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Übereinkommen vom 11. Mai 2011 des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Liechtenstein · 0.311.35 · treaty

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Zweck des Übereinkommens
  2. Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 4 Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung
  5. Art. 5 Verpflichtungen der Staaten und Sorgfaltspflicht
  6. Art. 6 Geschlechtersensible politische Massnahmen
  7. Art. 7 Umfassende und koordinierte politische Massnahmen
  8. Art. 8 Finanzielle Mittel
  9. Art. 9 Nichtstaatliche Organisationen und Zivilgesellschaft
  10. Art. 10 Koordinierungsstelle
  11. Art. 11 Datensammlung und Forschung
  12. Art. 12 Allgemeine Verpflichtungen
  13. Art. 13 Bewusstseinsbildung
  14. Art. 14 Bildung
  15. Art. 15 Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
  16. Art. 16 Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme
  17. Art. 17 Beteiligung des privaten Sektors und der Medien
  18. Art. 18 Allgemeine Verpflichtungen
  19. Art. 19 Informationen
  20. Art. 20 Allgemeine Hilfsdienste
  21. Art. 21 Unterstützung bei Einzel- oder Sammelklagen
  22. Art. 22 Spezialisierte Hilfsdienste
  23. Art. 23 Schutzunterkünfte
  24. Art. 24 Telefonberatung
  25. Art. 25 Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt
  26. Art. 26 Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind
  27. Art. 27 Meldung
  28. Art. 28 Meldung durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen
  29. Art. 29 Zivilverfahren und Rechtsbehelfe
  30. Art. 30 Schadensersatz und Entschädigung
  31. Art. 31 Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
  32. Art. 32 Zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat
  33. Art. 33 Psychische Gewalt
  34. Art. 34 Nachstellung
  35. Art. 35 Körperliche Gewalt
  36. Art. 36 Sexuelle Gewalt, einschliesslich Vergewaltigung
  37. Art. 37 Zwangsheirat
  38. Art. 38 Verstümmelung weiblicher Genitalien
  39. Art. 39 Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung
  40. Art. 40 Sexuelle Belästigung
  41. Art. 41 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
  42. Art. 42 Inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, einschliesslich der im Namen der sogenannten "Ehre" begangenen Straftaten
  43. Art. 43 Anwendung der Straftatbestände
  44. Art. 44 Gerichtsbarkeit
  45. Art. 45 Sanktionen und Massnahmen
  46. Art. 46 Strafschärfungsgründe
  47. Art. 47 Von einer anderen Vertragspartei erlassene Strafurteile
  48. Art. 48 Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile
  49. Art. 49 Allgemeine Verpflichtungen
  50. Art. 50 Soforthilfe, Prävention und Schutz
  51. Art. 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement
  52. Art. 52 Eilschutzanordnungen
  53. Art. 53 Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen
  54. Art. 54 Ermittlungen und Beweise
  55. Art. 55 Verfahren auf Antrag und von Amts wegen
  56. Art. 56 Schutzmassnahmen
  57. Art. 57 Rechtsberatung
  58. Art. 58 Verjährungsfrist
  59. Art. 59 Aufenthaltsstatus
  60. Art. 60 Asylanträge aufgrund des Geschlechts
  61. Art. 61 Verbot der Zurückweisung
  62. Art. 62 Allgemeine Grundsätze
  63. Art. 63 Massnahmen in Bezug auf gefährdete Personen
  64. Art. 64 Informationen
  65. Art. 65 Datenschutz
  66. Art. 66 Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
  67. Art. 67 Ausschuss der Vertragsparteien
  68. Art. 68 Verfahren
  69. Art. 69 Allgemeine Empfehlungen
  70. Art. 70 Beteiligung der Parlamente an der Überwachung
  71. Art. 71 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
  72. Art. 72 Änderungen
  73. Art. 73 Auswirkungen dieses Übereinkommens
  74. Art. 74 Beilegung von Streitigkeiten
  75. Art. 75 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  76. Art. 76 Beitritt zum Übereinkommen
  77. Art. 77 Räumlicher Geltungsbereich
  78. Art. 78 Vorbehalte
  79. Art. 79 Gültigkeit und Prüfung der Vorbehalte
  80. Art. 80 Kündigung
  81. Art. 81 Notifikation

81 provisions

Art. 81 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei, der Europäischen Union und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 75 und 76; d) jede nach Art. 72 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Art. 78; f) jede Kündigung nach Art. 80; g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Istanbul am 11. Mai 2011 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Union und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)

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