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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Confederation · 843 · statute

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Verhältnis zur Raumplanung und zum Umweltschutz
  4. Art. 4 Begriff
  5. Art. 5 Erschliessungspflicht
  6. Art. 6 Erschliessungsbeiträge
  7. Art. 7 Grundsatz
  8. Art. 8 Erschliessungs- und Neuordnungsumlegung
  9. Art. 9 Bauverpflichtung
  10. Art. 10 Grenzregulierung
  11. Art. 11 Zuständigkeit und Verfahren
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Raumplanung
  15. Art. 15 Beitragsleistung
  16. Art. 16 Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
  17. Art. 17 Höhe
  18. Art. 18 Tilgung und Verzinsung
  19. Art. 19 Darlehen Dritter und Verbürgung
  20. Art. 20 Sicherungsbestimmungen
  21. Art. 21 Allgemeines
  22. Art. 22 Art und Umfang
  23. Art. 23 Baurecht
  24. Art. 24 Sicherungsmassnahmen
  25. Art. 25 Grundsatz
  26. Art. 26 Durchführung
  27. Art. 27 Auskunftspflicht
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Förderung im Allgemeinen
  30. Art. 30 Ausmass der Beteiligung
  31. Art. 31 Richtlinien über die Baurationalisierung
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Grundsatz
  34. Art. 34 Durchführung
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Finanzierung
  37. Art. 37 Vorschüsse
  38. Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten
  39. Art. 39 Bedingungen
  40. Art. 40 Mietzinsausfälle, Änderungen des Mietzinsplanes
  41. Art. 41 Sicherung des Aufschubs der Eigenkapitalverzinsung
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Erneuerung bestehender Wohnungen
  44. Art. 44 Anforderungen an die Bauvorhaben
  45. Art. 45 Mietzinsüberwachung
  46. Art. 46 Zweckerhaltung
  47. Art. 47 Grundsatz
  48. Art. 48 Art der Hilfe
  49. Art. 49 Umwandlung von Wohnungen
  50. Art. 50 Sicherstellung
  51. Art. 51 Allgemeines
  52. Art. 52 Voraussetzungen und Sicherstellung
  53. Art. 53 Beschaffung der Mittel
  54. Art. 54 Bundesamt für Wohnungswesen
  55. Art. 55
  56. Art. 56 Zuständigkeit und Verfahren bei der Kredithilfe
  57. Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen
  58. Art. 58 Rechtsanspruch auf Bundeshilfe
  59. Art. 59
  60. Art. 60 Ergänzendes Recht
  61. Art. 61 Anmerkungen im Grundbuch
  62. Art. 62 Auskunftspflicht
  63. Art. 62a Datenbearbeitung
  64. Art. 63 Irreführung
  65. Art. 64 Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen
  66. Art. 65 Übergangsrecht
  67. Art. 66 Mitwirkung der Kantone
  68. Art. 67 Vollzug
  69. Art. 68 Referendum und Inkrafttreten

69 provisions

Art. 41 Sicherung des Aufschubs der Eigenkapitalverzinsung

Hauseigentümern, die zur weiteren Verbilligung der Mietzinse die Verzinsung des Eigenkapitals aufgeschoben haben und aus wichtigen Gründen gezwungen sind, die Liegenschaft oder die Wohnung zu verkaufen, gewährleistet der Bund einen Verkaufspreis, der jenem Preis entspricht, zu dem der Bund bei Ausübung des Kaufs- und Vorkaufsrechts gemäss Artikel 50 Absatz 2 die Liegenschaft oder Wohnung erwerben könnte. Der Betrag des anrechenbaren Eigenkapitals erhöht sich um den Betrag der aufgeschobenen Eigenkapitalzinsen.

Art. 42

1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. 2 Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. 3 Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. 4 Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.

Art. 43 Erneuerung bestehender Wohnungen

Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Bundeshilfe an die Erneuerung bestehender Wohnungen gewährt wird. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen.

Art. 44 Anforderungen an die Bauvorhaben

Die Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes‑, Regional- und Ortsplanung, den Mindestvorschriften über Grösse und Ausstattung sowie den Anforderungen der Baurationalisierung entsprechen, sich in Bezug auf Land- und Baukosten an die jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehenden Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Wohnungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten.

Art. 45 Mietzinsüberwachung

1 Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet werden beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages. 2 Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).

Art. 46 Zweckerhaltung

1 Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse erstellten oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) nur für Wohnzwecke verwendet werden. Eine vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe und des Zweckerhaltungsgebots ist durch öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrag frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit Beginn der Bundeshilfe möglich. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Haushalt mehr Anspruch auf die Zusatzverbilligung II nach der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 hat, die Vorschüsse und Zinsbetreffnisse zurückbezahlt sind und der Bund aus der Bürgschaft entlassen worden ist. 2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu. 3 Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 4 Vorkaufs- und Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten. 5 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. SR 843.1 Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).

Art. 47 Grundsatz

1 Der Bund kann den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nötige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. 2 Die Förderung gilt auch für sonstige dingliche oder persönliche Rechte, die eigentumsähnliche Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Eigentum. 3 Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und Tilgung von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt. Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

Art. 48 Art der Hilfe

1 Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35–39, 43, 44 und 46 dieses Gesetzes. 2 Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren.

Art. 49 Umwandlung von Wohnungen

1 Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvollständig zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird. 2 Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, dass Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a gesenkt werden.

Art. 50 Sicherstellung

1 Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden. 2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und des Veräusserungsverbotes steht dem Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Das Kaufs- und das Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. 3 Das Zweckentfremdungs- und das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen verknüpfte Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 4 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen ist.

Art. 51 Allgemeines

1 Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch Kapitalbeteiligung fördern. 2 Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.

Art. 52 Voraussetzungen und Sicherstellung

Die Förderung setzt voraus, dass die Träger und Organisationen die vom Bundesrat zu ordnenden Mindestanforderungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung und Statuten erfüllen.

Art. 53 Beschaffung der Mittel

1 Die Bundesversammlung bewilligt die zulasten der Finanzrechnung aufzubringenden Mittel mit mehrjährigen Verpflichtungskosten. 2 Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bundesrat verbindliche Grenzen fest. 3 Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden. 4 Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundesversammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite. Sollte «Verpflichtungskrediten» heissen (siehe die französische und italienische Fassung dieses Abs.). Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618 619; BBl 1999 3330). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618 619; BBl 1999 3330).

Art. 54 Bundesamt für Wohnungswesen

1 Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt). 2 Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist. 3 Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander ab.

Art. 55

Aufgehoben durch Ziff. II 47 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

Art. 56 Zuständigkeit und Verfahren bei der Kredithilfe

1 Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. 2 Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft, Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf. 3 Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen werden können.

Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen

1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. 2 Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. 3 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. 4 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. 5 Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten.

Art. 58 Rechtsanspruch auf Bundeshilfe

Ein Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.

Art. 59

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 117 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Art. 60 Ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfandbestellungen, offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (ZGB und OR) Anwendung. SR 210 SR 220

Art. 61 Anmerkungen im Grundbuch

Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

Art. 62 Auskunftspflicht

1 Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren. 2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen. 3 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. 4 Artikel 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. SR 311.0

Art. 62a Datenbearbeitung

1 Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem. Es kann besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit oder Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten. Die Daten dienen der Überprüfung des Anspruchs auf Bundeshilfe. 2 Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstitutionen nur Daten bekannt geben, wenn es für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist und die Antragsteller den Nachweis dafür erbringen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen in keinem Fall bekannt gegeben werden. 3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit. Eingefügt durch Ziff. VII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Art. 63 Irreführung

1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern. 2 Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden. 3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 64 Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen

1 Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen. 2 Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.

Art. 65 Übergangsrecht

1 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues zugesichert wurden. 2 Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe zugesichert wurde. 3 Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gewährt der Bund auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Ortsplanungen, soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen. 4 Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem Zweck werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1–3 und Artikel 9 Absatz 3 des genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. 5 Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 2003 wird Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert. [AS 1966 433, 1970 891, 1973 448 1116, 1977 2249 Ziff. I 622, 1991 362 Ziff. II 415, 1992 288 Anhang Ziff. 40. AS 2003 3083 Art 58 Ziff. 1]. Siehe heute das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (SR 842). SR 700 SR 842 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).

Art. 66 Mitwirkung der Kantone

1 Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen, 2 … Aufgehoben durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 67 Vollzug

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 68 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1975 BRB vom 10. März 1975 (AS 1975 518).

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