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Verordnung über die Subventionierung von Spielgruppen

Schaffhausen (city) · 681.1 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich
  2. Art. 2 II. Grundsätze
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen 3
  6. Art. 6 III. Subventionen
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Leistungsvereinbarung
  9. Art. 9 V. Schlussbestimmungen

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9 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich

1Als Spielgruppen im Sinne dieser Verordnung gelten konstante Gruppen von in der Regel acht bis zwölf Kleinkindern ab 2.5 Jahren bis zum Kindergarteneintritt, welche sich ein- bis dreimal pro Woche zum Spielen treffen. 2Die Spielgruppe findet in sicherer und geeigneter Umgebung statt. Innenräume sind mit kinder- und altersgerechtem Spielmaterial ausgestattet und ausreichend gross. 3Unterstützt werden Spielgruppen, die Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen fördern und betreuen und die mit der Stadt Schaffhausen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

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Art. 2 II. Grundsätze

Zweck 1Mit der Subventionierung der Spielgruppen soll eine präventive Funktion im Sinne einer Betreuung und Förderung der Sozialisierung von Kleinkindern im Vorschulbereich wahrgenommen werden. Dies soll durch altersgerechte Spielformen und gezielte Beschäftigung erreicht werden. Kindern mit 681.1 Spielgruppenverordnung 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen Deutsch als Zweitsprache soll der Erwerb der deutschen Sprache ermöglicht sowie deren weitere Integration gefördert werden. 2Spielgruppen erweitern dem Kind die Begegnungs- und Erfahrungswelt. 3Durch die Beiträge soll möglichst vielen Kleinkindern der freiwillige Besuch einer Spielgruppe ermöglicht werden.

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Art. 3

Aufgaben der Stadt Die Stadt Schaffhausen unterstützt Spielgruppen, die mit der Stadt eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, mit finanziellen Beiträgen. Die Beiträge dienen insbesondere zur Reduktion der Elternbeiträge, der Deckung der Betriebskosten, als Starthilfe, zur Finanzierung von Weiterbildungen sowie zur (Re)Zertifizierung mit dem Qualitätslabel des Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verbands SSLV.

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Art. 4

Anforderungen an die Spielgruppe 1Um von der Stadt Schaffhausen unterstützt zu werden, hat die Spielgruppe die Qualitätsmerkmale des Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen- Verbands SSLV einzuhalten. 2Der Nachweis erfolgt mittels Erhalt des Qualitätslabels SSLV, ausgestellt durch den Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verband SSLV. 3Der Stadtrat kann weitere oder abweichende Qualitätsstandards festlegen. 4Die Stadt empfiehlt, die Spielgruppe als juristische Person (z.B. Verein) zu organisieren. Spielgruppenverordnung 681.1

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen 3

Datenbearbeitung 1Die Fachstelle Frühe Kindheit und die Spielgruppen sind berechtigt, die für die Ausrichtung der städtischen Beiträge notwendigen Personendaten bei den Erziehungsberechtigten zu erheben und miteinander auszutauschen. 2Ein Informationsaustausch ist auch zulässig betreffend den Sprach- oder anderweitigen Förderbedarf eines Spielgruppenkindes.

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Art. 6 III. Subventionen

Grundsätze 1Eine Subventionierung steht unter dem Vorbehalt der Kreditsprechung durch die zuständigen Instanzen. 2Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Subventionen. 3Der Stadtrat regelt die Höhe der Subventionen und die Ausführungsdetails.

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Art. 7

Art der Beiträge 1Die Stadt beteiligt sich an den Elternbeiträgen für den Besuch der Spielgruppe. 2Die Stadt beteiligt sich an den Betriebskosten der Spielgruppe, wenn diese Kinder mit Sprachförderbedarf betreut. 3Die Stadt kann der Spielgruppe Beiträge ausrichten an Leistungen, welche die Spielgruppe erbringt, weil ein Kind aufgrund seiner Entwicklung oder besonderer Bedürfnisse darauf angewiesen ist. 4Die Stadt kann einer Spielgruppe einen einmaligen Starthilfebeitrag ausrichten. 5Die Stadt übernimmt die Kosten der (Re-)Zertifizierung mit dem Qualitätslabel des Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verbands SSLV. 6Die Stadt beteiligt sich an den Weiterbildungskosten für Leiterinnen und Leiter.

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Art. 8 IV. Leistungsvereinbarung

Zuständigkeit 1Leistungsvereinbarungen zwischen Spielgruppen und der Stadt Schaffhausen werden durch die Fachstelle Frühe Kindheit ausgehandelt und ausgestellt. 2Der Stadtrat regelt die Bedingungen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen. 681.1 Spielgruppenverordnung 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen 3Anträge für die Übernahme von Finanzierungen sind von der Spielgruppe schriftlich an die Fachstelle Frühe Kindheit zu richten.

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Art. 9 V. Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten 1Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 8. Juni 2010. 2Der Stadtrat setzt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung fest und regelt die Details in einem Reglement. 1) Fussnoten: 1 Beschluss des Stadtrates vom 25. Februar 2025, in Kraft getreten per 1. August 2025

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