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8 provisions
Art. 1
Rechtsgrundlage und Zweck
Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen
der Stadt Zürich (Organisationsstatut) erlassen und regelt in Ergänzung zum «Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement)» und dessen «Ausführungsbestimmungen für die
Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule», sowie
die «Richtlinien für die Aus- Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schulen der Volksschule
(Bildungsrichtlinien)» die Zuweisung und Verwendung der Mittel
für die Bildungsmassnahmen des Schulpersonals im Rahmen
des Globalkredits der Schuleinheiten.
Art. 2
Grundsätze
1Die Interessen der Stadt sind bei allen Ausgaben zu beachten.
Es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit für diese Ausgaben.
2Die Schuleinheiten setzen die ihnen zur Verfügung stehenden
Mittel optimal ein. Die Ausgaben sind gemäss dem Jahresplan
und den damit verbundenen Prioritäten vorzunehmen.
3Für die Übertragbarkeit gelten Art. 10 Abs. 2 des Organisationsstatus und Art. 16 des Reglements über den Globalkredit für die
geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich.
4Um eine Gleichbehandlung aller Anstellungskategorien der
Schule sicherzustellen, müssen die unterschiedlichen Anstellungsverhältnisse bei der Gewährung von Urlaub berücksichtigt
werden.
Art. 3
Herkunft der Mittel
1Die Mittel für den Globalkredit werden vom Schulamt auf Grund
der jährlichen Bildungsplanung berechnet und mit Zustimmung
der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz den einzelnen
Schuleinheiten zugewiesen.
2Die Zuweisung der Mittel an die einzelnen Schuleinheiten setzt
sich aus einem Sockelbetrag und einem der Anzahl der Vollzeiteinheiten der Volksschule und der Stellenprozente Betreuung
und Leitung Hausdienst entsprechenden Betrag zusammen.
Art. 4
Bildungskategorien
1Die Bildungsmassnahmen im Sinne dieses Reglements gliedern sich in
a) Massnahmen von dienstlicher Notwendigkeit wie individuelle oder auf die Schulorganisation bezogene kollektive Weiterbildung sowie Coaching, Supervision und Praxisberatung
b) Massnahmen von dienstlichem Interesse
2Bildungsmassnahmen ohne Interesse des Arbeitgebers werden nicht unterstützt.
Art. 5
Zuständigkeit
Die Schulleitung ist für alle Bildungsmassnahmen gemäss Art. 4
Abs. 1 zuständig, die im Rahmen ihrer Kompetenz zur Urlaubsgewährung und ihrer Weisungsberechtigung liegen. Diese ist
geregelt in den «Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung
sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der
Volksschule (Bildungsrichtlinien)» vom 20. April 2010. Für das
Personal in der Betreuung kann die SL die Anordnung bzw. Zuständigkeit für die Weiterbildung an die Leitung Betreuung delegieren.
Art. 6
Art der Beiträge, Abwicklung und Rückzahlungspflicht
1Für die Kategorie a) in Art. 4 Abs. 1 übernimmt die Schuleinheit
im Rahmen ihres Globalkredits die vollen Kosten der Bildungsmassnahme.
2Für die Kategorie b) von Art. 4 Abs. 1 kann die Schule nach
Grad des dienstlichen Interesses, nach Anstellungsgrad und
nach vorhandenen Mitteln des Globalkredits bis maximal 75 %
der vollen Kosten übernehmen.
3Für den Ersatz von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten kommt im Rahmen des Globalkredits für das ganze Schulpersonal Art. 105 der «Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB
PR)» zur Anwendung.
4Die Beantragung und Abrechnung der Beiträge erfolgt gemäss
den «Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Mitarbeitenden in den Schuleinheiten der Volksschule».
5Im Einzelfall dürfen die Beiträge der Kategorie b von Art. 4 Abs. 1
aus dem Globalkredit der Schule die Grenze zur städtischen
Rückzahlungspflicht gemäss Reglement über die Aus-, Fort- und
Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals
(STRB vom 16. Dezember 1998) nicht übersteigen.
6Zur Festlegung der Stellvertretungskosten im Zusammenhang
mit der Berechnung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 6
Abs. 5 werden für Lehrpersonen die Vikariatsansätze, für das
übrige Schulpersonal Tagessätze als Berechnungsgrundlage
festgelegt. Als Tagessatz gilt der mittlere Ansatz der Funktionsstufe, in der der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eingereiht ist.
Art. 7
Zusätzliche Beiträge
Die Schulleitung kann zusätzliche Beiträge für alle Kategorien
gemäss Art. 4 Abs. 1 beim Schulkreis oder der Präsidentinnen-
und Präsidentenkonferenz beantragen, auch wenn die Bewilligung in ihrer Zuständigkeit liegt.
Art. 8
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.