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19 provisions
Art. 1
Zweck
1 Zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergleichen)
wird ein Schadendienst, nachstehend Ölwehr genannt, geschaffen.
2 Die Ölwehr ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.
Art. 2
Organisation
1 Die Durchführung der Ölwehr wird den Gemeindefeuerwehren gemäss
Organisation und Verantwortlichkeit der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr3) übertragen. Kleinere Schadenfälle werden, soweit möglich, durch die Polizeiorgane oder den kantonalen Strassendienst behoben. Wenn nötig können durch das Schadenplatzkommando weiteres geeignetes Personal der Kantons- oder der
Gemeindeverwaltungen sowie private Unternehmungen zugezogen werden. *
2 In Sarnen und Engelberg werden regionale Ölwehrstützpunkte eingerichtet und betrieben.
1) SR 814.20
2) GDB 101.0
3) GDB 546
OGS 1976, 75
3 Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanlagen, Fabrikbetriebe, Tanklager
und dergleichen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen
mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Feuerwehrinspektorat,
den Gemeinden und den Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen. *
4 Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit Dritten Verträge über Hilfskräfte und Einsatzmittel abschliessen. *
Art. 3
Interkantonale Hilfe
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, interkantonale Vereinbarungen über
die gegenseitige Hilfeleistung abzuschliessen.
2 Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sind gegen Ersatz der Auslagen
zur gegenseitigen interkantonalen Hilfeleistung verpflichtet.
Art. 4
Ausrüstung
1 Die Gemeinde-Ölwehren verfügen über einen Ölwehranhänger mit Ölwehrbesteck und Ölbindematerial.
2 Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg verfügen über ein Ölwehrfahrzeug, eine verstärkte Ausrüstung und eine grössere Menge Ölbindematerial.
3 Der Kanton unterhält ein Depot an Ölbindematerial.
4 Bei grösseren Kläranlagen, bei Ölumschlagstellen und auf Fahrzeugen,
die wassergefährdende Flüssigkeiten transportieren, muss Ölbinde- und
Behelfsmaterial im Depot gehalten bzw. mitgeführt werden. Das Bestandesverzeichnis ist der örtlichen Ölwehr abzugeben.
5 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kontrolliert mindestens einmal
jährlich die Ausrüstung sowie die vorgeschriebenen Materialdepots der
Ölwehr in den Gemeinden und der Privaten in bezug auf sachgemässe
Lagerung und Vollständigkeit. *
2. Ausbildung und Kosten
Art. 5
Ausbildung
1 Das Feuerwehrinspektorat regelt und organisiert die Ausbildung der Ölwehrmannschaft im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und
Umwelt und den Gemeinden. *
2 Es sind in allen Gemeinden jährlich Ölwehrübungen durchzuführen.
3 Das Feuerwehrinspektorat überwacht in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Landwirtschaft und Umwelt die fachgemässe Ausbildung der Ölwehr in
Art. 6 den Gemeinden. *
Kostentragung
a. Ausbildungskosten
1 Die Kosten für die Grundausbildung der Ölwehr übernehmen der Kanton
und die Gemeinden. Sie tragen je zur Hälfte das Taggeld der Kursteilnehmer. Allgemeine Kurskosten, Instruktoren-Honorar, Verpflegung, Reiseentschädigungen, Übungs- und Kursmaterial werden voll vom Kanton
übernommen. Die Entschädigungen richten sich nach den Ansätzen für
die Feuerwehr.
2 Die Kosten für die weitere Ausbildung und Übungen in den Gemeinden
gehen zu Lasten der Gemeinden.
Art. 7b
Materialkosten
1 Die Kosten für das Material der Ölwehren in den Gemeinden wie Anhänger, Ölwehrbesteck und Ölbindematerial, werden von den Gemeinden getragen.
2 Die Kosten der Anschaffung der Ölwehrfahrzeuge für die Stützpunkte
Sarnen und Engelberg sowie ihrer über das Material gemäss Abs. 1 hinausgehenden, verstärkten Ausrüstung werden vom Kanton übernommen.
Art. 8c
Unterhalts- und Verbrauchskosten
1 Der Verursacher bzw. Pflichtige eines Schadenfalles hat gemäss Artikel 13 für den Ersatz der Ausrüstung und des Verbrauchsmaterials aufzukommen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt regelt den Nachschub
und die Verrechnung des Materials. *
2 Die Kosten für die Unterbringung und den Unterhalt des Materials, den
Ersatz des Übungsmaterials und für den Betrieb der Anlagen gehen zu
Lasten der Gemeinden.
3 Die Kosten für den Betrieb der Ölwehrfahrzeuge und den Unterhalt des
verstärkten Ölwehrmaterials der Stützpunkte Sarnen und Engelberg werden vom Kanton übernommen.
3. Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 9
Meldepflicht
1 Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse müssen ohne Verzug der
Polizei gemeldet werden.
2 Diese leiten die Meldung gemäss der Ölwehrorganisation weiter.
Art. 10
Pflichten des Verursachers
1 Der Verursacher wie der Pflichtige haben im Rahmen des Möglichen alle
zur Verhinderung oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 11
Massnahmen der Ölwehr
1 Die Gemeinde- bzw. Stützpunktölwehr trifft alle weitern erforderlichen
Massnahmen zur Verhinderung und Behebung der Gewässerverunreinigung und sorgt für den nötigen Brandschutz.
2 Bei Dringlichkeit, oder wenn zum vornherein feststeht, dass dem Haftpflichtigen die rechtlichen oder technischen Mittel fehlen, können die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung vom Schadenplatzkommandanten unverzüglich ergriffen werden.
Art. 12
Schadenplatzkommando
1 Der Kommandant der Gemeindeölwehr übernimmt bis zum Eintreffen
der Stützpunktölwehr das Schadenplatzkommando und gibt es nachher
an dessen Kommandanten weiter.
2 Der Stützpunktkommandant kann, wenn nötig, die Hilfe weiterer Stellen
anfordern.
3 Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt löst den Schadenplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die
Mittel der Ölwehr nicht mehr benötigt werden und kein Brandschutz mehr
erforderlich ist. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Sanierung private Unternehmer und Fachleute zuziehen. *
Art. 13
Eingriff in fremdes Eigentum
1 Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen
Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.
4. Haftung und Rückgriff
Art. 14
Haftpflicht
1 Für die Kosten der zur Verhinderung oder Behebung von Schäden unter- oder oberirdischer Gewässer durch Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse erforderlichen Massnahmen hat der Pflichtige im Sinne der
eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung aufzukommen.
2 Vorbehalten bleibt die Haftung für die Schädigung von Gewässern aus
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Zivilrecht.
Art. 15
Massgebliche Kosten
1 Die Haftpflicht bezieht sich im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz, insbesondere für:
a. Einsatz und Aufwendungen der Mannschaft einschliesslich eines
angemessenen Anteils an der Ausbildung und Pikettstellung;
b. Einsatz und Aufwendungen der Kantons- und Gemeindeinstanzen;
c. Einsatz und Aufwendungen der beigezogenen Hilfskräfte und Mittel;
d. Verbrauchsmaterial, Transporte und Ablagerungen;
e. Einsatz und Instandstellung des Materials;
f. einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und die Amortisation
des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrichtungen;
g. Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes
Eigentum.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden
Kosten.4)
4) GDB 546.116
Art. 16
Kostentragung durch den Kanton
und die Gemeinden
1 Kann der Ersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Kosten für den Ölwehreinsatz gemäss Art. 15 je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde.
Art. 17
Verfügung *
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt die als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen und erstellt die Gesamtabrechnung.5) *
2–3 … *
5. Schlussbestimmungen
Art. 18
Sanktionen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie
pflichtwidriges Verhalten bei Ölunfällen und ähnlichen Schadenereignissen werden nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen
Gewässerschutzgesetzgebung bestraft.
Art. 19
Inkrafttreten, Vollzug
1 Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung durch den Bundesrat6),
wann diese Verordnung in Kraft tritt.7)
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
5) Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 35.)
6) Vom Bundesrat am 15. April 1976 genehmigt
7) Vom Regierungsrat auf 1. Mai 1976 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1976, 75
geändert durch
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13, Anhang Ziff. II.35),
- das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr
(Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009
(OGS 2008, 80)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1976 01.05.1976 Erlass Erstfassung OGS 1976, 75
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 4 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 4 Abs. 5 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 12 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Titel geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben OGS 2007, 13
23.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert OGS 2008, 80
23.10.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2008, 80
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1976 01.05.1976 Erstfassung OGS 1976, 75
Ingress 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80
Art. 2 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 2 Abs. 1 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80
Art. 2 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 2 Abs. 4 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 4 Abs. 5 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 8 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 12 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 17 15.03.2007 01.08.2007 Titel geändert OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13