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9 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich
1Als Spielgruppen im Sinne dieser Verordnung gelten konstante Gruppen
von in der Regel acht bis zwölf Kleinkindern ab 2.5 Jahren bis zum Kindergarteneintritt, welche sich ein- bis dreimal pro Woche zum Spielen treffen.
2Die Spielgruppe findet in sicherer und geeigneter Umgebung statt. Innenräume sind mit kinder- und altersgerechtem Spielmaterial ausgestattet und
ausreichend gross.
3Unterstützt werden Spielgruppen, die Kinder mit Wohnsitz in der Stadt
Schaffhausen fördern und betreuen und die mit der Stadt Schaffhausen
eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Propose a changeArt. 2 II. Grundsätze
Zweck
1Mit der Subventionierung der Spielgruppen soll eine präventive Funktion
im Sinne einer Betreuung und Förderung der Sozialisierung von Kleinkindern im Vorschulbereich wahrgenommen werden. Dies soll durch altersgerechte Spielformen und gezielte Beschäftigung erreicht werden. Kindern mit
681.1 Spielgruppenverordnung
2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen
Deutsch als Zweitsprache soll der Erwerb der deutschen Sprache ermöglicht sowie deren weitere Integration gefördert werden.
2Spielgruppen erweitern dem Kind die Begegnungs- und Erfahrungswelt.
3Durch die Beiträge soll möglichst vielen Kleinkindern der freiwillige Besuch
einer Spielgruppe ermöglicht werden.
Propose a changeArt. 3
Aufgaben der Stadt
Die Stadt Schaffhausen unterstützt Spielgruppen, die mit der Stadt eine
Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, mit finanziellen Beiträgen.
Die Beiträge dienen insbesondere zur Reduktion der Elternbeiträge, der Deckung der Betriebskosten, als Starthilfe, zur Finanzierung von Weiterbildungen sowie zur (Re)Zertifizierung mit dem Qualitätslabel des Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verbands SSLV.
Propose a changeArt. 4
Anforderungen an die Spielgruppe
1Um von der Stadt Schaffhausen unterstützt zu werden, hat die Spielgruppe
die Qualitätsmerkmale des Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-
Verbands SSLV einzuhalten.
2Der Nachweis erfolgt mittels Erhalt des Qualitätslabels SSLV, ausgestellt
durch den Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verband SSLV.
3Der Stadtrat kann weitere oder abweichende Qualitätsstandards festlegen.
4Die Stadt empfiehlt, die Spielgruppe als juristische Person (z.B. Verein) zu
organisieren.
Spielgruppenverordnung 681.1
Propose a changeArt. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen 3
Datenbearbeitung
1Die Fachstelle Frühe Kindheit und die Spielgruppen sind berechtigt, die für
die Ausrichtung der städtischen Beiträge notwendigen Personendaten bei
den Erziehungsberechtigten zu erheben und miteinander auszutauschen.
2Ein Informationsaustausch ist auch zulässig betreffend den Sprach- oder
anderweitigen Förderbedarf eines Spielgruppenkindes.
Propose a changeArt. 6 III. Subventionen
Grundsätze
1Eine Subventionierung steht unter dem Vorbehalt der Kreditsprechung
durch die zuständigen Instanzen.
2Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Subventionen.
3Der Stadtrat regelt die Höhe der Subventionen und die Ausführungsdetails.
Propose a changeArt. 7
Art der Beiträge
1Die Stadt beteiligt sich an den Elternbeiträgen für den Besuch der Spielgruppe.
2Die Stadt beteiligt sich an den Betriebskosten der Spielgruppe, wenn diese
Kinder mit Sprachförderbedarf betreut.
3Die Stadt kann der Spielgruppe Beiträge ausrichten an Leistungen, welche
die Spielgruppe erbringt, weil ein Kind aufgrund seiner Entwicklung oder
besonderer Bedürfnisse darauf angewiesen ist.
4Die Stadt kann einer Spielgruppe einen einmaligen Starthilfebeitrag ausrichten.
5Die Stadt übernimmt die Kosten der (Re-)Zertifizierung mit dem Qualitätslabel des Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verbands SSLV.
6Die Stadt beteiligt sich an den Weiterbildungskosten für Leiterinnen und
Leiter.
Propose a changeArt. 8 IV. Leistungsvereinbarung
Zuständigkeit
1Leistungsvereinbarungen zwischen Spielgruppen und der Stadt Schaffhausen werden durch die Fachstelle Frühe Kindheit ausgehandelt und ausgestellt.
2Der Stadtrat regelt die Bedingungen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen.
681.1 Spielgruppenverordnung
4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen
3Anträge für die Übernahme von Finanzierungen sind von der Spielgruppe
schriftlich an die Fachstelle Frühe Kindheit zu richten.
Propose a changeArt. 9 V. Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
1Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 8. Juni 2010.
2Der Stadtrat setzt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
fest und regelt die Details in einem Reglement. 1)
Fussnoten:
1 Beschluss des Stadtrates vom 25. Februar 2025, in Kraft getreten per 1. August 2025
Propose a change