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7 provisions
Art. 1
Aus dem Arbeitslosen-Sozialfonds der Stadt Thun können Beiträge ausgerichtet werden
a an Arbeitslose für die Kosten von Umschulung und Weiterbildung,
wenn nicht andere Kostenträger vorhanden sind,
b an durch Arbeitslosigkeit in Not geratene Personen namentlich zur
Überbrückung, wenn Entscheide hängig sind oder keine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht,
c an gemeinnützige Institutionen für Aktionen im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit,
d für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen der Gemeinde, wie Arbeitseinsätze.
Propose a changeArt. 2
In den Arbeitslosen-Sozialfonds fliessen folgende Mittel:
a das Vermögen des durch Reglement vom 3. November 1978 geschaffenen Arbeitslosen-Sozialfonds und des durch Reglement vom
21. Mai 1948 geschaffenen Hilfsfonds,
b die Vermögenserträge,
c Subventionen von Bund und Kantonen,
d weitere Zuwendungen.
Propose a changeArt. 3
Gesuche um Beiträge aus dem Arbeitslosen-Sozialfonds sind an das
Einwohneramt 4 zu richten.
1 Mit Revisionen vom 13.12.2002, in Kraft seit 1.1.2003 und 16.11.2023 (StRB Nr.
103, in Kraft seit 1.1.2024)
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
3 Fassung vom 13.12.2002
4 Neu: Abteilung Sicherheit
Beiträge
Finanzierung
Gesuche
2 836.312
Propose a changeArt. 4
Für die Bewilligung von Beiträgen sind zuständig
a bis Fr. 5'000.– der Chef oder die Chefin des Einwohneramtes 2,
b über Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– der zuständige Vorsteher oder die
Vorsteherin,
c über Fr. 20'000.– das gemäss Stadtverfassung zuständige Organ.
Propose a changeArt. 5
Buchführung und Vermögenslage obliegen der Finanzverwaltung der
Stadt Thun.
Propose a changeArt. 6
Das «Reglement über den Hilfsfonds der Arbeitslosen-Versicherungskasse der Gemeinde Thun» vom 21. Mai 1948 sowie die «Statuten der
öffentlichen Arbeitslosen-Versicherungskasse der Gemeinde Thun» vom
12. Dezember 1952 werden aufgehoben.
Propose a changeArt. 7
Dieses Reglement wird vom Gemeinderat nach der Genehmigung durch
die zuständige kantonale Behörde in Kraft gesetzt.
Thun, 15. August 1986 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Bieri
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern am 22. Januar 1987
genehmigt.
1 Fassung vom 13.12.2002
2 Neu: Abteilung Sicherheit
3 Fassung vom 16.11.2023
Bewilligungen
Verwaltung
Aufhebung bisheriger
Reglemente
Inkrafttreten
Propose a change