§ 1
1 Die Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck (im folgenden Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg zugeteilt.
Thurgau · 187.524 · intercantonal agreement
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1 Die Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck (im folgenden Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg zugeteilt.
1 Als Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg haben die Einwohner und Einwohnerinnen der Weiler die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder der Kirchgemeinde.
1 Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kirchensteuerpflicht gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evangelisch-reformierten Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres.
1 Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 187.524 Vertrag Grenzverhältnisse Kirchgemeinden Dussnang und Sitzberg
1 Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Vertrages von 1896 zwischen der Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen Oberhamberg, Bärlischwand und Neuhaus betreffend Bestattung auf dem Friedhof in Sitzberg durch Einbezug der Höfe Unterhamberg und Speck den für das Bestattungswesen zuständigen Organen überlassen bleibt.
1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen und in die Kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen. Vertrag Grenzverhältnisse Kirchgemeinden Dussnang und Sitzberg 187.524 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.12.1997 01.01.1998 Erstfassung 13/1998