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Reglement betreffend das Dauerparkieren auf gemeindlichen Strassen und Plätzen

Menzingen · 7.7-1 · communal act

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In force since 1978-06-19, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

1 Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile und Automobilanhänger, wie Wohnwagen, Transportanhänger usw. über Nacht regelmässig auf gemeindlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.

Art. 2

1 Als Fahrzeugbesitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird.

Art. 3

1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung oder Diebstahl.

Art. 4

1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird vom Einwohnerrat festgelegt. 2 Die Gebühr wird für sechs Monate zum voraus erhoben. Beabsichtigt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug während mindestens eines Monats nicht im Sinne dieses Reglements auf gemeindlichem Grund zu parkieren, kann die Bewilligung an die Einwohnerkanzlei zurückgegeben werden. In diesem Falle wird der Gebührenanteil zurückerstattet. Es fallen nur ganze Monate in Betracht.

Art. 5

1 Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, die. Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von § 2 und 4. 2 Wer nach Inkraftsetzung dieses Reglements gebührenpflichtig wird, hat dies der Einwohnerkanzlei Menzingen zuhanden des Polizeiamtes innert 30 Tagen zu melden. 3 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausweisen kann, muss diesen benützen.

Art. 6

1 Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Fahrzeughalter nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt.

Art. 7

1 Die erhobenen Gebühren werden vollumfänglich in eine Reserve für die Schaffung und den Unterhalt von gemeindlichen Parkierungsanlagen gelegt.

Art. 8

1 Mit der Durchführung dieses Reglements wird das Polizeiamt beauftragt.

Art. 9

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach S 8 des Polizeistrafgesetzes des Kantons Zug bestraft.

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