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5 provisions
Art. 1 vereinbaren was folgt:1
Beurkundung
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden
Kantonen liegt oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen
liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch
die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere
Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton
liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder
dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden
Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und 2
beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kantons begeben
und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons
vornehmen.
1 GS 16, 379; bGS 5, 184. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen am 10. September 1938, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. Oktober 1938, vom Bundesrat am
29. November 1938.
nGS GS 16, 379
914.371
Art. 2
Schätzung bei Schuldbriefen
1 Für die Schätzung bei Schuldbriefen sind die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.
Art. 3
Anmeldung
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im
Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich
der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich
die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4
Gebühren, Handänderungssteuern
1 Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, dessen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstückteile
nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstellen
und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des
andern Kantons die entsprechenden Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen
gegenseitig gebührenfrei.
Art. 5
Übergangsbestimmungen
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
914.371
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 16, 379 29.11.1938 29.11.1938
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.1938 29.11.1938 Erlass Grunderlass GS 16, 379