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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Ausbildung von medizinischem und Pflegepersonal

Bern · 105.235.1-26 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt nach dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura die Finanzierung von Ausbildungsleistungen im Gesundheitsbereich.

Art. 2

Zweck 1 Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Entschädigung von Leistungserbringern zu gewährleisten, die an der Ausbildung von medizinischem und Pflegepersonal beteiligt sind, das sich nach dem Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet.

Art. 3

Anwendungsbereich 1 Diese Vereinbarung gilt für die folgenden Leistungserbringer, die sich im Gebiet der Gemeinde Moutier befinden: a Leistungserbringer, die sich im stationären Bereich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, b Leistungserbringer, die sich im ambulanten Bereich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-127 105.235.1-26 2 c Leistungserbringer, die sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen im Sinne des bernischen Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)2) beteiligen.

Art. 4

Kantonale Beiträge zur Förderung der Ausbildung bezüglich der ordentlichen Entschädigung gemäss WFV 1 Der Kanton Bern trägt die ordentlichen Abgeltungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. November 2014 über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV)3) weiterhin bis längstens am 31. Dezember 2028. 2 Sobald zwischen den Kantonen und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) eine Vereinbarung abgeschlossen wird, die die von der GDK vorgesehenen Beiträge ändert, wird Absatz 1 hinfällig.

Art. 5

Zusatzentschädigung (Pädiatrie und Kinderpsychiatrie) für den stationären Bereich 1 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels kommen die ärztlichen Weiterbildungen im Bereich der Pädiatrie und der Kinderpsychiatrie des stationären Bereichs am Standort Moutier nicht mehr in den Genuss der Zusatzentschädigung im Sinne der bernischen Gesetzgebung. 2 Der Kanton Bern ist berechtigt, die im Jahr 2025 am Standort Moutier erbrachten Weiterbildungsleistungen in den unterdotierten Fachgebieten bis zum 31. Dezember 2026 abzugelten. 3 Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 6

Ausgleichszahlungen an den stationären Bereich 1 Der Kanton Bern kann Leistungserbringern im stationären Bereich, die über einen Standort in der Gemeinde Moutier verfügen, für das Jahr 2025 bis zum 31. Dezember 2026 Ausgleichszahlungen zusprechen. 2 Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht. 2) BSG 812.11 3) BSG 812.12-1 3 105.235.1-26

Art. 7

Abgeltung der Ausbildungsleistungen im ambulanten Bereich 1 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels erhalten die ärztlichen Weiterbildungen im ambulanten Bereich in Moutier keine ordentlichen Entschädigungen nach bernischer Gesetzgebung mehr. 2 Der Kanton Bern ist berechtigt, die im Jahr 2025 in der Gemeinde Moutier erbrachten Ausbildungsleistungen im ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2026 abzugelten. 3 Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 8

Förderungsbeiträge für unterversorgte Fachgebiete im stationären und im ambulanten Bereich 1 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels erhalten ärztliche Weiterbildungen für unterdotierte Fachgebiete im stationären und im ambulanten Bereich in Moutier keine Förderungsbeiträge im Sinne der bernischen Gesetzgebung mehr. 2 Der Kanton Bern ist berechtigt, die im Jahr 2025 in der Gemeinde Moutier erbrachten Ausbildungsleistungen, die einen bernischen Förderungsbeitrag erhalten, bis zum 31. Dezember 2026 abzugelten. 3 Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 9

Abrechnung im Zusammenhang mit der Ausbildungspflicht des Kantons Bern für Einrichtungen mit Sitz in Moutier 1 Der Kanton Bern erstellt ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels keine Abrechnung über die Ausbildungspflicht für Einrichtungen mit Sitz in Moutier mehr. 2 Die Abrechnung für das Jahr 2025 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen. 3 Der Kanton Bern ist berechtigt, die Einrichtungen mit Sitz in Moutier bis zum 31. Dezember 2027 zu entschädigen oder gegebenenfalls von ihnen Ausgleichszahlungen zu verlangen. 4 Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht. 105.235.1-26 4

Art. 10

Anrechnung von Praktikumswochen für Einrichtungen, die in beiden Kantonen tätig sind 1 Für Einrichtungen, die sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura tätig sind und ihren Sitz in der Gemeinde Moutier haben, erfolgt bis zum 3. Dezember 2027 die Aufteilung der einem Kanton gemeldeten Praktikumswochen im Verhältnis zu den in diesem Kanton geleisteten Pflegestunden. 2 Die Kantone tauschen im Hinblick auf die Anrechnung von Praktikumswochen die notwendigen Informationen über die in Moutier ansässigen Einrichtungen aus.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 5 105.235.1-26 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-127 105.235.1-26 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-127

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