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4 provisions
§ 1 RRB vom 13. November 1928
1
Dem solothurnischen Gesetz über die Erbschaftssteuer vom
13. Dezember 1848 unterliegende Zuwendungen von Todes wegen, welche zugunsten von Kirchen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder
Anstalten des Deutschen Reiches, die ausschliesslich kirchliche mildtätige
oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und denen die Rechte juristischer
Personen zustehen, ausgesetzt oder solchen im Deutschen Reich zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, werden unter Ausschluss eines Progressions-
oder andern Zuschlages mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% besteuert.
Ist die Zuwendung nicht einer juristischen Person der bezeichneten Arten, sondern nur einem der genannten Zwecke zugedacht, so setzt die
Anwendung des ermässigten Steuerfusses voraus, dass die Verwendung zu
dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne
Familien oder Personen beschränkt ist.
§ 2
Sollte durch ein neues solothurnisches Gesetz die Besteuerung der
Schenkungen unter Lebenden eingeführt werden, so gelten die Bestimmungen des § 1 auch für Zuwendungen dieser Art.
§ 3
Diese Gegenrechtserklärung bleibt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufsrechtes solange in Kraft, als nicht in einem der beiden Vertragsstaaten die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften über die erbschaftssteuerliche Behandlung der in Betracht kommenden Zuwendungen geändert werden.
§ 4
Der vorliegende Beschluss setzt die Verbürgung der Gegenseitigkeit seitens der zuständigen Behörden des Deutschen Reichs1
) voraus. Er
tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Solothurn in
Kraft.
Inkrafttreten am 26. November 1928
________________
1) Vgl. die Gegenrechtserklärung vom 24. November 1926.