36 provisions
Art. 1
An- und Abmeldung
1 Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der
Einwohnerregisterverordnung4) an- und abzumelden. *
2 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung
der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf ausländische Personen. *
Art. 2
Stellungnahmen
a. Familiennachzug, Einladungsbegehren
1 Die Abteilung Migration holt bei Gesuchen um Familiennachzug, für den
kein gesetzlicher Anspruch besteht, und Einladungsbegehren eine Stellungnahme der zuständigen Einwohnergemeinde ein, sofern die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht eindeutig gegeben sind.
1) Seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20
2) SR 142.31
3) GDB 101.0
4) GDB 113.11
Art. 3b OGS 2007, 81
Härtefallgesuche im Asylbereich
1 Die Abteilung Migration holt bei Härtefallgesuchen im Asylbereich beim
kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme zur finanziellen Unabhängigkeit und zum Stand der Integration der Gesuchstellenden ein.
2. Sozialhilfe und Nothilfe
Art. 4
Anspruch
1 Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen werden gemäss Art. 86 AuG und
Art. 80 ff. AsylG gewährt.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die
wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser
Verordnung aufgeführt sind. Diese können von den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abweichen.
Art. 5
Kostentragung
1 Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die
in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom
Kanton getragen.
2 Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die
in Art. 22 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung aufgeführt sind, werden je zur
Hälfte vom Kanton und den Einwohnergemeinden getragen. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungsjahres unter den Einwohnergemeinden
erfolgt nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Stand der
Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Einwohnergemeinden tragen die Sozialhilfekosten für ausserhalb
der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen. Sie tragen die Nothilfekosten für Personen mit Nichteintretensentscheiden und für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende gemäss Art. 5 ff. des Sozialhilfegesetzes5). *
4 Für die angemessene Beteiligung an den Integrationskosten gemäss
Art. 91 Abs. 4 AsylG ist für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, der Kanton zuständig. Für Kosten für ausserhalb
der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sind die Einwohnergemeinden zuständig. *
5) GDB 870.1
Art. 6
Ergänzendes Recht
1 Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge im Bereich der Sozialhilfe die Bestimmungen des
Sozialhilfegesetzes6).
3. Zwangsmassnahmen
Art. 7
Verfügungen
1 Die Abteilung Migration erlässt die Verfügung über die kurzfristige Festhaltung, die Ein- und Ausgrenzung, die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft (Art. 72 ff. AuG).
2 Sie ordnet diese Massnahme erst an, wenn mildere Vorkehren nicht
ausreichen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.
3 Der Haftbefehl enthält den Haftgrund und Hinweise auf die Rechte der
inhaftierten Person. Er wird der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache mündlich und auf Deutsch schriftlich eröffnet.
Art. 8
Hafteröffnung
1 Die Abteilung Migration hat die inhaftierte Person, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin:
a. über den Haftgrund zu orientieren;
b. zum Haftgrund anzuhören;
c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über
das Recht auf Akteneinsicht und die Befugnis, einen Rechtsbeistand
beizuziehen;
d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;
e. anzufragen, ob eine Person oder Organisation in der Schweiz über
die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;
f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;
g. über die Umstände des Haftvollzugs zu orientieren.
2 Die Abteilung Migration führt über die Orientierung und Befragung Protokoll.
6) GDB 870.1
Art. 9
Benachrichtigung
1 Die Abteilung Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich die angeordnete Zwangsmassnahme7).
2 Die Abteilung Migration überweist die Haftakten sofort dem Kantonsgerichtspräsidium und meldet der Gefängnisverwaltung die Einweisung in
das Gefängnis Sarnen.
3 Sie benachrichtigt die gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e dieser Verordnung bezeichnete Person oder Organisation.
Art. 10
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
1 Das Kantonsgerichtspräsidium bestimmt den Termin für die mündliche
Verhandlung, sorgt für die Vorladung und lässt einen Dolmetscher oder
eine Dolmetscherin aufbieten.
2 Die Abteilung Migration ist zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
3 Das Kantonsgerichtspräsidium gewährt auf Verlangen Akteneinsicht,
worauf in der Vorladung hinzuweisen ist.
Art. 11
Mündliche Verhandlung
1 Soweit das Bundesrecht es vorschreibt, ist eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
2 Die inhaftierte Person und eine Vertretung der Abteilung Migration haben an der Verhandlung teilzunehmen.
3 Ein allfälliger Rechtsbeistand kann an der Verhandlung teilnehmen.
4 Über die Verhandlung ist vom Kantonsgerichtspräsidium Protokoll zu
führen.
Art. 12
Entscheidungsgrundlagen
1 Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet aufgrund der Akten und der
Vorbringen. Es kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.
Art. 13
Entscheid und Eröffnung
1 Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet in der Regel unmittelbar
nach der mündlichen Verhandlung.
7) Art. 73, 74, 75, 76, 77, 78 AuG
2 Der Entscheid wird der inhaftierten Person nach Möglichkeit mündlich
eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt. Die Gefängnisverwaltung wird mit dem Entscheiddispositiv und den Angaben allfälliger besonderer Haftbedingungen bedient.
3 Wird die Haft bestätigt, so ist im Entscheid auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.
Art. 14
Verlängerung der ausländerrechtlichen Haft
1 Beabsichtigt die Abteilung Migration eine Verlängerung einer ausländerrechtlichen Haft, so hört sie dazu die inhaftierte Person an und erstellt
darüber ein Protokoll. Der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung
ist samt Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der
bereits bewilligten Haft beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.
2 Die Vorschriften von Art. 10 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss
Anwendung.
Art. 15
Haftvollzug
1 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten und in Anwendung der für den
Haftvollzug geltenden Gefängnisordnung zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden (Art. 81 Abs. 2 AuG).
2 Die ausländerrechtliche Haft darf im Gefängnis Sarnen nur während kurzer Zeit vollzogen werden (Ausbau und Vollzugsregime Stand 2006).
Dauert die Haft länger als zehn Tage, darf sie in der Regel nur noch in
Räumlichkeiten vollzogen werden, die ausschliesslich dem Vollzug der
ausländerrechtlichen Haft dienen. Andernfalls ist die Haftentlassung anzuordnen.
3 Ausnahmsweise kann das Kantonsgerichtspräsidium die Aufenthaltsdauer um höchstens eine Woche verlängern, insbesondere wenn:
a. die Ausschaffung innert Wochenfrist vollzogen wird;
b. die Ein- oder Ausgrenzung vorbereitet wird;
c. die inhaftierte Person nicht transportfähig ist;
d. die inhaftierte Person innert Wochenfrist eine freiheitsentziehende
Strafe oder Massnahme antritt;
e. die inhaftierte Person innert Wochenfrist in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt wird;
f. die inhaftierte Person einer Disziplinarstrafe unterzogen wird.
4 Mit schriftlicher Zustimmung der inhaftierten Person gegenüber dem
Kantonsgerichtspräsidium sind länger dauernde Ausnahmen möglich.
5 Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung
des Betriebs der Haftanstalt rechtfertigen. Die Inhaftierten können mit
dem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im
Rahmen der Gefängnisordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren.
6 Den Bedürfnissen von inhaftierten Jugendlichen ist besonders Rechnung zu tragen.
7 Über die Haftmodalitäten, wie Unterbringung, Besuche, ärztliche Betreuung, Beschäftigung usw., entscheidet im Rahmen der Gefängnisordnung
die Abteilung Migration.
Art. 16
Haftentlassungsgesuch
1 Sofern die Abteilung Migration auf ein Haftentlassungsgesuch hin die inhaftierte Person nicht entlässt, überweist sie das Gesuch zum weiteren
Verfahren gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung unverzüglich dem
Kantonsgerichtspräsidium.
2 Die Abteilung Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor dem
Kantonsgerichtspräsidium teilnehmen und Anträge stellen.
3 Bei einem negativen Entscheid ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG
aufmerksam zu machen.
4 Bei weiteren Haftentlassungsgesuchen ist das Verfahren sinngemäss
anzuwenden.
Art. 17
Durchsuchung von Personen und Sachen
1 Die Abteilung Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen nach Art. 70 Abs. 1 AuG an.
Art. 18
Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
1 Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet auf begründetes Begehren der
Abteilung Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen nach Art. 70 Abs. 2 AuG an.
2 Die Kantonspolizei führt die Durchsuchungen durch. Die Bestimmungen
Art. 19 der Strafprozessordnung8) finden sinngemäss Anwendung. *
Beschwerdeverfahren
1 Gegen Verfügungen der Abteilung Migration über die Ein- und Ausgrenzung sowie des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend die Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Das Obergericht entscheidet aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen. *
4 Der Entscheid ist schriftlich zu erlassen.
Art. 20
Rechtsbeistand
1 Die inhaftierte Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.
2 Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet das zuständige Gerichtspräsidium.
Art. 21
Anwendbares Recht
1 Sofern Bundes- oder kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die
Vorschriften der Strafprozessordnung9).
4. Zuständigkeiten
Art. 22
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat sorgt für die notwendigen Strukturen zur Unterbringung und Betreuung von zugewiesenen:
a. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und
vorläufig aufgenommenen Personen in Bundeszuständigkeit;
b. anerkannten Flüchtlingen in Bundeszuständigkeit (Ausweis B und F)
sowie von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung.
8) SR 312.0
9) SR 312.0
2 Der Regierungsrat:
a. kann den Vollzug von Integrationsaufgaben in Ausführungsbestimmungen regeln;
b. erlässt einen Tarif für die arbeitsmarktlichen Gebühren;
c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung;
d. kann zur Unterbringung und Betreuung der in Abs. 1 genannten Personen Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 23
Sicherheits- und Sozialdepartement10)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Sozialhilfe
an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen gemäss
Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für die Bereitstellung bzw.
Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zum Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 15 ff. dieser Verordnung (Art. 81 Abs. 2 AuG).
Art. 24
Sozialamt
1 Das Sozialamt ist bei den in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung genannten
Personen zuständig für die Koordination der Zuweisung an die
Einwohnergemeinden, die Betreuung, die Unterstützung und die Integration.
2 Das Sozialamt:
a. ist Koordinationsstelle zu beauftragten Dritten und kann diesen Weisungen erteilen;
b. besorgt in seinem Zuständigkeitsbereich den Verkehr mit den Bundesstellen;
c. sorgt bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Zuweisung einer Vertrauensperson (Art. 17 AsylG).
10) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli
2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 25
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei führt im Auftrag der Abteilung Migration oder der
Staatsanwaltschaft Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von
Art. 70 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 AsylG durch. *
2 Die Kantonspolizei:
a. vollzieht die von der Abteilung Migration verfügten Verhaftungen,
Vorführungen und Ausschaffungen;
b. kann bei Haftverfahren von der Abteilung Migration zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden.
Art. 26 * Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft meldet gestützt auf Art. 97 AuG der Abteilung
Migration die Anhebung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen sowie
Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.
Art. 27
Abteilung Migration
a. Vollzugsauftrag
1 Die Abteilung Migration vollzieht das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz, soweit keine andere Behörde
zuständig ist.
2 … *
Art. 28b
Gebührenherabsetzung
1 Die Abteilung Migration kann ausnahmsweise die Gebühren herabsetzen oder ganz auf eine Gebühr verzichten, wenn es die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen rechtfertigen.
2 Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die
Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist.
Art. 29c
Amtshilfe und Datenbekanntgabe
1 Die Abteilung Migration kann im Einzelfall Dritten auf Verlangen jene
Personendaten bekanntgeben, welche sie zur Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben benötigen.
2 Das Sozialamt hat im Einzelfall der Abteilung Migration auf Verlangen jene Personendaten bekanntzugeben, die es im Rahmen des Vollzugs seiner Integrationsaufgabe bearbeitet hat. *
Art. 30
Kantonsgerichtspräsidium
1 Das Kantonsgerichtspräsidium ist die richterliche Behörde gemäss
Art. 80 Abs. 2 ff. AuG.
Art. 31
Strafbehörden
1 Die kantonalen Strafbehörden orientieren gestützt auf Art. 97 AuG die
Abteilung Migration umgehend über rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile wegen Vergehen und Verbrechen von im Kanton wohnhaften ausländischen Personen.
Art. 32
Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnerregisterstellen melden der Abteilung Migration Zivilstandsänderungen sowie Geburt und Tod ausländischer Personen. *
2 Sie unterstützen gemäss Art. 97 AuG die Abteilung Migration bei Abklärungen und zeigen ihr Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der
Ausländer- und Asylgesetzgebung an.
3 Sie leisten gemäss Art. 53 ff. AuG zusammen mit dem Bund, dem
Kanton und/oder Dritten ihren Beitrag zur Förderung der Integration von
ausländischen Personen.
4 Sie sind im Rahmen der Nothilfe Ansprechstelle für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende sowie im Rahmen der Sozialhilfe für jene vorläufig
aufgenommenen Personen und Flüchtlinge, die nicht mehr in die Bundeszuständigkeit fallen.
Art. 32a * Datenbearbeitung
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von Ausländerinnen und
Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33
Übergangsrecht
1 Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig
sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten
sich nach neuem Recht.
Art. 34
Strafbestimmungen
1 Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte
Verfügungen verstösst, insbesondere:
a. die Meldepflicht verletzt;
b. die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt;
c. unrichtige Angaben macht.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale
Strafrecht11).
Art. 35
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Abteilung Migration kann innert
20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht
die Beschwerde an das Obergericht gemäss Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zulässig ist. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und muss
einen Antrag und eine Begründung enthalten. *
2 Beschwerden gegen Anordnungen vertraglich beauftragter Dritter sind
innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten, Beschwerden gegen Anordnungen des Sozialamtes innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den
Regierungsrat.
3 Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.
11) GDB 310.1
Art. 36
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung ausländischer Personen vom 22. November 199612);
b. die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz vom
29. Januar 198813).
Art. 37
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt14).
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 81
geändert durch
- die Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008,
110),
- die Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen vom 11.
März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 17),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 1., OGS 2010, 41),
- Nachtrag vom 22. Oktober 2015, Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 11. August 2015, Kantonsratssitzung vom 22. Oktober 2015
(23.15.05), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 54),
- Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017,
Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berichtigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit
1. Januar 2018,
- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS
2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023,
Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft
seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26)
12) OGS 1997, 37, OGS 2005, 61, OGS 2006, 92
13) OGS 1989, 56
14) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 81
04.12.2008 15.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2008, 110
04.12.2008 15.01.2009 Art. 1 Abs. 2 eingefügt OGS 2008, 110
04.12.2008 15.01.2009 Art. 32 Abs. 1 geändert OGS 2008, 110
11.03.2010 01.01.2011 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben OGS 2010, 17
21.05.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2010 Art. 26 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
22.10.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2015, 54
22.10.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert OGS 2015, 54
31.05.2017 01.01.2018 Art. 29 Abs. 2 eingefügt OGS 2017, 32
31.05.2017 01.01.2018 Art. 32a eingefügt OGS 2017, 32
30.06.2023 01.09.2023 Art. 32a Abs. 1 geändert OGS 2023, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 81
Art. 1 Abs. 1 04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 110
Art. 1 Abs. 2 04.12.2008 15.01.2009 eingefügt OGS 2008, 110
Art. 5 Abs. 3 22.10.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 54
Art. 5 Abs. 4 22.10.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 54
Art. 18 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 25 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 21.05.2010 01.01.2010 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 27 Abs. 2 11.03.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 17
Art. 29 Abs. 2 31.05.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 32
Art. 32 Abs. 1 04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 110
Art. 32a 31.05.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 32
Art. 32a Abs. 1 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 35 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33