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Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich über die Verlegung der Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und dem Stadtkreis Konstanz

Confederation · 0.132.136.52 · treaty

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In force since 1939-06-13, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

(1) Die Schweiz tritt an das Deutsche Reich die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A bis C (Anlage 2) durch Punktraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 27 a 79 m2 ab. (2) Das Deutsche Reich tritt an die Schweiz in die dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A bis C (Anlage 2) durch Strichraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 27 a 79 m2 ab. (3) Die in Artikel 1 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz vom 24. Juni 1879 festgelegte Grenze im Konstanzer Trichter wird entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte (Anlage 3) rückversichert. (4) Das Verzeichnis, die Pläne und die Karte zu den Absätzen 1 bis 3 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens. SR 0.132.136.51

Art. 2

(1) Die auf die Austauschflächen (Art. 1) bezüglichen Grundbücher und Kataster nebst allen dazugehörenden Urkunden, Schriften und Karten sind von den Behörden, die das Grundbuch oder das Kataster bisher geführt haben, in beglaubigter Abschrift oder, soweit dies tunlich ist, in Urschrift an die Behörden des anderen Staates zu übergeben. Die Übergabe erfolgt durch die beteiligten Zentralbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen im unmittelbaren Geschäftsverkehr. (2) Die zuständigen Zentralbehörden sind auf schweizerischer Seite das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern, auf deutscher Seite das Reichsjustizministerium und das Reichsministerium des Innern in Berlin.

Art. 3

Die vertragschliessenden Staaten werden darauf hinwirken, dass die Austauschflächen lastenfrei übergehen.

Art. 4

Die grundbuchliche und katastermässige Durchführung des Gebietsaustausches geschieht von Amts wegen gerichtskosten‑, steuer- und gebührenfrei. Das gleiche gilt für die Geschäfte, die zur Entlastung der Austauschflächen notwendig sind.

Art. 5

Für Rechtsstreitigkeiten, in denen Rechte an einem Austauschgrundstück geltend gemacht werden und die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens anhängig sind, bleiben die Gerichte des übergebenden Staates zuständig. Bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen gelten die zwischen den vertragschliessenden Staaten bestehenden allgemeinen Abreden.

Art. 6

Die Kosten für die nach diesem Abkommen erforderlich werdende Änderung der Vermarkung werden von den beiden vertragschliessenden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 7

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift ausgefertigt.

Art. 8

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt 6 Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

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