Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind. 2 Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Bern · 811.811 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind. 2 Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Friedhöfe 1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. 2 Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.
Bestattungsarten 1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung. 2 Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.
Bestattungszeitpunkt 1 Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden. 2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen
Bestattungsort 1 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. 1) BSG 811.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10-97 811.811 2 2 Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.
Erdbestattungsgräber 1 Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt a bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter, b bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter. 2 Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.
Exhumierung 1 Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt. * 2 Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.
Änderung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung2)) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger 2) BSG 815.122 3 811.811 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-97 30.06.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-057 811.811 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-97 Art. 4 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057 Art. 7 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057