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10 provisions
§ 1
1 Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 2003 bei.
2 Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz8
und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Vereinbarung
über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich
überregionaler Kultureinrichtungen
I. Allgemeines
ZweckArt. 1 Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureineinrichtungen im Sinne von
Leistungskauf.
Art. 2 Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen
durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton
ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung
ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:
– Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für
eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
– Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles
Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles
auf.
440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
– Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für
deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine
Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung
anerkannt wird.
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die
überregionalen Kultureinrichtungen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und
Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 4 Liste
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der
Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang1 zu dieser Vereinbarung geführt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig
die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese
Liste beschliessen.
Art. 5 Mitbestimmung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor
jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht.
Verhältnis
Art. 6 zu den Kultureinrichtungen
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der
finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der innerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standortkantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone
samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den
Standortkantonen befreit.
1 Vgl. Anhang 1.
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung 440.6
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der
Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen
dieser Vereinbarung.
Art. 7 Geschäftsstelle
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen
die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Information der Vereinbarungskantone
– Koordination
– Regelung von Verfahrensfragen
– Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
II. Abgeltung
Art. 8 Abgeltungsperiode
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
Anrechenbare
Kosten
Art. 9 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten
für jede überregionale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie
die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der
Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode
ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der
Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser
Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für
die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind
jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss
zu geben.
440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die
anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen
Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im
Stammhaus herabgesetzt.
Publikumsverteilung
Art. 10 1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum
angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im
Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die
der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden
dem Standortkanton zugerechnet.
Berechnung
der Abgeltung
Art. 11 Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:
a. Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abgezogen.
b. An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen
Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen.
Zahlung Art. 12 1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen
Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
III. Schlussbestimmungen
Dauer der
Vereinbarung
Art. 13 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Beitritt Art. 14 1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit
beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der
Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der
überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf
folgenden Abgeltungsperiode wirksam.
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung 440.6
KündigungArt. 15 Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende
jeder Abgeltungsperiode kündigen.
Anwendbares
Recht
Art. 16 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)3 anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie
den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
InkrafttretenArt. 17 1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern,
Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Anhang 1
Liste der überregionalen Kultureinrichtungen
Kanton Zürich
Opernhaus Zürich
Schauspielhaus Zürich
Tonhalle Zürich
Kanton Luzern
Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)
Luzerner Theater
Luzerner Sinfonieorchester
440.6 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung
Anhang 2
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug
Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes:
In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino
Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%)
des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung
Abgeltungen zu leisten.
Anhang 310
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau
Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau,
das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Aargauer
Abgeltung um 16%.
Art. 8der
Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten
Reduktion neu verhandelt.
Anhang 49
Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri
Art. 11 Die Kantone Zürich und Uri erklären zu
Folgendes:
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri)
reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Abgeltung um 15% auf 85%.
2 Nach Abschluss der 6. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten
Reduktion neu verhandelt.
Interkantonale Kulturlastenvereinbarung 440.6
Anhang 58
§ 2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug
der Vereinbarung.
§ 3. 1 Ab Inkrafttreten der Vereinbarung richtet der Kanton der
Stadt Zürich jene Beiträge aus, die bisher vom Kanton Zug an das
Schauspielhaus, das Theater am Neumarkt und die Tonhalle geleistet
worden sind.
2 Die Stadt Zürich gibt die Beiträge an diese Kulturinstitutionen
weiter und erhöht innert dreier Jahre ihre Subventionen im entsprechenden Umfang.
3 Die Pflicht des Kantons gemäss Abs. 1 endet mit der Neufestsetzung des Lastenausgleiches für die Stadt Zürich, die der Subventionserhöhung der Stadt Zürich gemäss Abs. 2 folgt.
1 OS 64, 714.
2 ABl 2004, 595.
3 LS 615.
4 Fassung gemäss RRB vom 11. März 2015 (OS 70, 102).
5 Fassung gemäss RRB vom 11. März 2015 (OS 70, 103).
6 Obsolet.
7 Fassung gemäss RRB vom 26. September 2018 (OS 73, 582).
8 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die Vereinbarung auf den 31. Dezember 2021 gekündigt.
9 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 492).
10 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 369).