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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nr. 28 (Richtlinie 93/104/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32000 L 0034: Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.4 Bst. a Ziff. i, bestimmte Unterrichtungen, Rechtfertigungen und Stellungnahmen dem Europäischen Parlament zu übermitteln, gilt nicht für die EFTA-Staaten und die EFTA-Institutionen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Mai 2002
(Es folgen die Unterschriften)