1 Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.
2 Notlandungen bleiben erlaubt.
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.
Art. 27 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13;
d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln;
e. natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb der Schweiz, des EWR und der Partner, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung verboten ist, an Personen nach Buchstabe a, b, c oder d oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern oder ausführen.
2 In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
Art. 27a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
1 Das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10a, 10b, 10c, 10d und 10e bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:1. Schweizer Staatsangehörigen,
2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,
3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
4. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10a, 10b, 10c, 10d und 10e für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
3 Es kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 10f, 10g und 11 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter im Eigentum befinden von:1. Schweizer Staatsangehörigen,
2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,
3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
4. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 10f, 10g und 11 für diese Güter in Kraft getreten sind.
SR 946.202.1
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 27b Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
1 Das SECO kann bis zum 31. März 2025 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 24b bewilligen, sofern:
a. die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
Art. 27b bis Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 23 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).
Art. 27c
1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:
a. Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a–d, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz und des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b. Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als Belarus zur Durchsetzung von Forderungen nach Buchstabe a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2 Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:
a. für Schadenersatz nach Absatz 1 Buchstabe a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a–d, die ihre Forderungen bei den Gerichten in dem Drittstaat geltend gemacht haben, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie von Angehörigen des Justizwesens;
b. für Schadenersatz nach Absatz 1 Buchstabe b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung von einer Forderung nach Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Land als Belarus anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie von Angehörigen des Justizwesens.
3 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Art. 27d Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2 Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates eingeleitet wurde von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d; oder
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
Art. 27e Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde.
2 Der Anspruch richtet sich gegen:
a. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d, die:1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben,
2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben,
3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren,
4. die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von ihr oder ihm kontrolliert werden.
3 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 28
1 Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 29 Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.
2 Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.
3 Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.
4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 29a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
1 Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
2 Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3 Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus.
4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 31. Oktober 2024 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
SR 631.0
Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 11. August 2021 über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.
[AS 2021 481, 585, 888]
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1 und 2 …
3 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.
4–6 …
7 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10a Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b. dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
8 …
9 Artikel 10d Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind.
10 Artikel 10d Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind.
11 …
12 Artikel 10f Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610, die vor dem 19. September 2026 vereinbart und bis zum 20. März 2027 erfüllt sind.
13 Artikel 11a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum.
14 …
15 Artikel 10cbis Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind.
16 Artikel 2 Absatz 2ter ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden.
17 Artikel 10d Absätze 1 und 3 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311, die vor dem 19. September 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 20. Dezember 2026 erfüllt sind.
18 Artikel 10d Absätze 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 9032 89 anwendbar, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. Januar 2026 erfüllt sind.
19 Artikel 24b Absatz 1bis ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 19. September 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 20. Dezember 2026.
20 Artikel 24b Absatz 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Mai 2026.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023 (AS 2023 475). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 661). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 661). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, mit Wirkung seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 91). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 91). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, mit Wirkung seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Art. 32 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13–15 und 28 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
Art. 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.
2 Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:
a. Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr;
b. Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.