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Feuerwehrtarif Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 861.100 · decree

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.5
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Jede weitere Stunde 20.–
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 denansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.6
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1

1 In den folgenden Fällen werden pauschale Gebühren ver rechnet: a. Türen öffnen, Schlüssel bergen, einsteigen usw., sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert: Fr. 240.– b. Wasserschäden beheben, sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert: Fr. 320.– c. Tierrettungen werden der Tierhalterin/dem Tierhalter mit Fr. 100.– verrechnet. Auf eine Verrechnung kann verzich tet werden, wenn die Rettung durch Dritte veranlasst wurde und nicht eindeutig notwendig war oder sich die Tierhalte rin/der Tierhalter nicht ermitteln lässt. d. Die Umsiedlung von Bienen ist kostenlos. Andere Insekten werden nicht umgesiedelt oder bekämpft. e. Kühlschränke aus dem Gefahrenbereich bringen: Fr. 600.– 2 Dauert der Einsatz nach Abs. 1 lit. a und b länger als eine Stun de, wird nach Aufwand verrechnet.

Art. 2

1 Die Verrechnung der Stützpunkteinsätze (Einsätze und Retablierung) an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) erfolgt nach Aufwand gemäss der aktuellen Fassung der vom Stadtrat festgelegten Stundenansätze für gelegentliche Dienst leistungen an Dritte3 oder der Soldansätze und Entschädigung der Freiwilligen Feuerwehr.4 2 Nach einer Mindesteinsatzdauer von 4 Stunden kann eine Ver pflegung einschliesslich Getränk von Fr. 22.50 pro Person ver rechnet werden. 1 LS 861.1. 2 AS 101.100. 3 Vgl. STRB Nr. 1655 vom 29. September 2010. 4 AS 861.150. Pauschale Verrechnung Personalkosten 2Feuerwehrtarif 861.100 3 Nach einer Mindesteinsatzdauer von 8 Stunden kann eine wei tere Verpflegung einschliesslich Getränk von Fr. 27.– pro Person verrechnet werden.

Art. 3

Es gilt die aktuelle Fassung der vom Stadtrat festgelegten

Art. 4 Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.5

Fahrzeugeinsätze (ohne Personal) werden wie folgt ver rechnet: Fr. a. Fahrzeug unter 3,5 t: Erste Einsatzstunde 100.– Jede weitere Stunde 50.– b. Fahrzeug ab 3,5 t bis unter 7,5 t: Erste Einsatzstunde 150.– Jede weitere Stunde 75.– c. Fahrzeug ab 7,5 t: Erste Einsatzstunde 300.– Jede weitere Stunde 150.– d. Autodrehleiter (ADL): Erste Einsatzstunde 400.– Jede weitere Stunde 200.– e. Hubrettungsfahrzeuge: Erste Einsatzstunde 600.– Jede weitere Stunde 300.– f. Transportfahrzeug für Container: Pauschal pro Einsatz 600.– g. Materialcontainer: Erste Einsatzstunde 300.– Jede weitere Stunde 150.– h. Pionierfahrzeug: Erste Einsatzstunde 300.– Jede weitere Stunde 150.– 5 Vgl. STRB Nr. 1655 vom 29. September 2010. Verrechnung an Dritte Fahrzeugkosten 3Feuerwehrtarif 861.100

Art. 5

Gerätschaften wie Motorspritze, Tauchpumpe, Ketten säge, Wassersauger, Lüftungsgeräte werden pro Maschine wie folgt verrechnet: Fr. Erste Einsatzstunde 40.–

Art. 6 Jede weitere Stunde 20.–

Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde gerechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertel stunde genau berechnet und aufgerundet.

Art. 7

Bei einer Hilfeleistung zugunsten eines Rettungsdienstes, z. B. Rettung einer Patientin/eines Patienten aus höher gelege nen Stockwerken mit einer Autodrehleiter (ADL) oder einem Hub rettungsfahrzeug, werden der Patientin/dem Patienten die tat sächlich entstandenen Einsatzkosten, jedoch maximal Fr. 800.–, verrechnet.

Art. 8

Einsätze an nicht kommerziellen, nicht Gewinn orientier ten Veranstaltungen wie Quartierfeste und Bevölkerungsanläs se werden nicht verrechnet. Im Zweifelsfall entscheidet die Di rektorin/der Direktor von Schutz und Rettung.

Art. 9

Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüs tung und Verbrauchsmaterial sowie für Reparaturen und Reta blierung durch Dritte werden die Selbstkosten plus 10 Prozent Umtriebsentschädigung verrechnet.

Art. 10

Für die Beratung, Überprüfung, Bearbeitung und die al lenfalls notwendigen Ergänzungen von Einsatz , Brandschutz , Brandmelde und Sprinklerplänen erfolgt die Verrechnung ge mäss der aktuellen Fassung der vom Stadtrat festgelegten Stun

Art. 11 denansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.6

Bei Grossereignissen über mehrere Tage werden die Aufwendungen (ausser Personalkosten) wie folgt ermässigt: vom 3. bis 30. Tag um 25 Prozent, ab dem 31. Tag um 50 Pro zent.

Art. 12

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrech net. 6 Vgl. STRB Nr. 1655 vom 29. September 2010. Maschinen und Geräte Verrechnungs grundsätze Fahrzeuge, Maschinen und Geräte Hilfeleistung zugunsten eines Rettungs dienstes Nicht kommerzielle Veranstaltungen Übrige Kosten Einsatzpläne Ermässigungen Mehrwertsteuer 4Feuerwehrtarif 861.100

Art. 13

1 Die Bearbeitungskosten pro Jahr und Kriterium betra gen Fr. 300.–. 2 Die Kosten für Täuschungsalarme bei Brandmelde , Lösch und Gaswarnanlagen, die eine Ausrückung der Feuerwehr er fordern, betragen Fr. 1800.–. Der erste Täuschungsalarm einer neuen Anlage wird nicht verrechnet. Bei langen Wartezeiten kann ein Zuschlag von maximal 50 Prozent erhoben werden (insgesamt maximal Fr. 2700.–). 3 Die Kosten für Täuschungsalarme bei Liftanlagen, die ein Aus rücken der Feuerwehr erfordern, betragen Fr. 720.–. 4 Für Täuschungsalarme bei Brandmelde , Lösch , Gaswarn und Liftanlagen, die nicht an der regionalen Alarmanlage ange schlossen sind, gelten die normalen Material und Personalkos ten für Einsätze der Feuerwehr; Art. 13 Abs. 2 und 3 sind nicht anwendbar.

Art. 14

1 Werden gemäss § 27 Abs. 2 FFG Kosten für den Einsatz von Stützpunktfahrzeugen verfügt, werden diese von der Stadt mit der GVZ per Ende des Kalenderjahres gemäss Kostentarif GVZ für Einsätze der Stützpunktfeuerwehren vom August 2009 abgerechnet. 2 Verfügt die Stadt keine Kosten gemäss § 27 Abs. 2 FFG, sind die Stützpunktfahrzeuge nicht mit der GVZ abzurechnen.

Art. 15

Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Gebühren für Direktanschluss von Brandmel de, Lösch , Gaswarn und Liftanlagen an die Einsatzleit zentrale von Schutz und Rettung Verrechnung von Stützpunkt fahrzeugen Inkraftsetzung

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