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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

Confederation · 420.1 · statute

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 4 Forschungsorgane
  5. Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs
  6. Art. 6 Grundsätze und Aufträge
  7. Art. 7 Aufgaben
  8. Art. 8 Leistungsvereinbarungen
  9. Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen
  10. Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds
  11. Art. 11 Akademien der Wissenschaften Schweiz
  12. Art. 12 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis; Sanktionen
  13. Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz
  14. Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
  15. Art. 15 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
  16. Art. 16 Ressortforschung des Bundes
  17. Art. 17 Bundeseigene Forschungsanstalten
  18. Art. 18 Aufgaben des Bundes
  19. Art. 19 Förderung von Innovationsprojekten
  20. Art. 20 Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums
  21. Art. 20a Förderung hochqualifizierter Personen
  22. Art. 21 Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung
  23. Art. 22 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation
  24. Art. 22a Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen
  25. Art. 23 Abgeltung der indirekten Forschungskosten
  26. Art. 24 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
  27. Art. 25 Strafverfolgung
  28. Art. 26 Einhaltung der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis
  29. Art. 27 Verwertung der Forschungsresultate
  30. Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten
  31. Art. 29 Beiträge und Massnahmen
  32. Art. 30 Aufträge an den SNF
  33. Art. 31 Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  34. Art. 32 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund
  35. Art. 33 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen
  36. Art. 34 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
  37. Art. 35 Antrag des Bundesrates
  38. Art. 36 Bewilligung der Mittel
  39. Art. 37 Freigabe und Auszahlung der Mittel
  40. Art. 38 Rückforderung bei Pflichtverletzung
  41. Art. 39 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung
  42. Art. 40
  43. Art. 41 Grundsätze
  44. Art. 42 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes
  45. Art. 43 Mittel der Planung
  46. Art. 44 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes
  47. Art. 45 Mehrjahresprogramme
  48. Art. 46 Pflicht zur Ausarbeitung
  49. Art. 47 Verfahren
  50. Art. 48 Jahresplanung
  51. Art. 49 Information über Förderaktivitäten
  52. Art. 50 Zugänglichkeit der Forschungsresultate
  53. Art. 51 Qualitätssicherung
  54. Art. 52 Berichterstattung
  55. Art. 53
  56. Art. 54 Aufgaben
  57. Art. 55 Wahl und Organisation
  58. Art. 56 Vollzug
  59. Art. 57 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  60. Art. 57a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2016
  61. Art. 58 Referendum und Inkrafttreten

61 provisions

Art. 39 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung

1 Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, so können die Forschungsförderungsinstitutionen verlangen: a. die Rückzahlung der von ihnen gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge; und b. eine angemessene Gewinnbeteiligung. 2 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen und die Gewinnbeteiligungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

Art. 40

1 Jedes Forschungsorgan koordiniert die Tätigkeiten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden. 2 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information. 3 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungs- oder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten. Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem HFKG. SR 414.20

Art. 41 Grundsätze

1 Der Bundesrat achtet darauf, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. 2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, so trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen. 3 Er überprüft periodisch oder nach Bedarf: a. die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation; b. die Kohärenz zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation und der Wirtschaftsaussen- und Entwicklungspolitik sowie der allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz. 4 Er trifft im Weiteren, insbesondere hinsichtlich kostenintensiver Forschungsinfrastrukturen, die erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit: a. der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich; und b. der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. 5 Er koordiniert die Planung und die Durchführung nationaler Förderinitiativen im Bereich von Forschung und Innovation, die aufgrund ihrer organisatorischen und finanziellen Tragweite nicht im Rahmen der ordentlichen Förderaufgaben der Forschungsförderungsinstitutionen und der Innosuisse verwirklicht werden können. 6 Er stellt dabei sicher, dass die Forschungsorgane, die Schweizerische Hochschulkonferenz und der ETH-Rat in die Planung einbezogen werden. Anträge an die Bundesversammlung betreffend Fördermassnahmen nach Absatz 5, einschliesslich der Festlegung von Finanzierung und Durchführung, erstellt er im Einvernehmen mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Art. 42 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes

1 Der Bundesrat setzt für die Koordination der Ressortforschung des Bundes einen interdepartementalen Koordinationsausschuss ein. 2 Er legt das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses fest. 3 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben: a. Er koordiniert das Vorgehen beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme (Art. 45 Abs. 3). b. Er erlässt Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung. 4 Der Bundesrat kann dem Koordinationsausschuss weitere Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen.

Art. 43 Mittel der Planung

Die Mittel der forschungs- und innovationspolitischen Planung sind: a. die Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes; b. die Mehrjahresprogramme; c. die Jahresplanung.

Art. 44 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes

1 Das WBF beauftragt national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationsförderpolitik oder von Teilen davon. 2 Es holt beim Schweizerischen Wissenschaftsrat eine übergeordnete Stellungnahme zu den Ergebnissen ein. 3 Es kann fallweise den Schweizerischen Wissenschaftsrat mit Überprüfungen nach Absatz 1 oder mit deren Koordination beauftragen. 4 Der Bundesrat legt, gestützt auf die Überprüfungen nach Absatz 1, die strategische Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderpolitik des Bundes fest. Er hört dazu vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz, den ETH-Rat, den SNF, die Innosuisse und nach Bedarf andere betroffene Forschungsorgane an. 5 Er passt die Ausrichtung der Förderpolitik veränderten Verhältnissen an. 6 Er unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit den BFI-Botschaften periodisch einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 und über seine Strategie der Forschungs- und Innovationsförderpolitik. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 45 Mehrjahresprogramme

1 Mit den Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Aufschluss über ihre forschungs- und innovationspolitischen Absichten und über ihre mittelfristigen Prioritäten. 2 Die Mehrjahresprogramme dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen und enthalten die für die BFI-Botschaften und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben. Sie dienen im Weiteren als Basis für die periodischen Leistungsvereinbarungen des Bundes mit den Forschungsförderungsinstitutionen. 3 Die Mehrjahresprogramme der Ressortforschung werden in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten dargelegt. Die Bundesverwaltung gibt darin Auskunft über die geplanten Schwerpunkte in der Ressortforschung. Dabei berücksichtigt sie namentlich die bestehenden Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, die im Auftrag des Bundes durchgeführten Förderprogramme des SNF sowie die Tätigkeit der Innosuisse.

Art. 46 Pflicht zur Ausarbeitung

1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet: a. die Forschungsförderungsinstitutionen; b. die Innosuisse; c. die nach diesem Gesetz unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; d. die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung. 2 Die Hochschulen, die Beiträge nach dem 8. Kapitel des HFKG erhalten, liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem HFKG. 3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991. SR 414.20 SR 414.110

Art. 47 Verfahren

1 Der Bundesrat bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme. 2 Die Mehrjahresprogramme sind zu unterbreiten: a. dem Bundesrat zur Kenntnisnahme; b. soweit sie die Hochschulforschung betreffen: der Schweizerischen Hochschulkonferenz zur Stellungnahme; c. soweit sie den ETH-Bereich betreffen: dem ETH-Rat zur Stellungnahme. 3 Sind die Mehrjahresprogramme nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Programme verlangen. 4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der BFI-Botschaft einen Bericht über die Mehrjahresprogramme.

Art. 48 Jahresplanung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erstellen einen jährlichen Förderplan. Sie unterbreiten ihn dem WBF zur Genehmigung. 2 Das WBF kann seine Genehmigungskompetenz der zuständigen Verwaltungseinheit übertragen. 3 Die Bundesverwaltung führt in den Begründungen zum Voranschlag aus, wie die Mittel für die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung verwendet werden sollen.

Art. 49 Information über Förderaktivitäten

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse und die Bundesverwaltung informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Förderaktivitäten. 2 Sie betreiben zu diesem Zweck öffentlich zugängliche Informationssysteme über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

Art. 50 Zugänglichkeit der Forschungsresultate

Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse und die Bundesverwaltung sorgen dafür, dass die Forschungsresultate im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 51 Qualitätssicherung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse führen ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Entscheidverfahren und Programme. 2 Sie überprüfen zudem periodisch, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten, die Eignung der Instrumente sowie die Form der Förderung. 3 Die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung richtet sich nach den vom interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung erlassenen Richtlinien. Regelungen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 52 Berichterstattung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, berichten dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch über ihre Tätigkeiten und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme. 2 Das zuständige Departement regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung, gegebenenfalls im Rahmen der jeweils abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. 3 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung mit den BFI-Botschaften periodisch Bericht.

Art. 53

1 Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an. 2 Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit die Erhebungen Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem HFKG oder dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz beziehungsweise den ETH-Rat an. 3 Er stellt die Information über die Forschungs- und Innovationsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicher, soweit dies im Sinne von Artikel 50 möglich ist. 4 Das SBFI führt für die Projekte der Ressortforschung eine Datenbank. SR 414.20 SR 414.110

Art. 54 Aufgaben

1 Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR) ist eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Er berät aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates oder des WBF den Bundesrat in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik. 2 Er erfüllt im Auftrag des Bundesrates oder des WBF die folgenden Aufgaben: a. Er evaluiert namentlich:1. die Fördermassnahmen des Bundes, 2. die Forschungsorgane hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung, 3. die Förderinstrumente der Forschungsförderungsinstitutionen und der Innosuisse, 4. die Massnahmen der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. b. Er nimmt zu einzelnen forschungs- und innovationspolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung. c. Er unterstützt das WBF bei seiner periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik. d. Er berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig. SR 172.010

Art. 55 Wahl und Organisation

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des SWR und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Der SWR setzt sich aus 10–15 Mitgliedern zusammen. Diese verfügen über ausgewiesene fachübergreifende Kompetenzen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation. 3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480).

Art. 56 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 57 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 wird, unter Vorbehalt von Absatz 2, aufgehoben. 2 Bis zum Inkrafttreten des HFKG bleiben die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 24 Absatz 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 anwendbar. 3 Das HFKG wird wie folgt geändert: … [AS 1984 28; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99; 2000 1858; 2003 4265; 2004 4261; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433; 2010 651; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639] SR 414.20 Die Änderung kann unter AS 2013 4425 konsultiert werden.

Art. 57a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2016

Beraterinnen und Berater, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 eine Tätigkeit im Rahmen von Artikel 20 Absätze 2 Buchstabe a sowie 3 ausüben, gelten im Rahmen des laufenden Vertrags als qualifiziert im Sinne von Artikel 21. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 58 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Er setzt die folgenden Bestimmungen gleichzeitig mit dem HFKG in Kraft: a. Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2; b. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b; c. Artikel 46 Absatz 2. 4 Die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 24 Absatz 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 werden gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des HFKG aufgehoben. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 46 Absatz 2 werden gleichzeitig mit dem HFKG in Kraft gesetzt (Art. 58 Abs. 3). SR 414.20 [AS 1984 28, 2008 433, 2010 651] BRB vom 29. Nov. 2013 SR 414.20, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103)

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