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V vom 7. Juli 2015 über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung

Liechtenstein · 814.801.2 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Zuständigkeit
  4. Art. 4 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz
  5. Art. 5 Koordination
  6. Art. 6 Befugnisse
  7. Art. 7 Gebühren
  8. Art. 8 Strafverfolgung
  9. Art. 9 Beschwerde
  10. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Chemikaliengesetzgebung: a) die für den Vollzug zuständigen Behörden sowie deren Aufgaben und Befugnisse; b) das Strafverfahren und den Rechtsschutz.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung obliegt dem Amt für Umweltschutz. 2) Die Aufsicht über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung obliegt der Regierung. 3) Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.

Art. 4 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz

In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umweltschutz fallen insbesondere: a) die Entgegennahme von Mitteilungen der Betriebe und Bildungsstätten über die Chemikalien-Ansprechperson (Art. 25 Abs. 2 ChemG); b) die Information der Öffentlichkeit (Art. 28 Abs. 3 ChemG); c) der Vollzug von Verfügungen der Bundesbehörden in deren Auftrag (Art. 31 Abs. 2 ChemG); d) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung, insbesondere die Prüfung der Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände sowie die Kontrolle über den Umgang mit diesen (Art. 42 Abs. 1 und 2 ChemG); e) die Anordnung von Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 ChemG); f) die Erhebung von Daten (Art. 45 Abs. 4 ChemG); g) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Behörden.

Art. 5 Koordination

Soweit es erforderlich ist, sorgt das Amt für Umweltschutz für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 mit anderen Amtsstellen der Landesverwaltung.

Art. 6 Befugnisse

Das Amt für Umweltschutz darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich: a) die erforderlichen Auskünfte erteilen; b) Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden; c) Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren; d) Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.

Art. 7 Gebühren

Die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Umweltschutz richtet sich nach der Chemikaliengebührenverordnung.

Art. 8 Strafverfolgung

Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung ist das Landgericht zuständig.

Art. 9 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. August 1990 über den Verkehr mit Giften, LGBl. 1990 Nr. 61, wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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