§ 3
Absatz 3 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes abgeändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Ziffer über den Ansatz des Wasserzinses pro Brutto-PS, nicht aber jene der Minimale, anpassen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass später die gesetzlichen Bestimmungen über den Höchstansatz des Wasserzinses seitens des Bundes und des Kantons geändert werden. Ziffer 11 Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung Das Werk hat mit den Bauarbeiten am Kraftwerk Ruosalp spätestens innert drei Jahren von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat an zu beginnen. Der Betrieb des Kraftwerkes Ruosalp muss spätestens bis am 31. Dezember 1961 aufgenommen werden. Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen angemessen erstrecken, wenn höhere Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur die Erstellung des Kraftwerkes oder dessen zweckmässige Ausnützung verunmöglichen oder verhindern sollten.SRSZ 1.1.2015 452.510.1 Ziffer 12 Haftpflicht Sämtliche bauliche Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Eigentum und Rechten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Das Werk hat auf seine Kosten alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um jeglichen Schaden auszuschliessen. Die Beauftragten des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen Zutritt. Indessen darf dadurch der Werkbetrieb nicht gestört werden. Ziffer 13 Bau und Unterhalt von Strassen Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassen und Brückenbauten sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachmännischer Art auszuführen. Soweit die für das Kraftwerk Ruosalp erforderlichen Werkanlagen die Erstellung oder Verlegung von Viehfahrwegen nötig machen, hat das Werk diese Vorkehren auf seine Kosten zu treffen. Die für den Baubetrieb in Anspruch genommenen Brücken und Strassenstücke sind während der Bauzeit vom Werk gegen Vergütung der bisher den Strasseneigentümern erwachsenen Unterhaltsauslagen zu unterhalten. Ziffer 14 Bau- und Betriebspersonal Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen, soweit möglich, bei den Anstellungen für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwohner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen bevorzugt werden. Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügende Gewähr für gute Qualität sowie für die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Einwohner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen zu vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ansässigen Gewerbebetriebe für die entsprechenden Arbeiten zu berücksichtigen. Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unternehmern überbinden. Ziffer 15 Wassermessanlagen Das Werk hat auf eigene Kosten alle jene Messanlagen einzurichten und zu betreiben, die für die einwandfreie Ermittlung des Wasserzinses erforderlich sind. Der Bezirksrat oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht zur Kontrolle dieser Messanlagen und ihrer Ergebnisse. 452.510.1 Ziffer 16 Prüfungs- und Durchführungskosten Das Werk ersetzt dem Bezirk sämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und Durchführung dieser Wasserrechtsverleihung erwachsenen und erwachsenden Kosten. Ziffer 17 Erlöschen der Wasserrechte Die mit dieser Wasserrechtsverleihung dem Werk gewährten Rechte erlöschen ohne weiteres mit dem Ablauf der Dauer dieses Wasserrechtsvertrages, sofern keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt, sowie zufolge ausdrücklichem Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erfüllung der dem Werk obliegenden Pflichten. Ziffer 18 Verwirkung der Wasserrechte Die gewährten Rechte können durch den Bezirksrat als verwirkt erklärt werden, wenn das Werk den Betrieb des Kraftwerkes zwei Jahre lang ohne zwingenden Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, sowie wenn das Werk wichtige, durch den Vertrag begründete Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich verletzt. Ziffer 19 Heimfall Bei Erlöschen oder Verwirkung der Verleihung sind der Bezirk und der Kanton Schwyz je hälftig, jedoch unter Vorbehalt und im Rahmen von Art. 68 EWRG, heimfallsberechtigt gemäss den Bestimmungen von Art. 67 des EWRG. Ziffer 20 Streitigkeiten Wenn sich bei der Anwendung der Wasserrechtsverleihung Bezirk und Werk über streitige Fragen nicht einigen können, so werden letztere durch ein dreigliedriges Schiedsgericht entschieden, in welches beide Parteien je einen neutralen Fachmann als Schiedsrichter abordnen, die ihrerseits den Obmann bezeichnen, welch letzterer jedoch in Ermangelung einer Einigung durch den Präsidenten des Schwyzer Kantonsgerichtes bezeichnet wird. In das Schiedsgericht kann jede Partei ferner einen Parteivertreter mit bloss beratender Stimme abordnen. Beide Teile dürfen auch ohne vorherige Auseinandersetzung gutdünkendenfalls zur Abklärung wichtiger Belange das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht hat in einem möglichst raschen Verfahren zu entscheiden. Insbesondere soll eine Behinderung oder Verzögerung in der Erstellung und im Betrieb der Werkanlagen durch das Schiedsgerichtsverfahren vermieden werden. Ziffer 21 Genehmigung Dieser Wasserrechtsvertrag bedarf der Genehmigung durch den Schwyzer Kantonsrat.SRSZ 1.1.2015 452.510.1 1 GS 14-157. 2 GS 5-594, 9-131.