummer 2 Bst. d wird das Wort "Mitgliedstaat" durch die Worte "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. b) In dem einleitenden Satzteil von Art. 8 werden die Worte "gemäss Art. 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" durch die Worte "entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen," ersetzt. c) Dem Art. 8 wird folgender Absatz angefügt: "Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäss den Art. 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommens abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.""