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Km vom 14. Oktober 1997 des Beschlusses Nr. 57/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.58 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Kapitel XV des Anhangs II wird der Wortlaut der Nummer 12 gestrichen.

Art. 2

In Kapitel III des Anhangs XX des Abkommens wird nach Nummer 21a (Richtlinie 92/72/EWG des Rates) die folgende Nummer eingefügt: "21aa. 394 R 3093: Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 333 vom 22.12.1994, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 3 werden i) in den Abs. 1 bis 6 die Worte "Abs. 8 bis 12" durch die Worte "Abs. 8 bis 10" ersetzt, ii) in Abs. 7 die Worte "der Abs. 10 bis 12" durch die Worte "des Abs. 10" ersetzt, iii) in Abs. 1 die Unterabs. 3 und 4 nicht angewandt, iv) in den Abs. 2 bis 5 und in Abs. 7 die Unterabs. 2 und 3 nicht angewandt, v) die Abs. 11 und 12 nicht angewandt. b) In Art. 4 i) werden die Worte "Vorbehaltlich des Abs. 10 stellen die Hersteller sicher, dass" durch die Worte "Die Hersteller stellen sicher, dass" ersetzt, ii) wird in Abs. 8 - die Bezugnahme auf Abs. 10 nicht angewandt, - der letzte Unterabsatz des ersten Gedankenstrichs nicht angewandt, - der letzte Unterabsatz nicht angewandt, iii) Abs. 10 nicht angewandt. c) Kapitel III wird nicht angewandt. d) Die Art. 16 bis 18 werden nicht angewandt. Die EFTA-Staaten setzen auf nationaler Ebene die zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des Montrealer Protokolls und zur Befolgung der entsprechenden Massnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates erforderlichen Massnahmen in Kraft."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates in isländi-scher und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Oktober 1996 (Es folgen die Unterschriften)

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