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Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft

Fribourg · 915.11 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zweck 1 Mit dieser Verordnung soll der Einbau von Anlagen zur Abwärmenutzung unter der Dachfläche in der Landwirtschaft durch die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) unterstützt und gefördert werden.

Art. 2

Finanzierung 1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 220'000 Franken bereitgestellt. 2 Dies entspricht dem Betrag, der für die Massnahme A.2.2 des kantonalen Klimaplans «Abwärmenutzung für Heubelüftungsanlagen» vorgesehen ist. 3 Der erforderliche Betrag wird dem für den kantonalen Klimaplan gewährten Betrag entnommen; die darin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bleiben vorbehalten.

Art. 3

Empfängerinnen und Empfänger 1 Folgende Personen können auf Gesuch die vorgesehenen Beiträge und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Beträge in Anspruch nehmen: a) Personen, deren Betrieb oder Betriebsgemeinschaft von Grangeneuve anerkannt ist; Landwirtschaft, Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung – V 915.11 b) Personen, die Wiederkäuer halten.

Art. 4

Beitragsberechtigte Projekte 1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann ein Projekt finanziell unterstützt werden, wenn es die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt: a) Beim Projekt handelt es sich um eine Investition in ein neues System zur Abwärmenutzung in Form eines Warmluftanzugs für die Heubelüftung in einem bestehenden Gebäude oder in einem Neubau. b) Der Warmluftanzug wird unter einem nicht isolierten Dach aus Blech, aus Faserzement oder unter einer Photovoltaikanlage (ausgenommen Ziegel) installiert. c) Der Warmluftanzug ist so dimensioniert, dass der Wärmegewinn gegenüber der Umgebungsluft mindestens + 5 °C und der Druckverlust für den Ventilator maximal 1,0 hPa betragen (beide Faktoren werden nach dem Berechnungsprogramm SOKO ermittelt). d) Das Projekt betrifft den eigenen Betrieb oder die Betriebsgemeinschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 2 Es kann nur ein Projekt pro Betrieb oder Betriebsgemeinschaft unterstützt werden. 3 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.

Art. 5

Höhe der Unterstützung 1 Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller oder pro Betrieb: a) 2500 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von 200 m² oder weniger; b) 5000 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von mehr als 200 m².

Art. 6

Gesuch 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Unterstützungsgesuch bis zum 1. Dezember 2026 einreichen. 2 Das Gesuch ist nur gültig, wenn es mit dem entsprechenden Formular auf der Website von Grangeneuve gestellt wird. Es muss unterzeichnet und zusammen mit den erforderlichen Anhängen eingereicht werden. 3 Das Gesuch wird an folgende Adresse gesendet: Grangeneuve Sektion Landwirtschaft, Projekt «Abwärmenutzung», route de Grangeneuve 31, 1725 Posieux oder per E-Mail an iagspa@fr.ch. Landwirtschaft, Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung – V 915.11 4 Mit der Einreichung des Gesuchs verpflichtet sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die Pflichten gemäss Artikel 7 zu erfüllen. 5 Grangeneuve behandelt die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Art. 7

Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger der Unterstützung 1 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen den subventionierten Warmluftanzug nicht einbauen, bevor ein Entscheid über die Gewährung der Subvention getroffen worden ist. 2 Der subventionierte Warmluftanzug muss bis spätestens am 31. Dezember 2026 eingebaut sein. 3 Die Umsetzung des Projekts muss den Angaben des Gesuchs entsprechen. 4 Kommt die Empfängerin oder der Empfänger den Pflichten gemäss den Absätzen 1–3 nicht nach, so kann die Rückerstattung des erhaltenen Betrags verlangt werden.

Art. 8

Entscheid über die Gewährung der Unterstützung 1 Grangeneuve entscheidet über die Gesuche um Unterstützung und Rückerstattung.

Art. 9

Auszahlung 1 Das Amt für Umwelt ist dafür zuständig, den mit Entscheid von Grangeneuve gewährten Betrag auszuzahlen.

Art. 10

Kontrolle 1 Grangeneuve kontrolliert die Konformität der Projektumsetzung, insbesondere durch eine Besichtigung der Anlage. 2 Grangeneuve führt in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt eine ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen durch. 3 Das Amt für Umwelt erstattet der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die ausgezahlten Beträge.

Art. 11

Dauer 1 Diese Unterstützungsmassnahme endet, sobald der Betrag nach Artikel 2 Abs. 1 aufgebraucht ist, jedoch spätestens am 31. Dezember 2026. Landwirtschaft, Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung – V 915.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_135 31.03.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2026_033 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_135 Art. 6 Abs. 1 geändert 31.03.2026 01.07.2026 2026_033

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