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4 provisions
Art. 1 Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien kommen gemäss Artikel 7.9 des Freihandelsabkommens errichteten Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen überein:
(a) Wissen und Erfahrungen auszutauschen, unter anderem durch den gegenseitigen Austausch von Regierungsvertretern;
(b) ihre Positionen im Rahmen der Tätigkeiten von regionalen und internationalen Organisationen zu koordinieren;
(c) gemeinsame Forschungsprojekte durchzuführen und entsprechende Ergebnisse in wichtigen Bereichen auszutauschen, so in den Bereichen:(i) Überwachung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,
(ii) Verhütung und Bekämpfung von Tier- und Pflanzenseuchen und ‑krankheiten,
(iii) Nachweismethoden für pathogene Mikroorganismen in Nahrungsmitteln,
(iv) Überwachung und Kontrolle von schädlichen Substanzen, agrochemischen und veterinärmedizinischen Rückständen und anderer Aspekte der Lebensmittelsicherheit, und
(v) sonstige Aspekte von gemeinsamem Interesse in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz und Tiergesundheit.
(d) bei Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zusammenzuarbeiten, insbesondere bei:(i) der Entwicklung und Verwendung von elektronischen Zertifikaten, und
(ii) der Einführung und Überarbeitung von Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(e) Informationen auszutauschen über: (i) Regulierungssysteme, und
(ii) innerstaatliche Praktiken und Programme für Tätigkeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit; und
(f) weitere Formen der Zusammenarbeit zu pflegen.
Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern die Vertragsparteien:
(a) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Praktika für Regierungsvertertern;
(b) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für technische Mitarbeitende, unter anderem für technische Mitarbeitende aus den Bereichen Inspektion, Prüfung und Normung;
(c) den Informationsaustausch, den Transfer von Fachwissen sowie die Aus- und Weiterbildung;
(d) die Durchführung gemeinsamer Massnahmen, wie Seminare oder Workshops;
(e) die technische und administrative Zusammenarbeit;
(f) die Information relevanter Akteure über die Vorschriften der anderen Vertragspartei; und
(g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die der Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen beschliesst.
Art. 3 Vertraulichkeit der Informationen
Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.
Art. 4 Schlussbestimmungen
1. Der Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen beaufsichtigt die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
2. Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 7.11 des Freihandelsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.
3. Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden. Bestehende Aktivitäten der Zusammenarbeit können fortgesetzt werden, selbst wenn eine Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktritt.
Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für das BVET:
Christian Etter
Für das AQSIQ:
Wei Chuanzhong