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Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Confederation · 833.12 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
  2. Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
  3. Art. 3 Indexstand
  4. Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
  5. Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht. 2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung. SR 833.11

Art. 3 Indexstand

1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen. 2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100). 3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden. 2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken. AS 2005 5427

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die MV-Anpassungsverordnung vom 16. November 2022 wird aufgehoben. 2 … [AS 2022 705] Die Änderung kann unter AS 2024 698 konsultiert werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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