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11 provisions
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Diese Tarifordnung regelt das Abstellen von Fahrzeugen und definiert das Tarifsystem. Die Parkierung soll nutzungs- und ortsspezifisch ausgestaltet und nach einheitlichen Grundsätzen geregelt werden.
2
Die Tarifordnung gilt auf öffentlichem Grund der Einwohnergemeinde Cham, mit Ausnahme der Parkhäuser Mandelhof und Lorzensaal. Ebenfalls ausgenommen sind die öffentlich zugänglichen Parkanlagen von privaten und öffentlichen Trägerschaften, wie das Parkhaus Rigiplatz und die oberirdischen Plätze der einfachen Gesellschaft Parkierung Rigistrasse.
3
Fahrzeuge im Sinne dieser Tarifordnung sind mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen.
4
Parkfelder dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind.
§ 2 Parkieren auf öffentlichem Grund
1
Das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund kann im öffentlichen Interesse örtlich und/oder zeitlich geregelt werden. Die einzelnen Regelungen werden mit Verkehrsanordnungen durch den Gemeinderat erlassen.
§ 3 Bewirtschaftungsformen
1
Parkfelder und Parkplätze werden mittels Parkuhren, Ticketsystemen, weissen oder blauen Zonen bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung erfolgt zeitlich und/oder gebührenpflichtig.
§ 4 Zonen
1
Das gesamte Gemeindegebiet von Cham wird in sechs verschiedene Zonen aufgeteilt innerhalb derer die Parkplatzbewirtschaftung einheitlich geregelt ist.
2
Die Zone «Zentrum» umfasst das Kerngebiet von Cham. Die oberirdischen Parkplätze sollen hauptsächlich den Besuchern der Gewerbe- und Dienstleitungsbetriebe zur Verfügung stehen. Deswegen ist die Parkdauer auf maximal zwei Stunden beschränkt. Für längeres Parkieren im Zentrum stehen öffentliche Parkhäuser zur Verfügung.
3
In der Zone «öffentliche Nutzungen» befinden sich die oberirdischen Parkplätze der Einwohnergemeinde Cham im Bereich AndreasKlinik. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Zentrum wird der gleiche Gebührentarif angewendet mit Ausnahme, dass in der Zone «öffentliche Nutzungen» die Parkdauer für oberirdische Plätze nicht beschränkt wird.
4
In der Zone «Freizeit» liegen die öffentlichen Parkplätze am See und das Gebiet Eizmoos. Die Plätze dienen der Freizeitnutzung und Erholungssuchenden.
5
In der Zone «Freizeit Nr. 6» befinden sich der Parkplatz Röhrliberg und die Parkplätze entlang der Röhrlibergstrasse. Die Zone dient vorwiegend den Nutzenden der Freizeit- und Schulanlagen Röhrliberg. Aufgrund der Zentrumsnähe wurde die Freizeitzone Nr. 6 gebildet, um eine Übernutzung des Parkplatzes Röhrliberg durch Langzeitparkierende aus den Gebieten «Zentrum» und «öffentliche Nutzungen» auszuschliessen.
6
Die Zone «Arbeit» umfasst die Gebiete, die in erster Linie der peripheren Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung dienen. Die Parkplatzbewirtschaftung soll einer Übernutzung der öffentlichen Parkplätze entgegenwirken und den Kunden und den Mitarbeitenden zur Verfügung stehen.
7
In Wohngebieten mit grossem Parkdruck wird die Parkierung auf öffentlichem Grund geordnet. Die zulässigen Parkplätze sollen an verkehrstechnisch zweckmässigen Stellen angeordnet werden, um die Verkehrssicherheit in den Quartieren zu gewährleisten. Die Parkplätze sollen Besuchenden und Anwohnenden zur Verfügung stehen. Durch die Festlegung einer maximalen Parkdauer von vier Stunden werktags zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr wird quartierfremder Parkverkehr in den Wohnquartieren eingeschränkt.
§ 5 Zonenplan
1
Der Zonenplan definiert die fünf verschiedenen Tarifsysteme und die Bereiche für die Dauerparkkarten:
§ 6 Tarife
1
Folgende Tarife gelten in den verschiedenen Zonen:
2
Gebiet Zentrum:
a)
System: Gegen Gebühr
b)
Bewirtschaftungszeit:
24h
c)
Zeitliche Beschränkung:
1.
oberirdisch:
max. 2h
2.
unterirdisch:
keine
d)
Stunden-Gebühren:
1.
bis 15 Min:
gratis
2.
bis 30 Min:
CHF 1.00
3.
bis 60 Min:
CHF 1.50
4.
bis 90 Min:
CHF 2.00
5.
bis 120 Min:
CHF 2.50
6.
bis 150 Min:
CHF 3.00
7.
bis 180 Min:
CHF 3.50
8.
jede weitere Stunde:
CHF 2.00
9.
Höchsttarif 24h:
CHF 20.00
e)
Dauer Parkkarte Monat (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 150.00
f)
Dauer Parkkarte Jahr (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 1'800.00
3
Gebiet Öffentlich:
a)
System: Gegen Gebühr
b)
Bewirtschaftungszeit:
24h
c)
Zeitliche Beschränkung:
keine
d)
Stunden-Gebühren:
1.
bis 15 Min:
gratis
2.
bis 30 Min:
CHF 1.00
3.
bis 60 Min:
CHF 1.50
4.
bis 90 Min:
CHF 2.00
5.
bis 120 Min:
CHF 2.50
6.
bis 150 Min:
CHF 3.00
7.
bis 180 Min:
CHF 3.50
8.
jede weitere Stunde:
CHF 2.00
9.
Höchsttarif 24h:
CHF 20.00
e)
Dauer Parkkarte Monat (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 150.00
f)
Dauer Parkkarte Jahr (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 1'800.00
g)
Tageskarte:
CHF 10.00
4
Gebiet Freizeit Zone 6:
a)
System: Gegen Gebühr
b)
Bewirtschaftungszeit:
24h
c)
Zeitliche Beschränkung:
keine
d)
Stunden-Gebühren:
1.
bis 15 Min:
gratis
2.
bis 60 Min:
CHF 1.00
3.
bis 120 Min:
CHF 2.00
4.
bis 180 Min:
CHF 3.00
5.
jede weitere Stunde:
CHF 2.00
6.
Höchsttarif 24h:
CHF 10.00
e)
Dauer Parkkarte Monat (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 150.00
f)
Dauer Parkkarte Jahr (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 1'800.00
g)
Tageskarte:
CHF 10.00
5
Gebiet Freizeit:
a)
System: Gegen Gebühr
b)
Bewirtschaftungszeit:
24h
c)
Zeitliche Beschränkung:
keine
d)
Stunden-Gebühren:
1.
bis 15 Min:
gratis
2.
bis 60 Min:
CHF 1.00
3.
bis 120 Min:
CHF 2.00
4.
bis 180 Min:
CHF 3.00
5.
bis 240 Min:
CHF 4.00
6.
ab 241 Min: Tagespauschale 24h:
CHF 5.00
e)
Dauer Parkkarte Monat (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 60.00
f)
Dauer Parkkarte Jahr (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 720.00
g)
Tageskarte:
CHF 5.00
6
Gebiet Arbeit:
a)
System: Parkieren mit Zeitbeschränkung
b)
Bewirtschaftungszeit:
24h
c)
Zeitliche Beschränkung:
Max. 2h
d)
Stunden-Gebühren:
keine
e)
Dauer Parkkarte Monat (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 60.00
f)
Dauer Parkkarte Jahr (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 720.00
g)
Tageskarte:
CHF 5.00
7
Gebiet Wohnen:
a)
System: Parkieren mit Zeitbeschränkung
b)
Bewirtschaftungszeit: Mo–Fr 07:00–19:00 Uhr
c)
Zeitliche Beschränkung:
4h
d)
Stunden-Gebühren:
keine
e)
Dauer Parkkarte Monat (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 60.00
f)
Dauer Parkkarte Jahr (Nachtparkgebühr inkl.):
CHF 720.00
g)
Tageskarte:
CHF 5.00
h)
Nachtparkgebühr Monat (nur oberirdisch):
CHF 30.00
8
Über Tarifanpassungen entscheidet der Gemeinderat.
§ 7 Tagesbewilligung für Handwerker
1
Die «Handwerker-Parkkarte» berechtigt Handwerker- und Umzugsbetriebe in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zum Überschreiten der Parkzeit und befreit diese von der Parkgebühr. Notfalls berechtigt die Tagesbewilligung für Handwerker in folgenden Prioritäten, ohne Behinderung von Dritten, zu folgendem:
a)
Parkierung Ausserhalb markierter Parkflächen
b)
Abstellen auf Trottoir, wenn mind. 1.5 m Durchgang für Fussgänger frei bleibt
c)
Abstellen in Begegnungszonen, wenn mind. 3.0 m Durchgang frei bleibt
d)
Abstellen im Parkverbot (ausgenommen Parkverbotsfelder)
e)
Einfahren in öffentliche Fahrverbote
2
Die Handwerker-Parkkarte (30 x Tagesbewilligung) ist zum Preis von CHF 50.00 bei den Einwohnerdiensten erhältlich.
§ 8 Dauerparkkarten (Monatskarte und Jahreskarte)
1
Monats- und Jahreskarten berechtigen zum dauerhaften Parkieren. Ausgenommen sind Parkplätze in der Blauen Zone.
2
Parkkarten garantieren keinen Anspruch auf einen freien Platz.
3
Die Monats- und Jahreskarten gelten als Bewilligung für das nächtliche Dauerparkieren gemäss Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 2. Juni 1975.
4
Monats- und Jahreskarten können beim Polizeiamt beantragt werden. Es besteht kein Anspruch zum Bezug von Dauerparkkarten.
§ 9 Tageskarte
1
Tagesparkkarten berechtigen zum dauerhaften Parkieren. Ausgenommen sind Parkplätze im Zentrum sowie in der Blauen Zone.
§ 10 Ausnahmebewilligungen
1
Gemäss Zuständigkeits- und Organisationsverordnung der Einwohnergemeinde Cham liegt die Zuständigkeit für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen für Park- oder Fahrverbote bei der Abteilung Verkehr und Sicherheit. Bei begründeten Anträgen unter Gewährleistung der Verkehrssicherheit wird die Ausnahmebewilligung erteilt. Die Bearbeitungsgebühr für Ausnahmebewilligungen für einen Tag beträgt CHF 30.00, für Jahresbewilligungen CHF 50.00.
2
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses wird auf die Bearbeitungsgebühr verzichtet.
§ 11 Gemeindliche Angestellte
1
Für gemeindliche Angestellte gilt die «Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen für gemeindliche Angestellte».