St. Gallen · 211.83 · intercantonal agreement
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22 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von
Hochbegabten in allen Bereichen:
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler
den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung
von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den
Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 2 II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone (2.)
Anhang
1 Im Anhang2 wird festgehalten,
a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am 20.
Februar 2003; Beitritt des Kantons St.Gallen am 3. Februar 2004 (RRB 2004/74; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht); in Vollzug ab 1. August 2004.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Generalsekretariat des Bildungsdepartementes, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen. Der jeweils aktuelle Anhang wird im
Internet (www.edk.ch) in der Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK unter der Nummer
3.5.1. publiziert.
nGS 39–52
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b) welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen
und
d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig
machen.
Art. 3
Ausbildungsgänge
1 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:
a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem
anerkannten Abschluss führt und
c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese
die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle
ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
Art. 4
Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn
dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.
Art. 5
Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen
(z. B. Kostengutsprache).
Art. 6
Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen
stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz
der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 7
Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen
Ausbildungsgänge fest.
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2 Es gelten folgende Grundsätze:
a) die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt,
b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten
für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,
c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
Art. 8
Modalitäten
1 Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
Art. 9 III. Schülerinnen und Schüler (3.)
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den
Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
Art. 10
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den
angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden,
wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche
mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
Art. 11
Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und
Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
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Art. 12 IV. Vollzug (4.)
Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Koordination und
c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Art. 14
Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch
die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich
nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die
betroffenen Kantone abgewälzt werden.
Art. 15 V. Rechtspflege (5.)
Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht
durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
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Art. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser
Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu
stellen.
Art. 17
In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
Art. 18
Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn
des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet
sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden
Kalenderjahres gemeldet werden.
Art. 19
Änderung der Vereinbarung
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Art. 20
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden,
erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 21
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts
eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin
oder des Schülers weiter bestehen, wenn
a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
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2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
Art. 22
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der
anderen Vereinbarungspartner zu.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–52 20.02.2003 01.08.2004
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.02.2003 01.08.2004 Erlass Grunderlass 39–52